Betriebsratswahl – und die Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil

Die Arbeitnehmer eines qualifizierten Betriebsteils können die Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG formlos beschließen. Soll über die Wahlteilnahme schriftlich oder im Umlaufverfahren abgestimmt werden, muss für die Stimmabgabe eine Frist oder ein Stichtag bestimmt sein; anderenfalls liegt kein einheitlicher Abstimmungsvorgang vor.

Betriebsratswahl – und die Zuordnungsabstimmung im Betriebsteil

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall focht die Arbeitgeberin, ein bundesweit tätiges Tiefbauunternehmen, die im Mai 2022 durchgeführte Wahl des Betriebsrats für die Region Süd an. Streitpunkt war, ob die Niederlassungen M und S nach Auslaufen eines tarifvertraglichen Zuordnungstarifvertrags weiterhin einen gemeinsamen betriebsverfassungsrechtlichen Betrieb bildeten oder jeweils eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten waren. Der Betriebsrat hielt die gemeinsame Wahl für wirksam und verwies auf die unverändert fortbestehende regionale Organisationsstruktur sowie auf die Zustimmung der Beschäftigten der Niederlassung S zur gemeinsamen Vertretung.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht die Wahl für unwirksam erklärt und das Landesarbeitsgericht München1 diese Entscheidung bestätigt hatte, sah dies das Bundesarbeitsgericht nun ebenso und wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats als unbegründet zurück:

Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Soweit der Betriebsrat unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.20002 argumentiert, die isolierte Anfechtung einer Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb sei unzulässig, übersieht er, dass das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben hat3. Die Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats, der möglicherweise unter Verkennung des Betriebsbegriffs zu Unrecht für eine organisatorische Einheit im Unternehmen gewählt wurde, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für eine andere organisatorische Einheit im Unternehmen ein Betriebsrat gewählt wurde, dessen Wahl nicht angefochten wurde. Ohnehin beanstandet die Arbeitgeberin gerade, dass nur ein Betriebsrat – und nicht mehrere Betriebsräte – gewählt worden sind, sodass selbst die aufgegebene Rechtsprechung nicht einschlägig gewesen wäre.

Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet.

Nach § 19 BetrVG kann unter anderem der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

Die formellen Voraussetzungen der Anfechtung liegen vor. Die anfechtungsberechtigte Arbeitgeberin hat mit der beim Arbeitsgericht am 2.06.2022 eingegangenen Antragsschrift die Anfechtungsfrist gewahrt. Ihr Wahlanfechtungsantrag ist rechtzeitig im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 24.05.2022 beim Arbeitsgericht eingegangen.

Die materiellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung sind ebenfalls erfüllt. Ein zur Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl führender Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt unter anderem vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde4. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass bei der streitbefangenen Wahl ein solcher Verstoß vorliegt. Der Wahlvorstand hat die Niederlassungen M und S zu Unrecht als eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit angesehen, in der ein (einheitlicher) Betriebsrat gewählt wird. In der Niederlassung S hätte ein eigener Betriebsrat gewählt werden müssen. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Die Niederlassungen M und S bilden keinen Betrieb im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift gelten unter anderem die aufgrund eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG5 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe iSd. BetrVG. Der TV-Zuordnung, mit dessen §§ 2 bis 4 die Niederlassungen M und S zu der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit Region Süd zusammengefasst waren, endete – unter vereinbartem Ausschluss der Nachwirkung6 – am 28.02.2022. Im Zeitpunkt der hier angefochtenen Wahl galt der TV-Zuordnung demnach als von der gesetzlichen Betriebsverfassung zulässig abweichende Regelung im Sinne von § 3 BetrVG nicht mehr. Auf die Frage, ob ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG nach den allgemeinen Grundsätzen mit seiner Beendigung nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt, kommt es nicht an7.

Nach der gesetzlichen Betriebsverfassung liegen betriebsratsfähige Organisationseinheiten vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG oder um selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. Die Begriffe des Betriebs im Sinne von § 1 BetrVG und des selbstständigen Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Organisationseinheit um einen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG oder um einen selbstständigen oder unselbstständigen Betriebsteil handelt, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüfbar, ob es vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist und diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat8.

Hiervon ausgehend ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Niederlassung S sei kein Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG, nicht zu beanstanden. Seine Annahme, es handele sich um einen als selbstständigen Betrieb geltenden Betriebsteil (des Hauptbetriebs M) im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, trägt allerdings nur im Ergebnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb iSd. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer die Arbeitgeberin zusammen mit den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt9. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbstständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen der Arbeitgeberin in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG10 oder Nr. 2 (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation)11.

Diese Rechtsbegriffe hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ausgehend von seinen Feststellungen hat es bei seiner konkreten Würdigung, die Niederlassung S sei kein Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG, auch weder gegen Denkgesetze noch anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Soweit es einen qualifizierten Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG angenommen hat, hebt seine Würdigung allerdings hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes an organisatorischer Selbstständigkeit auf einen Umstand ab, der dieses Mindestmaß nicht bedingt. Das Bundesarbeitsgericht kann aber anhand der Feststellungen des Beschwerdegerichts die entsprechende Würdigung selbst vornehmen.

Das Landesarbeitsgericht hat darauf verwiesen, es sei nicht ersichtlich, dass der Niederlassungsleiter L maßgeblicher Ansprechpartner in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten sei. In wesentlichen personellen Angelegenheiten, wie Einstellung, Kündigung, Abschluss von Arbeitsverträgen, Ermahnungen, Abmahnungen, bestehe ein Vetorecht der Geschäftsführung und müssten zudem die Regionalleiter informiert werden und eine „Beteiligungsmöglichkeit“ haben. Das bedeute, dass diesen eine Letztentscheidungskompetenz zukomme. Allein der Umstand, dass von dem Vetorecht nur selten Gebrauch gemacht werde, bewirke nicht, dass den Niederlassungsleitern statt den Regionalleitern die wesentliche Leitungsmacht im personellen und sozialen Bereich zukomme. Auch die von der Arbeitgeberin aufgezeigten Beispiele zur Aufgabenverteilung ließen nicht den Schluss zu, dass auf der Ebene der Niederlassung S die wesentlichen Funktionen der Arbeitgeberin in personellen und sozialen Angelegenheiten für den Standort wahrgenommen würden.

Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch die Arbeitgeberin geht letztlich davon aus, dass dem Niederlassungsleiter keine uneingeschränkt selbstständigen Entscheidungskompetenzen zukommen. Nichts anderes ergibt sich aus den von ihr in den Tatsacheninstanzen beispielhaft angeführten Aufgaben des Niederlassungsleiters L. Das Landesarbeitsgericht hat diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei dahingehend bewertet, dass sich in ihnen keine signifikante Leitungsmacht zeige.

Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Niederlassung S um einen – als Betrieb geltenden – qualifizierten Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG handelt. Zwar wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts insoweit nicht von seiner – an dieser Stelle knappen – Begründung getragen; das Bundesarbeitsgericht kann aber aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden.

Hinsichtlich des für einen Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügenden Mindestmaßes an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst dann, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt und entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG) ist. Räumlich weit entfernt ist ein Betriebsteil, wenn wegen der Entfernung vom Hauptbetrieb eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist12.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Niederlassung S als betriebsratsfähige Einheit angesehen.

Nach seinen Feststellungen erfüllt die Niederlassung S die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Bezug auf ihre durch die regelmäßige Anzahl der ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer, von denen eine Mindestanzahl wählbar sein muss, definierte Größe. Diese Wertung greifen die Beteiligten nicht an.

Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die Niederlassung S räumlich weit von M, das es als Hauptbetrieb angesehen hat, entfernt ist, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung stand. Insoweit kommt ihm als Tatsachengericht bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, ob die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt“ anzunehmen sind, ein rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt zu überprüfender Beurteilungsspielraum zu13. Mit Blick auf die Entfernung – 218 km – und die sich daraus ergebende Fahrzeit – mindestens zwei Stunden – konnte das Landesarbeitsgericht davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Ser Belegschaft durch den Betriebsrat in M nicht gewährleistet ist. Das Argument der Rechtsbeschwerde, sowohl die Arbeitgeberin als auch die den TV-Zuordnung schließende Gewerkschaft seien offenbar davon ausgegangen, dass eine effektive Vertretung der der Niederlassung S zugeordneten Arbeitnehmer von einem Betriebsrat Region Süd (also einschließlich der Niederlassung M) sinnvoll sei, verfängt nicht. Die Regelungs- und Ausgestaltungskompetenz der Tarifvertragsparteien bei abweichenden Regelungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG betrifft gerade die Zusammenfassung von Betrieben, wozu auch Betriebsteile im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehören14. Sie vermag daher nicht zu begründen, dass eine Einheit keinen betriebsratsfähigen Betriebsteil iSd. gesetzlichen Betriebsverfassung bildet.

Allerdings hat sich das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit der Niederlassung S auf die Ausführung beschränkt, dies sei mit Blick auf die unstreitigen Befugnisse des Niederlassungsleiters L „ohne Weiteres der Fall“. Es hat bei seiner Würdigung dementsprechend außer Acht gelassen, dass der Niederlassungsleiter L nicht für die Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich zuständig ist, weil insoweit eine niederlassungsübergreifende Leitung in allen Belangen durch Herrn N ausgeübt wird. Das Bundesarbeitsgericht kann aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aber selbst entscheiden, dass die Niederlassung S über ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit verfügt.

Das Landesarbeitsgericht hat – wenngleich im Rahmen seiner Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – festgestellt, dass dort ein eigenständiger Leitungsapparat besteht, der in gewissem Umfang Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit zeigt im Übrigen die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 KBV IntAusgl, wonach die Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten von einem technischen Niederlassungsleiter vertreten werden, welche an die Regionalleiter berichten und operative sowie organisatorische Belange (unter anderem Personalangelegenheiten) mit ihnen abstimmen. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist nicht erforderlich, dass der Niederlassungsleiter L Vorgesetzter sämtlicher der Niederlassung zugeordneten Mitarbeiter ist.

Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der kaufmännische Regionalleiter N auch für die kaufmännischen Arbeitnehmer der Niederlassung S zuständig ist. Der Betriebsrat hat insoweit nicht geltend gemacht, dass die Leitungsmacht, die nicht allein beim Niederlassungsleiter bestehen muss, nur gegenüber einer Minderheit der Arbeitnehmer der Niederlassung besteht15.

Die Arbeitnehmer der als selbstständiger Betrieb geltenden Niederlassung S haben nicht wirksam beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb M teilzunehmen mit der Folge, dass die Niederlassung S Teil des Hauptbetriebs geworden und der Betriebsbegriff im Sinn einer betriebsratsfähigen Einheit nicht verkannt worden ist.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG können die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Neben der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG angeordneten entsprechenden Geltung von § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach die Beschlussfassung der Arbeitnehmer für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden kann16, kann die Abstimmung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen, § 4 Abs. 1 Satz 4 BetrVG. Beschließt die Belegschaft eines Betriebsteils nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG die Teilnahme an der im Hauptbetrieb stattfindenden Betriebsratswahl, verliert der Betriebsteil seine Selbstständigkeit und ist dem Hauptbetrieb zuzuordnen17.

Im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG bedarf es der absoluten Stimmenmehrheit der Arbeitnehmer des Betriebsteils18. Deren Wahlberechtigung ist – im Gegensatz zu dem auf § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verweisenden Initiativrecht des § 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG – keine Voraussetzung für die Abstimmungsteilnahme19.

Grundsätzlich besteht die mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG eröffnete Option für Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat gewählt ist. Das Wort „eigener“ bezieht sich auf den „Betriebsteil“. Ein nach der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als selbstständiger Betrieb geltender Betriebsteil ist demnach auch dann „betriebsratslos“, wenn dessen Arbeitnehmer – unter Verkennung des Betriebsbegriffs – vormals an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilgenommen haben und durch diesen repräsentiert werden20.

Vorliegend war der im Jahr 2020 gewählte Betriebsrat allerdings auf der Grundlage des TV-Zuordnung errichtet worden. Dieser Tarifvertrag endete ohne Nachwirkung am 28.02.2022. Dies bewirkte jedoch nicht, dass der auf seiner Grundlage errichtete Betriebsrat Region Süd mit dem Ende des Tarifvertrags wegfiel. Ungeachtet der hier – wegen der ohnehin im Anschluss an das Ende des TV-Zuordnung turnusgemäß im Frühjahr 2022 durchgeführten Wahlen von Betriebsräten – nicht entscheidungserheblichen Frage, ob ein auf der Grundlage eines (Zuordnungs-)Tarifvertrags errichteter Betriebsrat nach Beendigung des Tarifvertrags bis zum Ende seiner Amtszeit bestehen bleibt21 oder ein Übergangsmandat entsprechend § 21a BetrVG erwirbt22, gelten jedenfalls bei beendeter kollektiv-rechtlicher Zusammenfassung von Betrieben und Betriebsteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG) für die (Neu-)Wahlen von Betriebsräten auf der Grundlage der gesetzlichen Organisationsstruktur (§§ 1, 4 BetrVG) die Bestimmungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BetrVG entsprechend. Anderenfalls wäre die nach der gesetzlichen Organisationsstruktur mögliche selbstbestimmte Zuordnung der Arbeitnehmer eines Betriebsteils zum Hauptbetrieb verkürzt. Auch wäre es reiner Formalismus, wollte man es der Betriebsteilbelegschaft verwehren, in dieser Situation eine Entscheidung zugunsten einer Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb zu treffen. Sie müsste ansonsten zunächst einen eigenen Betriebsrat wählen und dessen Amtszeit ablaufen lassen, um dann (erst) einen Zuordnungsbeschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG treffen zu können. Vorliegend wurde der zu 2. beteiligte Betriebsrat im Mai 2022 gewählt. Bis dahin war der im Jahr 2020 auf Grundlage des TV-Zuordnung gewählte Betriebsrat Region Süd im Amt. Den Arbeitnehmern der von seinem Zuständigkeitsbereich umfassten, nach der gesetzlichen Betriebsverfassung als eigenständig betriebsratsfähig geltenden Niederlassung S kam in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG die Befugnis zu, ihre Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb M zu beschließen.

Die Arbeitnehmer der Niederlassung S haben keinen Zuordnungsbeschluss im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG gefasst.

Für den Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG ist ausdrücklich keine Form vorgeschrieben („formlos“). Er kann demnach außerhalb einer (Betriebs-)Versammlung und auch zB im Umlaufverfahren getroffen werden23. Das geben die Gesetzeshistorie und die Gesetzesbegründung vor. Die im Zuge des BetrVerf-Reformgesetzes vom 23.07.200124 erfolgte Klarstellung, dass der Zuordnungsbeschluss im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG keiner Form bedarf, ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung aufgenommen worden; wörtlich ist in der Beschlussempfehlung verlautbart25: „Mit der Änderung soll verdeutlicht werden, dass die Abstimmung der Arbeitnehmer über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb ohne ein bestimmtes förmliches Verfahren erfolgen kann. Ausreichend ist z. B. ein Beschluss im Umlaufverfahren. Eine Abstimmung in einer Versammlung ist nicht erforderlich.“

Auch eine geheime Abstimmung wird nicht verlangt26. Für die vergleichbare Regelung von Satz 1 des § 3 Abs. 3 BetrVG ist dies ausdrücklich in der Gesetzesbegründung verlautbart27. Insoweit gilt für den Beschluss der Arbeitnehmer im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nichts anderes, zumal die Vorschrift im Halbsatz 2 ausdrücklich auf Satz 2 des § 3 Abs. 3 BetrVG verweist, der mit Satz 1 des § 3 Abs. 3 BetrVG zusammenhängt.

Entsprechend sind die Anforderungen an die Wirksamkeit der Beschlussfassung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht hoch. Auch führen Fehler im Rahmen des Abstimmungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BetrVG nur dann zur Unwirksamkeit der Abstimmung, sofern die Fehler das Abstimmungsergebnis beeinflussen konnten. In diesem Fall ist eine etwaige Betriebsratswahl unter Teilnahme der Arbeitnehmer des qualifizierten Betriebsteils anfechtbar nach § 19 BetrVG, aber grundsätzlich nicht nichtig28. Allerdings muss die Beschlussfassung – schon, weil der Betriebsteilbelegschaft eine Wahl (eigener Betriebsrat oder Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hautbetrieb) eröffnet ist – den Mindeststandards an eine demokratische gemeinsame Willensbildung und Entscheidungsfindung genügen. Wird die Beschlussfassung in einem schriftlichen Verfahren – etwa durch die Ausgabe von Stimmzetteln oder im Umlaufverfahren – herbeigeführt, muss eine konkrete Frist oder ein Stichtag bestimmt sein, bis wann die Stimmabgabe erfolgen oder das Umlaufverfahren abgeschlossen sein muss29. Das gibt zum einen die Mitteilungsfrist gegenüber dem Betriebsrat des Hauptbetriebs nach § 4 Abs. 1 Satz 4 BetrVG vor. Zum anderen ist dies durch den Umstand bedingt, dass anderenfalls – als Beschlussfassung – kein Abstimmungsergebnis festgestellt und bekannt gegeben werden kann; zudem handelte es sich ohne eine zeitliche Grenze um keinen einheitlichen Abstimmungsvorgang30. Ist eine Stimmabgabefrist oder ein Stichtag festgelegt, können nach diesem Zeitpunkt abgegebene Stimmen nicht (mehr) berücksichtigt werden.

Nach diesen Maßgaben ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass zu dem im Schreiben an die Mitarbeiter der Niederlassung S angegebenen Stichtag 11.03.2022 lediglich acht Stimmen (votierend für eine Teilnahme an der Betriebsratswahl in M) abgegeben worden waren. Weitere acht Stimmen datieren vom 14.03.2022 und können nicht berücksichtigt werden. Die notwendige absolute Mehrheit der Stimmen der Arbeitnehmer im Betriebsteil wurde damit zum Stichtag nicht erreicht. Die Arbeitnehmer der Niederlassung S hatten demnach nicht beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb M teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann die weitere Streitfrage der Beteiligten, ob die Abstimmung ordnungsgemäß im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und/oder Satz 3 BetrVG initiiert worden ist (oder an anderen Fehlern leidet), offenbleiben.

In dem etwaigen – während des Anfechtungsverfahrens getroffenen – Beschluss der Mitarbeiter der Niederlassung S vom 26.10.2023 liegt keine Beschlussfassung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG. Die Teilnahme der Arbeitnehmer eines betriebsratslosen Betriebsteils an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb muss vor der Durchführung der Wahl beschlossen sein; ebenso kann eine den Mindeststandards an eine gemeinsame Willensbildung und Entscheidungsfindung nicht genügende Abstimmung nicht durch einen nachträglich gefassten Zuordnungsbeschluss geheilt oder genehmigt werden31. Dies ergibt sich aus der Vorgabe, dass der (Zuordnungs-)Beschluss dem Betrieb des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf von dessen Amtszeit mitzuteilen ist, § 4 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Deren Zweck ist es sicherzustellen, dass der Wahlvorstand des Hauptbetriebs den Beschluss bei der Neuwahl des Betriebsrats des Hauptbetriebs berücksichtigen kann32. Die Regelung nimmt inhaltlich Bezug auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen muss. In der Gesetzesbegründung33 heißt es insoweit ausdrücklich, dass der Zuordnungsbeschluss dem Betriebsrat des Hauptbetriebs zu dem genannten, auch für die Bestellung des Wahlvorstands maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 16 BetrVG) mitzuteilen ist, damit er bei der Wahlvorbereitung berücksichtigt werden kann. Eine nachträgliche Beschlussfassung oder Genehmigung widerspräche diesem Zweck und entspräche nicht den Aufgaben des Wahlvorstands. Dieser soll nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Wahl unverzüglich einleiten und durchführen. Es bedarf der vorherigen Klärung, für welche betriebsratsfähige Organisationseinheiten die Wahl durchgeführt werden soll, um eine ordnungsgemäße Wahl vorzubereiten. Wird der Beschluss im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG verspätet gefasst (oder mitgeteilt), kann er vom Wahlvorstand nicht berücksichtigt werden, so dass die Arbeitnehmer des Betriebsteils an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb nicht teilnehmen34.

Damit liegt eine Verkennung des Betriebsbegriffs vor, die regelmäßig zur Unwirksamkeit der Wahl führt35. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats kann nicht festgestellt werden, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Es ist nicht darauf abzustellen, dass das Wahlergebnis nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Arbeitnehmer der Niederlassung S in anderer Weise ihre Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb M beschlossen hätten. Wäre der Wahlvorstand davon ausgegangen, dass keine Mehrheit der Arbeitnehmer der Niederlassung S für eine Teilnahme an der Wahl in der Niederlassung M gestimmt hätte, hätten die Arbeitnehmer der Niederlassung S nicht an der streitbefangenen Wahl teilgenommen.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen und Wahlvorstände nach dem Auslaufen eines Zuordnungstarifvertrags die betriebsverfassungsrechtliche Organisationsstruktur neu anhand der §§ 1 und 4 BetrVG bestimmen müssen; die bisherige gemeinsame Betriebsratsstruktur setzt sich nicht automatisch fort. Sollen die Beschäftigten eines räumlich entfernten, betriebsratsfähigen Betriebsteils weiterhin an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen, bedarf es rechtzeitig vor der Wahl eines wirksamen Zuordnungsbeschlusses mit absoluter Mehrheit. Zwar kann die Abstimmung formlos und auch im Umlaufverfahren erfolgen, sie muss aber einen klaren Stichtag oder eine verbindliche Abstimmungsfrist vorsehen; verspätet abgegebene Stimmen dürfen nicht berücksichtigt werden. Ein fehlender oder fehlerhafter Zuordnungsbeschluss kann nach Durchführung der Wahl nicht nachträglich geheilt werden und führt regelmäßig zur erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 4. März 2026 – 7 ABR 39/24

  1. LAG München 20.09.2024 – 7 TaBV 62/23[]
  2. BAG 31.05.2000 – 7 ABR 78/98, BAGE 95, 15[]
  3. vgl. BAG 22.11.2017 – 7 ABR 40/16, Rn. 21, BAGE 161, 101[]
  4. vgl. BAG 21.06.2023 – 7 ABR 19/22, Rn. 18[]
  5. Zusammenfassung von Betrieben[]
  6. zur Zulässigkeit einer solchen tarifvertraglichen Vereinbarung vgl. zB Wiedemann/Bayreuther 9. Aufl. TVG § 4 Rn. 241; für Tarifverträge über Betriebsratsstrukturen vgl. BeckOGK/Haußmann/Hofer Stand 1.07.2024 BetrVG § 3 Rn. 94[]
  7. zust. und allg. zum Streitstand vgl. zB GK-BetrVG/Franzen 13. Aufl. BetrVG § 3 Rn. 37; abl. etwa Linsenmaier RdA 2017, 128, 139[]
  8. BAG 21.06.2023 – 7 ABR 19/22, Rn. 34; 28.04.2021 – 7 ABR 10/20, Rn. 27, BAGE 175, 1[]
  9. BAG 28.04.2021 – 7 ABR 10/20, Rn. 26, BAGE 175, 1; 17.05.2017 – 7 ABR 21/15, Rn. 17[]
  10. räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb[]
  11. BAG 21.06.2023 – 7 ABR 19/22, Rn. 33; 26.05.2021 – 7 ABR 17/20, Rn. 33 mwN, BAGE 175, 104[]
  12. BAG 28.04.2021 – 7 ABR 10/20, Rn. 26, BAGE 175, 1[]
  13. vgl. BAG 17.05.2017 – 7 ABR 21/15, Rn. 21[]
  14. vgl. BAG 22.05.2025 – 7 ABR 28/24, Rn. 31 mwN[]
  15. vgl. dazu BAG 28.04.2021 – 7 ABR 10/20, Rn. 28, BAGE 175, 1[]
  16. vgl. im Sinne einer betriebsteilbeschränkten Anwendung zB Richardi BetrVG/Maschmann 18. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 36 mwN[]
  17. vgl. BAG 17.09.2013 – 1 ABR 21/12, Rn.20, BAGE 146, 89; ausf. Bayreuther NZA 2011, 727, 728 mwN[]
  18. vgl. zB BeckOGK/Bonanni Stand 1.07.2024 BetrVG § 4 Rn. 73; Fitting 33. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 36; Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 11. Aufl. § 4 BetrVG Rn. 13; Konzen RdA 2001, 76, 81[]
  19. ebenso Fitting 33. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 37; DKW/Trümner 20. Aufl. § 4 Rn. 118; H/W/G/N/R/H/Rose 10. Aufl. § 4 Rn. 59 f.; ErfK/Koch 26. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 6; Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 11. Aufl. § 4 BetrVG Rn. 13; Richardi BetrVG/Maschmann 18. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 38[]
  20. GK-BetrVG/Franzen 13. Aufl. BetrVG § 4 Rn.20[]
  21. so GK-BetrVG/Franzen 13. Aufl. BetrVG § 3 Rn. 38; Linsenmaier RdA 2017, 128, 139; Löwisch in Löwisch/Kaiser/Klumpp 8. Aufl. BetrVG § 3 Rn. 66; Fitting 33. Aufl. BetrVG § 3 Rn. 84[]
  22. so ErfK/Koch 26. Aufl. BetrVG § 3 Rn. 2; Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 11. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 26; Thüsing ZIP 2003, 693, 704[]
  23. ebenso zB HaKo-BetrVG/Kloppenburg 7. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 24; ErfK/Koch 26. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 6; Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrecht 11. Aufl. § 4 BetrVG Rn. 13; Fitting 33. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 36; aA Richardi BetrVG/Maschmann 18. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 39[]
  24. BetrVerf-ReformG, BGBl. I S. 1852[]
  25. vgl. BT-Drs. 14/6352 S. 3 und S. 54[]
  26. GK-BetrVG/Franzen 13. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 21; DKW/Trümner 20. Aufl. § 4 Rn. 120; Fitting 33. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 36[]
  27. BT-Drs. 14/5741 S. 34[]
  28. GK-BetrVG/Franzen 13. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 21 mwN[]
  29. ähnlich GK-BetrVG/Franzen 13. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 21[]
  30. so auch Löwisch in Löwisch/Kaiser/Klumpp 8. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 21; ähnlich – als zust. Anm. zu LAG Schleswig-Holstein 17.12.2013 – 1 TaBV 35/12, zu B II 1 c aa bbb (4) (a) der Gründe – DKW/Trümner 20. Aufl. § 4 Rn. 120[]
  31. aA HaKo-BetrVG/Kloppenburg 7. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 22; ähnlich DKW/Trümner 20. Aufl. § 4 Rn. 122[]
  32. Fitting 33. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 40[]
  33. BT-Drs. 14/5741 S. 35[]
  34. BeckOK ArbR/Besgen Stand 1.12.2025 BetrVG § 4 Rn. 18; ErfK/Koch 26. Aufl. BetrVG § 4 Rn. 6[]
  35. so auch BAG 9.12.2009 – 7 ABR 38/08, Rn. 31[]