Eingruppierung – und die Spezialkenntnisse

Maßgebend für die Eingruppierung sind nicht allein die ausdrücklich in den Tätigkeitsgruppen genannten subjektiven Anforderungen (zB Berufsausbildung), sondern auch die auszuübende Tätigkeit. 

Eingruppierung – und die Spezialkenntnisse

Es wäre zwar möglich und zulässig, für die Bewertung der Tätigkeit (allein) personenbezogene Anforderungen wie etwa eine Ausbildung oder die Beschäftigungsdauer heranzuziehen. In der Regel wird für die tarifvertragliche Eingruppierung aber die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers bewertet. Daher sind tarifliche Anforderungen grundsätzlich so zu verstehen, dass sie sich auf diese beziehen. Wird eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, bedeutet dies regelmäßig, dass die bei einer solchen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sein müssen, um die übertragenen Tätigkeiten ausüben zu können1. Für eine abweichende, allein auf personenbezogene Anforderungen abstellende Regelung bedarf es ausreichender Anhaltspunkte im Tarifvertrag. Bereits die Bezeichnungen als „Tätigkeitsgruppenverzeichnis“ und „Tätigkeitsgruppe“ sprechen gegen ein solches Verständnis. 

Sieht der Tarifvertrag als Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe vor, dass ein Arbeitnehmer aufgrund von Spezialkenntnissen besonders qualifiziert ist, handelt es sich hierbei um eine einheitliche Anforderung. 

Zur Erfüllung der tariflichen Merkmale ist im Bereich des zwischen dem Bundesverband der Zigarrenindustrie e.V. (BdZ) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) geschlossenen Lohntarifvertrags weder erforderlich, dass ein Arbeitnehmer „besonders qualifiziert“ ist und darüber hinaus über „Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie“ verfügt, noch ist die Bestimmung so zu verstehen, ein Metallhandwerker müsse (lediglich) „besonders qualifiziert“ sein, während für einen Elektriker „Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie“ erforderlich sind.

Der Wortlaut der Regelung lässt verschiedene Deutungen zu. Die Anforderungen „besonders qualifiziert“ und „mit Spezialkenntnissen in der Zigarrenindustrie“ werden weder eindeutig zusammengefasst (zB durch Verwendung des Wortes „aufgrund“) noch als getrennte Voraussetzungen formuliert (zB durch Einfügung von „darüber hinaus“). Das Wort „mit“ bedeutet „einschließlich“, „mit/unter Einschluss“, „samt“ oder „anhand“, „durch“, „mithilfe von“2, und kann daher sowohl für eine Zusammenfassung als auch eine Trennung sprechen.

Aus der Systematik der Regelung ergibt sich, dass die „Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie“ als Erläuterung der besonderen Qualifikation zu verstehen sind. Müsste ein Arbeitnehmer zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen ausschließlich „besonders qualifiziert“ sein oder darüber hinaus über „Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie“ verfügen, fehlte es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien von einer solchen besonderen Qualifikation auszugehen ist. Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie würden hierfür ausscheiden, da diese eine weitere tarifliche Anforderung darstellen würden. Es könnte dann jede – andere – beliebige Fähigkeit in Betracht kommen.

Spezialkenntnisse iSd. tariflichen Regelung sind dem jeweiligen Berufsbild entsprechende oder fachfremde Kenntnisse, die über die im Rahmen der einschlägigen Berufsausbildung erworbenen hinausgehen und für die Tätigkeit erforderlich sind.

Dem Wortlaut nach sind „Spezialkenntnisse“ Einzel, Sonder- oder Fachkenntnisse und damit solche, die über die üblicherweise erforderlichen Kenntnisse hinausgehen. Sie können sich unter anderem auf die erforderliche Breite und Tiefe des Wissens, auf besondere Arbeitsmittel oder besondere Aufgaben beziehen. „Normalkenntnisse“ – als üblicherweise erforderliche – setzen nach der tariflichen Systematik eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Sie sind bereits Voraussetzung für eine Eingruppierung in Lohngruppe 1 Tätigkeitsgruppe b LTV3.

Die Spezialkenntnisse können sowohl auf dem eigentlichen Fachgebiet des Arbeitnehmers erworben sein und damit noch dem jeweiligen Berufsbild entsprechen als auch auf anderen Fachgebieten liegen. Erforderlich ist allerdings, dass es sich – unabhängig vom Fachgebiet – nicht um Grundkenntnisse handelt, die im Rahmen einer Berufsausbildung erworben werden. Anderenfalls würden sie nicht über die Normalkenntnisse „hinausgehen“4.

Die Spezialkenntnisse müssen der „Zigarrenindustrie“ zuzuordnen sein. Das ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht ausschließlich im Hinblick auf die Produktion von Zigarren möglich, sondern kann auch bei Kenntnissen in Bezug auf sonstige Besonderheiten der Zigarrenindustrie, zB hinsichtlich Verpackung und Lagerung, erfüllt sein. Dem Wortlaut lässt sich keine Beschränkung auf die Zigarrenproduktion entnehmen. Zudem betrifft die tarifliche Regelung „Metallhandwerker und Elektriker“ und damit nicht unmittelbar mit der Zigarrenproduktion beschäftigte Arbeitnehmer. Diese würden, soweit sie im Bereich ihrer Ausbildungsberufe tätig sind, nur ausnahmsweise über Kenntnisse in der Zigarrenindustrie verfügen, die Grundkenntnisse überschreiten und daher als Spezialkenntnisse anzusehen sind.

Letztlich müssen die Spezialkenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein. Das ist nur dann der Fall, wenn erst die Spezialkenntnisse dem Arbeitnehmer die Ausführung seiner Tätigkeit ermöglichen, nicht aber, wenn sie lediglich nützlich oder erwünscht sind5.

Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer nicht ausreichend dargelegt hat, über Spezialkenntnisse in der Zigarrenindustrie zu verfügen.

Diese ergeben sich nicht bereits aus der vom Arbeitnehmer absolvierten Ausbildung. Spezialkenntnisse müssen gerade über die durch die erforderliche Ausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Zudem ist vom Arbeitnehmer weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Ausbildung in einem Zusammenhang mit der Zigarrenindustrie gestanden und ihm daher – auch wenn diese länger als die tariflich geforderte Ausbildung von zwei Jahren dauerte – auf diese bezogene Kenntnisse vermittelt hätte.

Es ergeben sich zudem keine Spezialkenntnisse daraus, dass der Arbeitnehmer bereits seit vielen Jahren seine Tätigkeit an Maschinen verrichtet, die speziell für die Zigarrenindustrie hergestellt worden sind.

Durch Berufserfahrung können zwar Spezialkenntnisse erworben werden; dies ist aber nicht zwingend. Wäre allein aufgrund einer länger andauernden Beschäftigung davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer über Spezialkenntnisse verfügt, würde dies zu einer automatischen Höhergruppierung führen, die im LTV nicht vorgesehen ist.

Der Arbeitnehmer hat nicht dargelegt, welche konkreten Spezialkenntnisse er im Rahmen seiner Tätigkeit erworben hat. Nach seinem Vortrag ist er bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ohne Einschränkung an den Verpackungsmaschinen tätig. Dies spricht gegen die Annahme, seine Tätigkeit erfordere Spezialkenntnisse hinsichtlich der von ihm bedienten Maschinen. Vertiefte Kenntnisse über deren Funktionsweise wären dann allenfalls wünschenswert. Über die Ausbildung hinausgehende Kenntnisse hat der Arbeitnehmer nicht behauptet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 4 AZR 290/23

  1. vgl. zu einer ähnlichen Regelung BAG 16.11.2016 – 4 AZR 127/15, Rn. 17, 32[]
  2. Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „mit“[]
  3. zu einer ähnlichen Tarifregelung BAG 16.10.2019 – 4 AZR 76/19, Rn. 18[]
  4. vgl. BAG 16.10.2019 – 4 AZR 76/19, Rn.19[]
  5. BAG 16.10.2019 – 4 AZR 76/19, Rn.20 mwN[]