Gewährt ein Brillenglashersteller einem Optiker umsatzabhängig und kostenlos ein IPad, das im wesentlichen nur in der Kundenberatung eingesetzt werden kann, handelt es sich nicht um eine nach § 7 Abs. 1 HWG unzulässige Werbegabe.
Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn besondere Ausnahmetatbestände wären erfüllt. Der Begriff der Werbegabe Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 HWG, der als Oberbegriff für die Begriffe Zuwendung bzw. sonstige Werbegabe zu verstehen ist, ist anerkanntermaßen weit auszulegen. Grundsätzlich wird hiervon jede unentgeltliche Vergünstigung erfasst, die im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel gewährt wird. Im Hinblick auf das mit § 7 HWG verfolgte Ziel, durch weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, muss der Begriff der Zuwendung umfassend verstanden werden. Allerdings muss zwischen der Zuwendung und der Heilmittelwerbung ein qualifizierter Zusammenhang bestehen, wobei die Frage, ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, aus der Sicht der Empfänger zu beantworten ist. Denn mit dem Verbot der Werbegaben soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Angehörigen der Heilberufe begegnet werden, die von derartigen Zuwendungen ausgeht. Eine solche auch nur abstrakte Gefahr besteht nicht, wenn die Angehörigen der Heilberufe, die als Empfänger in Betracht kommen, in der fraglichen Zuwendung kein Werbegeschenk sehen1.
Im hier vom Landgericht Freiburg entschiedenen Fall hat der beklagte Brillenglashersteller nach Ansicht des Landgerichts „vielfältige und im Ansatz überzeugende“ Hinweise dafür vorgetragen, dass das beworbene iPad lediglich den Verkaufsbemühungen der von der Werbung allein angesprochenen Augenoptiker dient. Der Nutzen des iPad ist nach diesen Darlegungen im wesentlichen auf die Erleichterung und günstige Beeinflussung des Gesprächs zwischen Augenoptiker und dessen Kunden beschränkt. Als ein Mittel für den allgemeinen Zugang zum Internet kann es danach nicht dienen. Die Abwicklung des E-Mail-Verkehrs, die der Brillenglashersteller nicht ganz ausschließen konnte, tritt demgegenüber völlig zurück. Dass das iPad als Telefon dienen könnte, liegt nicht nahe und ist zumindest nicht glaubhaft gemacht. Die Funktion als Fotoapparat ist möglich, aber hier im wesentlichen auf den Absatz des Optikers bezogen, der damit dem Kunden ein Foto seiner selbst zur Verfügung stellen kann, ähnlich einem Spiegel.
Das iPad hat hier also im wesentlichen eine für die nachfolgende Kundenbeziehung zwischen Augenoptiker und Käufer bedeutsame Funktion. Folglich hat, wovon die Kammer für die Entscheidung auszugehen hat, das iPad die Aufgabe, den Absatz des Augenoptikers, soweit es um von der Beklagten hergestellte Gläser geht, zu fördern. Es ist also nicht Anreiz für den Optiker, verstärkt Gläser dieses Herstellers zu vertreiben, allenfalls erleichtert es den Absatz dieser Gläser, für den sich der Optiker aus anderen Gründen entschieden hat.
Die Schwelle des für die Gewährung des iPads geforderten Mehrumsatzes muss, wie die Beklagte mit Recht einwendet, als eher geringfügig angesehen werden. Dies alleine rechtfertigt nicht die Annahme einer Werbegabe im beschriebenen Sinne.
Die Statthaftigkeit des Einsatzes eines iPad als solchem bei Verkaufsbemühungen steht außer Streit.
Es handelt sich demnach nicht um eine als Geschenk und in diesem Sinne kostenlos verstandene werbende Zugabe an den Augenoptiker, sondern um ein Absatzhilfsmittel wie beispielsweise auch die Publikumsbewerbung der Produkte der Beklagten durch diese selbst, die fraglos statthaft ist.
Dem Landgericht ist bekannt, dass je nach den vorherrschenden Marktverhältnissen Hersteller den Bezug derartiger Hilfsmittel kostenpflichtig machen können und, mitunter, ihren Abnehmern ganz erhebliche Investitionen abverlangen. Es sind jedoch keine Gesichtspunkte dafür erkennbar, das eine oder andere Verhalten als Grundregel zu bewerten und den hiervon abweichenden Sachverhalt als – dann kostenlose und verbotene – Zugabe anzusehen. Solches lässt sich auch nicht nach der maßgeblichen Sicht des hier umworbenen Augenoptikers feststellen.
Landgericht Freiburg, Urteil vom 23. April 2012 – 12 O 44/12
- vergleiche im einzelnen BGH, GRUR 2011, 1163 – Arzneimitteldatenbank[↩]
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- Buchregal: Jörg Möller











