Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung verurteilt worden, gilt die Erklärung als abgegeben, sobald eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils nach §§ 726, 730 ZPO erteilt ist; es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Klauselerteilung vorlagen.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewährte die klagende Bank ihrer beklagten Kundin ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen. In einem Vorprozess wurde sie rechtskräftig verpflichtet, eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld Zug um Zug gegen bestimmte Gegenleistungen zu erteilen; aufgrundlage einer vom Rechtspfleger erteilten vollstreckbaren Ausfertigung wurde die Grundschuld anschließend im Grundbuch gelöscht. Die Bank hält die Vollstreckung für unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ihrer Ansicht nach nicht vorlagen, und verlangt daher die Zustimmung der Kreditnehmerin zur Berichtigung des Grundbuchs durch Wiedereintragung der Grundschuld.
Während das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Cottbus die Klage abwies1, gab das Brandenburgische Oberlandesgericht ihr statt2. Auf die Revision der Kreditnehmerin hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und stellte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Cottbus wieder her:
Mit der von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Bank auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB nicht bejaht werden.
Zutreffend ist dabei im Ausgangspunkt, dass die Bank von der Kreditnehmerin nach § 894 BGB die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung im Wege der Wiedereintragung der Grundschuld verlangen könnte, wenn die Grundschuld trotz ihrer Löschung noch bestände. Denn dann wäre das Grundbuch im Hinblick auf die erfolgte Löschung unrichtig. Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht eingetragen ist, nach § 894 BGB die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Der Anspruch aus § 894 BGB richtet sich dabei auf die Erteilung der im Grundbuchverfahren nach § 19 GBO erforderlichen Bewilligung in der nach § 29 GBO erforderlichen Form. Diese Bewilligung ist als reine Verfahrenshandlung lediglich darauf gerichtet, einen dem materiellen Recht entsprechenden Grundbuchstand herzustellen3.
Richtig ist auch, dass allein die Löschung der zugunsten der Bank bestellten Grundschuld nicht dazu führt, dass diese nicht mehr besteht. Zur Aufhebung einer Fremdgrundschuld bedarf es nämlich gemäß § 875 Abs. 1, § 1192 Abs. 1, § 1183 BGB neben der – hier erfolgten – Löschung der Eintragung im Grundbuch der Erklärung des Grundschuldberechtigten, dass er die Grundschuld aufgebe, und der Zustimmung des Eigentümers. Für eine wirksame Aufhebung der Grundschuld ist daher entscheidend, ob die titulierte Willenserklärung als abgegeben gilt. Denn der Tenor des Urteils des Vorprozesses ist dahingehend auszulegen, dass die Bank auch zur Abgabe der für die wirksame Aufhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Aufhebungserklärung im Sinne von § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB verurteilt wurde, und nicht lediglich, wie es das Brandenburgische Oberlandesgericht ungenau formuliert, zur Abgabe der grundbuchverfahrensrechtlichen Löschungsbewilligung im Sinne des § 19 GBO, deren Vorliegen für die materiellrechtliche Wirksamkeit der Aufhebung unerheblich ist4.
Ob eine titulierte Willenserklärung als abgegeben gilt, richtet sich – wie auch das Brandenburgische Oberlandesgericht erkennt – nach § 894 ZPO.
Gemäß § 894 Satz 1 ZPO gilt dann, wenn der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt ist, die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Die Abgabe der Erklärung wird dabei mit der Wirkung fingiert, die der Schuldner durch die eigene Erklärung hätte schaffen sollen5. Die Fiktion hat damit Vollstreckungswirkung6 und macht eine Zwangstätigkeit staatlicher Vollstreckungsorgane überflüssig7; mit Rechtskraft des Urteils ist damit die Vollstreckung beendet.
Ist – wie hier – der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung verurteilt worden, gilt die Erklärung gemäß § 894 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ZPO nicht schon mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben, sondern erst, sobald eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils nach §§ 726, 730 ZPO erteilt ist; die Vollstreckung ist infolgedessen mit der Erteilung der Klausel beendet8. Nach § 726 Abs. 2 ZPO bedarf es vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung in diesem Fall des Beweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, dass der Schuldner hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung befriedigt oder in Verzug der Annahme ist. Anders verhält es sich bei der Vollstreckung von Urteilen, die nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind. Insoweit wird der Abhängigkeit des vollstreckbaren Anspruchs von der Gegenleistung erst im Vollstreckungsverfahren nach §§ 756, 765 ZPO Rechnung getragen9.
Nur bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, bei der es – wie ausgeführt – keiner gesonderten Vollstreckung bedarf, muss die Abhängigkeit der Leistung von einer Gegenleistung bereits im Klauselverfahren berücksichtigt werden10.
Entgegen der Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kommt es für die Wirkung des § 894 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ZPO jedoch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Klauselerteilung vorlagen; das entspricht einhelliger und zutreffender Ansicht11.
Dies macht bereits der Wortlaut des § 894 Satz 2 ZPO deutlich, der allein auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach §§ 726, 730 ZPO abstellt, nicht aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Klauselerteilung. Mit der Klauselerteilung ist die Zwangsvollstreckung nach § 894 Satz 2 ZPO beendet und die Erklärung gilt als abgegeben.
Dass die Fiktionswirkung des § 894 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ZPO unabhängig davon eintritt, ob die Klauselerteilung fehlerhaft war, ergibt sich zudem aus systematischen Erwägungen. Die sachlichen Voraussetzungen der Klauselerteilung sind grundsätzlich nur im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen12.
Dies gilt auch und gerade bei einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, da eindeutig erkennbar sein muss, ob und wann die Erklärung abgegeben ist bzw. als abgegeben gilt. Nur dann hat eine solche Verurteilung im Rechtsverkehr einen Wert. Käme es für die Fiktion neben der Erteilung der Vollstreckungsklausel darüber hinaus darauf an, ob die Voraussetzungen für die Klauselerteilung vorlagen, ließe sich nicht eindeutig feststellen, ob die Erklärung als abgegeben gilt. Denn der Erklärungsempfänger – hier das Grundbuchamt – wird in der Regel nicht prüfen können, ob der Beweis dafür, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, bei der Erteilung der Klausel in der in § 726 ZPO vorgeschriebenen Form geführt worden war.
Da die Vollstreckung mit der Erteilung der Klausel beendet ist und die titulierte Willenserklärung als abgegeben gilt, handelt es sich bei der Eintragung aufgrund dieser Erklärung um ein reines Grundbuchgeschäft13 und nicht – wie etwa bei der Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO), auf die die Erwiderung verweist – um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, bei der gemäß § 765 ZPO die Erbringung der Gegenleistung bzw. das Vorliegen eines Annahmeverzugs zu prüfen ist14.
Ob der unmittelbaren Vollstreckungswirkung der Klauselerteilung durch die Ausgestaltung des Klauselerteilungsverfahrens Rechnung getragen werden muss bzw. ob und ggf. welche Rechtsbehelfe gegen die Klauselerteilung ergriffen werden könnten15, ist hier nicht zu entscheiden. Selbst wenn Rechtsbehelfe gegen die Klausel eingelegt werden könnten, hätte dies nicht zur Folge, dass außerhalb dieser Rechtsbehelfsverfahren die Voraussetzungen der Klauselerteilung zu prüfen wären.
Die Bejahung des Anspruchs auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB durch das Brandenburgische Oberlandesgericht ist aus denselben Gründen von Rechtsfehlern beeinflusst.
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Fiktion des § 894 Satz 2 i.V.m. Satz 1 ZPO scheidet nicht deswegen aus, weil die erteilte Vollstreckungsklausel nichtig ist.
Die Nichtigkeit einer Vollstreckungsklausel kann – wie die Nichtigkeit eines Vollstreckungsaktes – nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen angenommen werden16. Es muss sich nicht nur um einen besonders schweren, sondern zusätzlich um einen bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler handeln; es kommt darauf an, ob die schwere Fehlerhaftigkeit für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter aus der Klausel ohne Weiteres ersichtlich ist17.
Dass die Klausel, die von dem nach § 20 Nr. 12 RPflG funktionell zuständigen Rechtspfleger erteilt worden ist, mit derartigen offenkundigen Fehlern belastet ist18, ist im hier entschiedenen Fall nicht ersichtlich.
Das Berufungsurteil konnte keinen Bestand haben; es war vom Bundesgerichtshof aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof entschied in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen waren und die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Bank gegen das Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen, weil die Klage darin zu Recht abgewiesen wurde.
Ein Grundbuchberichtigungsanspruch kann sich weder aus § 894 BGB noch aus § 812 BGB ergeben, da das Grundbuch im Hinblick auf die gelöschte Grundschuld richtig ist. Die Grundschuld ist wirksam aufgehoben worden. Mit der Fiktion der Abgabe der titulierten Erklärung ist die nach § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche materiell-rechtliche Aufgabeerklärung erteilt worden; die nach § 875 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendige Löschung der Grundschuld im Grundbuch ist erfolgt. In dem von der Kreditnehmerin im Grundbuchverfahren gestellten Antrag auf Löschung der Grundschuld liegt nach verständiger Auslegung zugleich die nach § 1192 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1183 BGB erforderliche Eigentümerzustimmung zur Aufhebung der Grundschuld19. Die Reihenfolge von materiell-rechtlicher Aufhebungserklärung und Löschung im Grundbuch ist für die Wirkung des § 875 Abs. 1 BGB ohne Belang20.
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Wiederbegründung der Grundschuld, ist ein derartiger Anspruch von dem Streitgegenstand nicht umfasst und daher nicht zu prüfen. Streitgegenständlich ist allein ein Anspruch auf die grundbuchverfahrensrechtlich gemäß § 19 GBO erforderliche Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf die gelöschte Grundschuld und nicht der Anspruch auf Neubestellung einer Grundschuld, der aufgrund § 873 Abs. 1 BGB auf die Verurteilung zur Abgabe dinglicher Erklärungen gerichtet wäre21. Die anwaltlich vertretene Bank hat ihre Klage ausdrücklich und eindeutig auf einen „Anspruch aufgrundbuchberichtigung (§ 894 BGB)“ gestützt und auch dahingehend begründet. In der Berufungsbegründung wird ebenfalls lediglich gerügt, dass das Landgericht zu Unrecht einen Anspruch aufgrundbuchberichtigung verneint habe. Aus den von dem Prozessbevollmächtigten der Bank in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof weiter in Bezug genommenen Aktenbestandteilen ergibt sich nichts anderes.
Im Übrigen dürfte ein Anspruch auf Neubegründung der Grundschuld, der eine Wiederherstellung der Zurückbehaltungslage zur Folge hätte, nicht bestehen. Das gilt insbesondere für einen Anspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB), auf den sich der Prozessbevollmächtigte der Bank in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof maßgeblich gestützt hat. Bei der Beendigung der Zurückbehaltungslage nach § 273 Abs. 1 BGB handelt es sich schon nicht um den Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer Rechtsposition22. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB besitzt – ebenso wie schuldrechtlich begründete Ansprüche23 – keinen bereicherungsrechtlich relevanten Zuweisungsgehalt. Wie sich schon aus § 274 Abs. 1 BGB ergibt, handelt es sich lediglich um ein temporäres Zwangsmittel zur Durchsetzung einer rein persönlichen Gegenforderung24.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. April 2026 – V ZR 202/24
- LG Cottbus, Urteil vom 03.07.2023 – 2 O 210/21[↩]
- OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2024 – 5 U 114/23[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 299/14, NJW 2019, 71 Rn. 27; Urteil vom 07.11.2025 – V ZR 155/24, NJW 2026, 604 Rn. 15; jeweils mwN[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Lettmeier, 10. Aufl., § 875 Rn. 24; Staudinger/C. Heinze, BGB [2025], § 875 Rn. 29, 64[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Barthels, ZPO, 23. Aufl., § 894 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2004 – I ZR 49/02, GRUR 2005, 320, 324[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Barthels, ZPO, 23. Aufl., § 894 Rn. 3[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Gruber, 7. Aufl., § 894 Rn. 24[↩]
- vgl. BeckOK ZPO/Ulrici [1.12.2025], § 726 Rn. 7[↩]
- vgl. BeckOK ZPO/Ulrici [1.12.2025], § 726 Rn.09.1[↩]
- vgl. nur BayObLG, Rpfleger 1983, 480, 481; OLG München, NJOZ 2014, 130; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 2756; Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., § 19 Rn. 30; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 19 Rn. 9; Bauer/Schaub/Kilian, GBO, 5. Aufl., § 19 Rn. 21[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – V ZB 90/11, FGPrax 2012, 4 Rn. 15[↩]
- vgl. Stein/Jonas/Barthels, ZPO, 23. Aufl., § 894 Rn.20 Fn. 111[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Dörndorfer, 7. Aufl., § 867 Rn. 8; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 867 Rn. 3; s.o. Rn. 10[↩]
- vgl. hierzu MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner/K. Volmer, 7. Aufl., § 724 Rn. 5; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 894 Rn. 29[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2012 – VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 Rn. 16[↩]
- zur Nichtigkeit eines Vollstreckungsaktes vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1992 – IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 102 f.[↩]
- zu einem solchen Ausnahmefall OLG München, NJOZ 2014, 130, 131[↩]
- vgl. BeckOGK/Volmer, BGB [1.05.2026], § 1183 Rn. 35[↩]
- vgl. BeckOGK/Enders, BGB [1.01.2026], § 875 Rn. 65[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 299/14, NJW 2019, 71 Rn. 27[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.01.2013 – VII ZR 259/11, NJW 2013, 781 Rn. 23 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2013 – VII ZR 259/11, aaO Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2019 – IX ZR 44/18, BGHZ 222, 114 Rn. 26[↩]
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