Als Unterschrift genügt ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt.
Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise, zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen.
Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild1.
Bei der Prüfung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn das Schriftstück aufgrund der Namensangabe im Kopfteil hinreichend deutlich den Aussteller erkennen lässt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 23/24
- BAG 6.09.2012 – 2 AZR 858/11, Rn. 17 f., BAGE 143, 84; BGH 10.02.2021 – XII ZR 26/20, Rn. 22[↩]
Bildnachweis:
- Unterschrift: Florian Pircher | CC0 1.0 Universal











