Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren – und der Widerantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Ein Widerantrag ist – ebenso wie eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung – in der Rechtsbeschwerde nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht möglich.

Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren – und der Widerantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch in Bezug auf die Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht.

Antragserweiterungen und -änderungen können nur ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden. Dies gilt für einen Widerantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend1.

Danach war über den Widerantrag nicht zu entscheiden. Dies würde ein verändertes Prüfprogramm erfordern. Das Bundesarbeitsgericht müsste den Antrag zunächst auslegen und sodann prüfen, ob er hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auf ein klärungsfähiges und klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis nach § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist2. Allein der Umstand, dass die Auslegung dazu führen dürfte, dass der Widerantrag nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage und damit letztlich auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens abzielen dürfte, wozu die Gerichte nicht berufen sind3, führt nicht dazu, dass die Veränderung des Prüfprogramms als unwesentlich anzusehen ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Beteiligten sollten ihre Rechtsschutzziele spätestens bis zum Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht vollständig in ihre Anträge aufnehmen. Wer erst in der Rechtsbeschwerde einen Widerantrag stellt oder sein Begehren erweitert, riskiert, dass darüber nicht entschieden wird. Die ausnahmsweise Zulassung setzt insbesondere voraus, dass sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich verändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten gewahrt bleiben; ein bereits feststehender Sachverhalt allein genügt nicht. Feststellungsanträge sollten zudem ein konkretes Rechtsverhältnis hinreichend bestimmt bezeichnen. Der Wunsch, eine abstrakte Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, reicht hierfür nicht aus.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 32/25

  1. BAG 1.08.2018 – 7 ABR 63/16, Rn. 26 mwN[↩]
  2. vgl. dazu BAG 1.08.2018 – 7 ABR 63/16, Rn. 27[↩]
  3. vgl. etwa BAG 17.11.2021 – 7 ABR 40/19, Rn. 30; 17.09.2013 – 1 ABR 24/12, Rn. 16; 1.07.2009 – 4 ABR 8/08, Rn. 12[↩]