Das Zahngold im Krematorium

In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts (§ 667 BGB) besteht im Arbeitsverhältnis die Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Dazu gehören bei Tätigkeit in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche.

Das Zahngold im Krematorium

Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers kann sich aus § 667 Alt. 2 BGB analog iVm. § 280 Abs. 1 BGB ergeben, wenn Beschäftigte Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche an sich nehmen. Die Beschäftigten sind danach als Beauftragte verpflichtet, der Arbeitgeberin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Hingegen scheiden Ansprüche aus Delikt aus.

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind nicht gegeben, weil es insoweit jedenfalls an einer Eigentumsverletzung fehlt. Die Arbeitgeberin als Betreiberin des Krematoriums konnte an dem Zahngold kein Eigentum nach § 958 Abs. 1 BGB erwerben. Dem stand das Aneignungsrecht der vorrangig bzw. ausschließlich aneignungsberechtigten Angehörigen oder Erben entgegen, § 958 Abs. 2 BGB. Für einen stillschweigenden Verzicht der Aneignungsberechtigten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers ergibt sich grundsätzlich aus § 667 Alt. 2 BGB analog iVm. § 280 Abs. 1 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung enthalten die auftragsrechtlichen Bestimmungen allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden1. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile ziehen2. Es besteht die Verpflichtung des beauftragten Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Das kann jeder Vorteil sein, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat3. Dazu gehören bei Tätigkeit in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche.

Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe – beispielsweise im Fall der Weitergabe der Edelmetallrückstände zum Einschmelzen – haftet der Beauftragte auf Schadensersatz, § 280 Abs. 1 BGB.

Mangels Eingreifens der besonderen Tatbestände der §§ 196, 197 BGB unterliegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2014 – 8 AZR 655/13

  1. BAG 14.12 2011 – 10 AZR 283/10, Rn. 17; 11.04.2006 – 9 AZR 500/05, Rn. 21, BAGE 118, 16; vgl. entsprechend zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB: BAG 14.10.2003 – 9 AZR 657/02; 12.04.2011 – 9 AZR 14/10, Rn. 25[↩]
  2. BAG 11.04.2006 – 9 AZR 500/05, Rn. 21 mwN, aaO[↩]
  3. vgl. BGH 17.10.1991 – III ZR 352/89, zu 3 b der Gründe mwN[↩]