Die Tariföffnungsklausel des § 1a BetrAVG erfasst auch bereits vor ihrem Inkrafttreten am 1.01.2018 geschlossene Tarifverträge.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeberin über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Arbeitgeberzuschuss aus § 1a Abs. 1a BetrAVG. Der Arbeitnehmer ist seit 1995 als Sachbearbeiter bei dem Arbeitgeberin beschäftigt. Kraft beidseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen Anwendung. Zu diesen Tarifverträgen gehört der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18.02.2003 (TV-EUmw/VKA). Auf der Grundlage des Tarifvertrags wandelte der Arbeitnehmer jeweils monatlich Entgelt in Höhe von 39,88 € und 150,00 € zur Begründung betrieblicher Altersversorgungsansprüche um. Der Arbeitnehmer hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeberin sei verpflichtet, für ihn monatlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 vH des umgewandelten Entgelts in die von ihm abgeschlossenen Altersversorgungsverträge einzuzahlen. Der ihm nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zustehende Zuschuss sei nicht durch eine tarifliche Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG abbedungen. Die lange vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG eingeführten Regelungen des TV-EUmw/VKA könnten die Zuschusspflicht des Arbeitgebers nicht verdrängen. Bei Abschluss des TV-EUmw/VKA hätten die Tarifvertragsparteien die neue Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht voraussehen und dazu auch keine Regelung treffen können. Eine tarifliche Neuregelung nach Inkrafttreten des Gesetzes existiere nicht.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Stralsund hat die Arbeitgeberin auf die Klage des Arbeitnehmers antragsgemäß verurteilt1, das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die hiergegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen2. Das Bundesarbeitsgericht sah dies nun jedoch anders, hob auf die Revision der Arbeitgeberin die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab:
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeberin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG. Es liegt mit den Bestimmungen des TV-EUmw/VKA ein den dadurch begründeten Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung abschließend regelnder Tarifvertrag vor, der jedenfalls insoweit im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a BetrAVG abweicht, wie danach kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehen ist. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1.01.2018 geschlossen wurden.
Der im TV-EUmw/VKA geregelte Anspruch auf Entgeltumwandlung weicht vom gesetzlichen Anspruch nach § 1a BetrAVG ab. Der TV-EUmw/VKA enthält eine bezogen auf den danach vorgesehenen Anspruch auf Entgeltumwandlung abschließende Regelung. Das folgt bereits aus dem Namen des Tarifvertrags und seinen den Anspruch auf Entgeltumwandlung ausführlich regelnden Bestimmungen. § 2 TV-EUmw/VKA enthält den Grundsatz der Entgeltumwandlung. § 3 TV-EUmw/VKA regelt die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgelt-umwandlung der Beschäftigten. § 4 TV-EUmw/VKA bestimmt die der Umwandlung zugänglichen Entgeltbestandteile. § 5 TV-EUmw/VKA enthält Regelungen zur Geltendmachung. § 6 TV-EUmw/VKA regelt die Durchführungswege. Einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sieht der TV-EUmw/VKA nicht vor.
Diese Abweichung von § 1a BetrAVG ist gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG zulässig. Die Tariföffnungsklausel erfasst entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers auch bereits vor dem 1.01.2018 geschlossene Tarifverträge. Der Wortlaut von § 19 Abs. 1 BetrAVG, die Systematik sowie der gesetzgeberische Wille und der sich daraus ergebende Sinn und Zweck der Norm lassen nur den Schluss zu, dass bereits vor dem 1.01.2018 geschlossene Tarifverträge zur Entgeltumwandlung von § 1a BetrAVG, einschließlich des mit § 1a Abs. 1a BetrAVG neu geschaffenen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss, abweichen können3.
Ob ein Tarifvertrag eine abschließende Regelung der Entgeltumwandlung und eine von § 1a BetrAVG abweichende Regelung enthält, ist eine Frage seiner Auslegung. Das ist beim TV-EUmw/VKA wie gesehen der Fall. Es genügt, dass der TV-EUmw/VKA eigenständig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG regelt. Allein dadurch sieht er eine von § 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung vor4. Anders als der Arbeitnehmer meint, bedarf es hierfür weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März 2025 – 3 AZR 53/24










