Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen wird, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen1. Daran fehlt es, wenn die Fortbewegung lediglich erschwert wird2.
Daran fehlt es, wenn die Fortbewegung lediglich erschwert wird2.
Dies kommt beim Versperren einer Wohnungstür in Betracht, wenn ein Sprung aus dem Fenster möglich und nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Lage des Objekts. So stellt es regelmäßig keine zumutbare alternative Fortbewegungsmöglichkeit dar, wenn ein Sprung aus großer Höhe erforderlich wäre3.
Anders verhält es sich dagegen, wenn es sich – wie hier – um eine Erdgeschosswohnung handelt. Dann liegt es in der Regel nahe, dass ein Sprung aus dem Fenster nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden und deshalb als bloße Erschwernis der Fortbewegung anzusehen ist4. Deshalb bedarf es in solchen Fällen der Erörterung, weshalb ein Verlassen der Wohnung durch ein Fenster gleichwohl als alternative Fortbewegungsmöglichkeit ausscheidet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2018 – 3 StR 10/18











