Die Erhebung des Widerantrags erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist unzulässig.
Die Anbringung eines Widerantrags ist – ebenso wie eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung – in der Rechtsbeschwerde wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich1. Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht.
Bei Antragserweiterungen und sonstigen Antragsänderungen hat das Bundesarbeitsgericht aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden2. Dies gilt für die Anbringung eines Widerantrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. August 2018 – 7 ABR 63/16











