Rundfunkgebühren bei Abwesenheit

Das Verwaltungsgericht Trier hat jetzt entschieden, dass die bloße Ortsabwesenheit nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät berechtigt, sodass Rundfunkgebühren auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter zu entrichten sind.

Rundfunkgebühren bei Abwesenheit

Der Entscheidung lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde, der Fernsehgerät und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthaltes abmelden wollte, weil seine Wohnung während dieses Zeitraums leer stehe und die Geräte nicht genutzt würden. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei.

Mit dem oben zitierten Urteil hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier die vom Südwestrundfunk vertretene Auffassung bestätigt. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes, sondern alleine daran an, dass ein solches Gerät bereit gehalten werde. Die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräten bestehe jedoch grundsätzlich auch während einer längeren Ortsabwesenheit. Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereit gehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei, weshalb bspw. die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Gerätes ebenfalls nicht ausreichend sei. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzug um Massenverfahren handele, bei denen aufwändige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24. April 2008 – 2 K 932/07.TR