Das Land Berlin darf auf dem Schulgelände einer Pankower Oberschule für einen Schulerweiterungsbau Bäume und Hecken roden, obwohl dort Blaumeisen und Amseln ihre Nester haben.
In dem aktuell vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Eilverfahren wollte ein Naturschutzverband, dass dem Land Berlin untersagt wird, auf dem Schulgelände Bäume und Hecken zu roden. Die zur Fällung bzw. Rodung vorgesehenen Bäume und Hecken würden tatsächliche und potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten für geschützte Arten darstellen. In einem Nistkasten auf einer Linde befinde sich ein verlassenes Nest einer Blaumeise. Auch Amseln würden auf dem Schulgelände leben. In einer Buchenhecke sei ein verlassenes Amselnest nachgewiesen. Zudem befinde sich an einer weiteren Linde ein Fledermauskasten mit dem nachgewiesenen Quartier einer Zwergfledermaus. Schließlich seien auf dem Schulgelände xylobionte (totholzbewohnende) Käfer gesichtet worden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen:
Es drohten keine Artenschutzverstöße. Mit Blick auf die Blaumeise (Parus caeruleus), einer besonders geschützten Art, gehe zwar mit der Fällung der Linde eine Fortpflanzungsstätte verloren. Jedoch habe das Land Berlin diesbezüglich vorgesorgt, indem es bereits Ende Januar 2026 insgesamt sieben Nistkästen für Höhlenbrüter auf dem Schulgelände aufgehängt habe, wovon jedenfalls vier Stück ausdrücklich auch für Blaumeisen geeignet seien. Die genaue technische Beschaffenheit der einzelnen Nistkästen sowie die Standorte der Aufhängung seien schriftlich sowie durch Fotos und auf einem Lageplan dokumentiert. Die Vorgabe, den Nistkasten vor Fällung 1:1 zu ersetzen, sei damit übererfüllt.
Hinsichtlich der ebenfalls besonders geschützten Art der Amsel (Turdus merula), die standorttreu sei, befinde sich das gesichtete verlassene Nest zwar in dem Teil der Buchenhecke, der gerodet werden solle. Es sei aber davon auszugehen, dass das Amselpaar in der restlichen Hecke, die erhalten bleibe, einen alternativen Standort für sein Nest finden werde. Dass dieser Alternativstandort bereits belegt wäre, sei nicht ersichtlich.
Für die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), die zu den Fledermausarten (Microchiroptera) gehöre, welche in ihrer Gesamtheit zu den besonders geschützten Arten gehörten, habe der Naturschutzverband nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass für sie Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf dem Schulgelände vorhanden seien.
Gleiches gelte für die xylobionten Käferarten, namentlich der Rosenkäfer (Cetonia aurata) und der Nashornkäfer (Oryctes nasicornis).
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2026 – 24 L 37/26
Bildnachweis:
- Blaumeise: Frauke Riether











