Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzverfahrens ist regelmäßig ein unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag. Das gilt auch dann, wenn die Formulierung des Antrags seinen Hilfscharakter nicht unmittelbar zu erkennen gibt1.
Die erforderliche Auslegung des Antrags hat unter Berücksichtigung seiner objektiven Sinnhaftigkeit zu erfolgen.
Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten2.
Danach hat das Landesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Der Antrag der Arbeitnehmerin auf Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ist nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich um einen uneigentlichen Hilfsantrag, der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt wurde. Die Arbeitnehmerin hat sich zur Begründung ihres Anspruchs sowohl in den Vorinstanzen als auch in der Revisionsbegründung auf die Rechtsprechung des Großen Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bei einem obsiegenden Urteil in einem Kündigungsschutzverfahren bezogen3, die sie auf den vorliegenden Fall für entsprechend anwendbar hält.
Da die Arbeitnehmerin mit ihrem Feststellungsantrag nicht erfolgreich war, ist ihr Antrag auf vorläufige Beschäftigung nicht zur Entscheidung angefallen. Das Berufungsurteil war daher – ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte, zu berichtigen4. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als die Klage wegen des Beschäftigungsanspruchs abgewiesen wurde5. Der Tenor der Entscheidung erweist sich dabei im Ergebnis als zutreffend und bedarf keiner Berichtigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juli 2021 – 2 AZR 578/20
- vgl. BAG 7.05.2020 – 2 AZR 692/19, Rn. 62[↩]
- BAG 25.03.2021 – 6 AZR 41/20, Rn. 15; 18.09.2019 – 5 AZR 240/18, Rn. 11, BAGE 168, 25[↩]
- BAG 27.02.1985 – GS 1/84, BAGE 48, 122[↩]
- vgl. BAG 25.03.2021 – 6 AZR 41/20, Rn.20; 14.11.2017 – 3 AZR 515/16, Rn.19, BAGE 161, 47[↩]
- vgl. BAG 18.09.2019 – 5 AZR 240/18, Rn. 12, BAGE 168, 25; 24.05.2018 – 6 AZR 215/17, Rn. 26[↩]











