Eine der Erlaubnis zum ambulanten Straßenhandel (Pingeln) beigefügte Auflage über eine 250 m-Sperrzone um große Veranstaltungen, Märkten und Schulstandorten ist straßenrechtlich unzulässig. Zur Wahrung einer Abgrenzung zwischen verschiedenen Sondernutzungen des Straßenraums ist keine 250 m-Bannmeile notwendig.
Mit dieser Begründung hat
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