Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 BetrVG richtet.
§ 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle1.
Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab2.
Der Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers auf Arbeitnehmerseite setzt nicht voraus, dass der Betriebsrat die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte3.
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG steht dem Betriebsrat die Befugnis zu, die Beisitzer auf Arbeitnehmerseite in der zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbarten oder vom Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 100 ArbGG festgesetzten Zahl zu bestellen. Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt4. Beide Betriebsparteien können auch Personen in die Einigungsstelle berufen, die nicht dem Betrieb angehören, wie sich aus § 76a Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG ergibt. Für die Auswahlentscheidung des Betriebsrats hinsichtlich der von ihm zu benennenden Beisitzer ist in erster Linie das Vertrauen in die Person des Beisitzers maßgebend. Er muss für den Betriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft angemessen zu wahren5.
Die Wirksamkeit der Bestellung des außerbetrieblichen Beisitzers – und damit dessen Honoraranspruch – hängt nicht davon ab, ob seine Benennung im Einzelnen erforderlich gewesen ist. Mit der Neuregelung der Vergütungsansprüche außerbetrieblicher Beisitzer in § 76a Abs. 3 BetrVG hat der Gesetzgeber deren Honoraransprüche nach Grund und Höhe mit Wirkung zum 1.01.1989 einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Unabhängig von den Erwägungen, die den Betriebsrat zur Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers veranlassen, besteht ein Vergütungsanspruch kraft Gesetzes, wenn der Betriebsrat den Bestellungsbeschluss verfahrensfehlerfrei fasst, der Beisitzer die Bestellung annimmt und seine Tätigkeit in der Einigungsstelle erbringt6. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift und der dazu gehörenden Regelung der Vergütungshöhe in § 76a Abs. 4 BetrVG hätte eine Beschränkung des Honoraranspruchs nach Grund und Höhe unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Eine so gewollte Einschränkung hätte auch nahegelegen, weil bereits nach früherem Recht die Heranziehung außerbetrieblicher Beisitzer schon dann nicht beanstandet worden ist, wenn der Betriebsrat betriebsangehörige Personen seines Vertrauens für diese Tätigkeit nicht finden konnte. Die Auffassung der Arbeitgeberin, die Auswahlentscheidung des Betriebsrats sei an denjenigen Maßstäben zu messen, die auch im Rahmen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG zur Anwendung kommen, findet im BetrVG keine Stütze. Zwar ist der Betriebsrat im Rahmen von § 40 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf7. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betriebsrat auch die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte und deren Sicherung durch ein Einigungsstellenverfahren unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit zu stellen hat8.
Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Jedoch kann ein Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch die rechtsmissbräuchliche Besetzung der Einigungsstelle zum Wegfall des Vergütungsanspruchs des Mitglieds der Einigungsstelle führen. Hat der Betriebsrat von seiner Freiheit bei der Bestellung von Beisitzern entgegen dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) aus offenkundig sachwidrigen Motiven Gebrauch gemacht und war dies für den Beisitzer erkennbar, kann sich dieser nicht darauf berufen, durch den Betriebsrat wirksam bestellt worden zu sein.
§ 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen anderer Betriebsparteien Rücksicht nehmen. § 2 Abs. 1 BetrVG gebietet die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch in der Betriebsverfassung9. Deshalb kann eine gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung missbräuchlich und damit unzulässig sein. Dies kommt allerdings wegen der Besonderheiten des durch die Wahrnehmung strukturell gegensätzlicher Interessen gekennzeichneten Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht10.
Das Bundesarbeitsgericht hat für das Recht des Betriebsrats, Beisitzer der Einigungsstelle zu benennen, unter Bezugnahme auf den Grundsatz des § 2 Abs. 1 BetrVG bereits entschieden, dass die vom Betriebsrat ausgewählte Person hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Regelungsmaterie nicht offensichtlich ungeeignet sein darf11. Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in Betracht gezogen, dass die Auswahlentscheidung des Betriebsrats in Widerspruch zu § 2 Abs. 1 BetrVG stehen kann, wenn sie auf offensichtlich sachwidrigen Gründen beruht, weil sie dazu dienen sollte, die Kosten der Einigungsstelle zu erhöhen und damit einen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber auszuüben8. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht einen strengen Maßstab angelegt12. Ist die offenkundig sachwidrige Motivation der Bestellung auch für die Person erkennbar, die vom Betriebsrat als Beisitzer der Einigungsstelle benannt wird, muss auch sie selbst sich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen. Sie kann sich dann ausnahmsweise nicht auf einen ordnungsgemäßen Bestellungsbeschluss des Betriebsrats berufen und erwirbt daher keinen Vergütungsanspruch für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle.
Bestellung betriebsfremder Beisitzer
Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt4. § 76 Abs. 2 BetrVG enthält keine Beschränkung dahingehend, dass der Betriebsrat neben einem außerbetrieblichen Beisitzer stets einen betrieblichen Beisitzer zu benennen hat. Weder können Arbeitnehmer zur Übernahme einer Beisitzertätigkeit verpflichtet werden, noch gehört es zu den Amtspflichten der Betriebsratsmitglieder, als Beisitzer in einer Einigungsstelle tätig zu werden13. Ob der Betriebsrat tatsächlich eine oder mehrere geeignete Personen seines Vertrauens auch betriebsintern hätte finden können, schränkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seine Auswahlbefugnis grundsätzlich nicht ein. Für die Auswahlentscheidung des Betriebsrats hinsichtlich der von ihm zu benennenden Beisitzer ist in erster Linie das Vertrauen in die Person des Beisitzers maßgebend14. Ob ein solches Vertrauen gerechtfertigt ist, entzieht sich gerichtlicher Nachprüfung.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht beurteilten Fall wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass der Betriebsrat als die drei von ihm zu bestellenden Beisitzer mit der Vertreterin der Gewerkschaft, dem Beisitzer sowie seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten nicht nur drei betriebsfremde Personen benannt, sondern überdies beschlossen hat, den Betriebsratsvorsitzenden als „Berichterstatter des Betriebsrats und Verfahrensbevollmächtigten“ in die Einigungsstelle zu entsenden, obwohl nach der Überzeugung des Landesarbeitsgerichts der damalige Betriebsratsvorsitzende als Beisitzer an der Einigungsstelle teilgenommen hätte, wenn der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Beisitzers als damaliger Berater des Betriebsrats nicht zu Gunsten des Beisitzers als Mitarbeiters der eigenen Kanzlei abgeraten hätte. Es hätte daher eine vom Betriebsrat für geeignet gehaltene betriebsinterne Person zur Verfügung gestanden. Damit drängt sich die Frage auf, weshalb der Betriebsratsvorsitzende nicht zum vollwertigen Mitglied der Einigungsstelle bestellt, sondern als Berichterstatter und Verfahrensbevollmächtigter entsandt wurde. Zwar können sich die Beteiligten im Verfahren vor der Einigungsstelle durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen15. Die Bestellung gerade des Betriebsratsvorsitzenden zum Verfahrensbevollmächtigten ist jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es folgt bereits aus § 26 Abs. 1 BetrVG, dass der Vorsitzende des Betriebsrats den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse vertritt. Insofern hätte es nähergelegen, den Beisitzer als Rechtsanwalt zum Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen. Dabei wäre jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur verpflichtet ist, die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle zu tragen, wenn der Betriebsrat dessen Hinzuziehung für erforderlich halten durfte16. Der Beisitzer hat in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung, zu Recht – selbst bezweifelt, ob der Betriebsrat im vorliegenden Fall die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts neben einem anwaltlichen Beisitzer hätte für erforderlich halten dürfen. Für die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle ist in erster Linie maßgebend, ob zwischen den Betriebsparteien schwierige Rechtsfragen streitig sind. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Vertreter des Betriebsrats vor einer Einigungsstelle kann daher geboten sein, wenn der Regelungsgegenstand des Einigungsstellenverfahrens schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den Betriebsparteien umstritten sind und kein Betriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung notwendigen juristischen Sachverstand verfügt17. Mit der Bestellung seines Vorsitzenden zum Verfahrensbevollmächtigten hat der Betriebsrat zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausging, dass jedenfalls dieser über die zur sachgerechten Interessenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse verfügte und der Sachverstand des Betriebsratsvorsitzenden für die Einigungsstelle nutzbar gemacht werden sollte. Diese Gesichtspunkte könnten dafür sprechen, dass der Beisitzer zum Beisitzer und der Betriebsratsvorsitzende zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt wurden, um dem Beisitzer einen Vergütungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin zu verschaffen.
Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass externe Beisitzer „erfahrungsgemäß standfester“ sind. Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art mit dem Zweck, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung zu gewährleisten, indem sie durch Zwangsschlichtung Pattsituationen im Bereich der paritätischen Mitbestimmung auflöst. Die vom Arbeitgeber; und vom Betriebsrat bestellten Beisitzer sind weder deren Vertreter noch deren verlängerter Arm, sondern wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit18. Dementsprechend können sie nicht mit Vertretern einer Betriebspartei gleichgesetzt werden, auch wenn ihre Nähe zu derjenigen Betriebspartei, die sie bestellt hat, nicht zu verkennen; und vom Gesetz auch gewollt ist19. So liegt es nahe, dass jede Seite versuchen wird, ihre Argumente innerhalb der Einigungsstelle durch möglichst sachkundige Beisitzer geltend zu machen20. Die Tätigkeit der Einigungsstelle ist auf eine Beseitigung von Konflikten vornehmlich auf dem Weg der Herbeiführung eines für beide Seiten akzeptablen Kompromisses ausgerichtet. Die vom Betriebsrat bestellten internen Beisitzer vertreten dabei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer nicht mangels Loyalität gegenüber der Arbeitgeberseite, sondern aufgrund der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Rolle. Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen21.
Entgegen der Ansicht des Beisitzers sind betriebsfremde Beisitzer nicht generell besser geeignet, die Aufgabe des Beisitzers zu erfüllen. Gerade bei betrieblichen Regelungsstreitigkeiten verfügen Beisitzer, die dem Betrieb angehören, oft aus eigener Anschauung über Kenntnisse der besonderen betrieblichen Gegebenheiten, die sich ein Externer nicht oder nur mit großem Aufwand aneignen kann. Gerade dieses Wissen kann ihren Argumenten in der Einigungsstelle besonderes Gewicht verleihen. Indem der Gesetzgeber mit § 76a Abs. 2 BetrVG eine Regelung zur Vergütung der internen Beisitzer geschaffen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgeht, dass der Betriebsrat (auch) interne Beisitzer in die Einigungsstelle entsendet.
Die Annahme eines offenkundigen Verstoßes gegen die Grundsätze des § 2 Abs. 1 BetrVG ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Einsetzung der Einigungsstelle auf einem Vergleich des Betriebsrats mit der Arbeitgeberin beruhte. Die Arbeitgeberin musste ein gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßendes Verhalten des Betriebsrats bei der Bestellung der Beisitzer nicht antizipieren und durch eine entsprechende Klausel ausschließen.
Abhängig vom Bestehen der Hauptforderung ist über den Anspruch auf Zinsen iHv. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entscheiden. Soweit das Gericht die Honorarforderung für begründet hält, wird es hinsichtlich des Beginns der Verzinsung zu berücksichtigen haben, dass Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund einer rechtskräftigen Gestaltungsentscheidung nach § 315 Abs. 3 BGB fällig werden; ggf. sind die Zinsen ab Rechtskraft des Beschlusses zuzusprechen22.
Rechtsverfolgungskosten der Beisitzerin
Dagegen hat der (betriebsfremde) Beisitzer auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten, sofern er sein Leistungsbestimmungsrecht bei der Rechnungstellung unbillig ausgeübt hat. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ihm ein Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Beisitzer der Einigungsstelle zusteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können betriebsfremde Einigungsstellenmitglieder vom Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangen, die bei der gerichtlichen Durchsetzung des ihnen nach § 76a Abs. 3 BetrVG zustehenden Honoraranspruchs anfallen (sog. Honorardurchsetzungskosten). Die Honorardurchsetzungskosten zählen zwar nicht zu den vom Arbeitgeber nach § 76a Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten der Einigungsstelle, können aber ein nach § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzender Verzugsschaden sein. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schränkt insoweit den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht ein. Die Anwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung des Honoraranspruchs können auch dann zu ersetzen sein, wenn das Einigungsstellenmitglied ein Rechtsanwalt ist und das Beschlussverfahren selbst führt23.
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 286 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, die Arbeitgeberin ist bei Eingang des auf Zahlung der Vergütung gerichteten Antrags bei Gericht mit der Erfüllung des möglicherweise geschuldeten Honoraranspruchs nicht in Verzug gewesen.
Der Anspruch auf Verzugszinsen und Erstattung eines Verzugsschadens entsteht – da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann – frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig24.
Vorliegend bedurfte es einer gerichtlichen Bestimmung der Leistung, da die ursprüngliche Leistungsbestimmung durch den Beisitzer – unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach – jedenfalls unbillig war.
Wird die Höhe der Vergütung des Mitglieds einer Einigungsstelle nicht durch vertragliche Absprache mit dem Arbeitgeber geregelt, ist eine einseitige Bestimmung der Höhe der Vergütung durch das Mitglied der Einigungsstelle gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der in § 76a Abs. 4 BetrVG genannten Grundsätze vorzunehmen25. Das Recht einer Vertragspartei, die Leistung nach § 315 BGB einseitig zu bestimmen, ist ein Gestaltungsrecht. Es wird nach § 315 Abs. 2 BGB durch eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei ausgeübt. Entspricht diese Bestimmung nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB).
Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch den Beisitzer mit seiner Rechnung war im vorliegenden Fall unbillig. Zwar ist eine Leistungsbestimmung durch den Beisitzer einer Einigungsstelle, mit der ein Honorar iHv. 7/10 der Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden begehrt wird, ohne das Vorliegen besonderer Umstände an sich nicht unbillig26. Bezugsgröße der Regelung ist jedoch das dem Einigungsstellenvorsitzenden gezahlte Honorar. Hiervon abweichend hat der Beisitzer seiner Leistungsbestimmung nicht nur das Honorar des Vorsitzenden der Einigungsstelle zugrunde gelegt, sondern zusätzlich auch die von diesem geltend gemachten Reisekosten. Diese gehören nicht zu den nach § 76a Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigenden Umständen.
Auch handelte es sich hierbei nicht lediglich um eine unbeachtliche Zuvielforderung. Unabhängig davon, anhand welcher Maßstäbe die Geringfügigkeit einer Zuvielforderung bemessen werden könnte, kommt es vorliegend auf die Höhe der Zuvielforderung schon deshalb nicht an, weil sich der Beisitzer bei seiner Leistungsbestimmung mit der Höhe der Reisekosten des Einigungsstellenvorsitzenden von einem Umstand hat leiten lassen, der nach § 76a Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG bei der Festsetzung des Honorars nicht zu berücksichtigen ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Anspruch auf Kostenerstattung nach § 76a Abs. 1 BetrVG und dem Honoraranspruch nach § 76a Abs. 3 BetrVG. Anders als der Honoraranspruch ist der Anspruch auf Kostenerstattung durch den Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten begrenzt27. Soweit dem Beisitzer selbst erforderliche Reisekosten entstanden waren, hätte er diese gesondert geltend machen müssen.
Auch die vom Beisitzer herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.200628 ist nicht behilflich. Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung nicht von einer ursprünglich unbilligen Leistungsbestimmung ausgegangen29. Soweit der Beisitzer erstmalig in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetragen hat, die Berechnung seines Honorars sei „versehentlich“ zu hoch bzw. unter Berücksichtigung der Reisekosten des Vorsitzenden erfolgt, handelt es sich hierbei zum einen um in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässigen neuen Sachvortrag. Zum anderen änderte auch dessen Berücksichtigung nichts an der Unbilligkeit seiner ursprünglichen Leistungsbestimmung. Denn das Risiko der Billigkeit seiner Honorarfestlegung trifft nach der gesetzgeberischen Wertung ihn und nicht die Arbeitgeberin. Selbst wenn es sich tatsächlich um ein „Versehen“ gehandelt haben sollte, führte sein zumindest unsorgfältiges Vorgehen bei der Bestimmung seines Honorars nicht dazu, dass es auf die Frage der Erkennbarkeit bzw. des tatsächlichen Erkennens des Berechnungsfehlers auf Seiten der Arbeitgeberin ankäme.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. November 2019 – 7 ABR 52/17
- BAG 22.11.2017 – 7 ABR 46/16, Rn. 10 mwN; 24.04.1996 – 7 ABR 40/95, zu B 1 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 22.11.2017 – 7 ABR 46/16, Rn. 11; 13.05.2015 – 2 ABR 38/14, Rn. 37, BAGE 151, 317; 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, Rn. 11, BAGE 124, 188; 24.04.1996 – 7 ABR 40/95, zu B 2 der Gründe[↩]
- st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG 10.10.2007 – 7 ABR 51/06, Rn. 11, BAGE 124, 188; 24.04.1996 – 7 ABR 40/95, zu B 3 bis 5 der Gründe; aA Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 76a Rn. 29[↩]
- BAG 24.04.1996 – 7 ABR 40/95, zu B 3 a der Gründe[↩][↩]
- BAG 13.05.2015 – 2 ABR 38/14, Rn. 34, BAGE 151, 317; 24.04.1996 – 7 ABR 40/95, zu B 3 b der Gründe[↩]
- vgl. BAG 19.08.1992 – 7 ABR 58/91, zu B II 2 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 24.10.2018 – 7 ABR 23/17, Rn. 12 mwN[↩]
- BAG 24.04.1996 – 7 ABR 40/95, zu B 3 d der Gründe[↩][↩]
- BAG 26.09.2018 – 7 ABR 18/16, Rn. 56; 28.05.2014 – 7 ABR 36/12, Rn. 35 mwN, BAGE 148, 182[↩]
- vgl. BAG 12.03.2019 – 1 ABR 42/17, Rn. 45 mwN; 28.05.2014 – 7 ABR 36/12, Rn. 36, aaO[↩]
- BAG 20.08.2014 – 7 ABR 64/12, Rn. 23; 28.05.2014 – 7 ABR 36/12, Rn. 36, BAGE 148, 182; 24.04.1996 – 7 ABR 40/95, zu B 3 d der Gründe[↩]
- vgl. BAG 28.05.2014 – 7 ABR 36/12, Rn. 36, aaO[↩]
- BAG 24.04.1996 – 7 ABR 40/95, zu B 3 b der Gründe[↩]
- BAG 13.05.2015 – 2 ABR 38/14, Rn. 34, BAGE 151, 317[↩]
- vgl. BAG 21.06.1989 – 7 ABR 78/87, zu B II 1 a der Gründe, BAGE 62, 139; siehe auch BAG 5.11.1981 – 6 ABR 24/78, zu II 2 c der Gründe, BAGE 36, 315[↩]
- vgl. BAG 14.12 2016 – 7 ABR 8/15, Rn. 11 mwN; vgl. zu Erforderlichkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten, wenn bereits ein Rechtsanwalt als Beisitzer benannt ist: Fitting 29. Aufl. § 40 Rn. 38; ErfK/Koch 20. Aufl. BetrVG § 40 Rn. 5[↩]
- BAG 14.02.1996 – 7 ABR 25/95, zu B II 2 der Gründe mwN[↩]
- vgl. BAG 20.08.2014 – 7 ABR 64/12, Rn. 22 mwN[↩]
- BAG 13.05.2015 – 2 ABR 38/14, Rn. 32 mwN, BAGE 151, 317[↩]
- vgl. BAG 5.11.1981 – 6 ABR 24/78, zu II 2 c der Gründe, BAGE 36, 315[↩]
- BAG 13.05.2015 – 2 ABR 38/14, Rn. 32 mwN, aaO[↩]
- vgl. BAG 15.04.2014 – 3 AZR 114/12, Rn. 55 mwN, BAGE 148, 42[↩]
- BAG 27.07.1994 – 7 ABR 10/93, zu B II der Gründe, BAGE 77, 273[↩]
- BAG 15.04.2014 – 3 AZR 114/12, Rn. 55 mwN, BAGE 148, 42[↩]
- BAG 18.09.2019 – 7 ABR 15/18, Rn. 33; 28.08.1996 – 7 ABR 42/95, zu B I 1 der Gründe[↩]
- vgl. BAG 18.09.2019 – 7 ABR 15/18, Rn. 35 mwN[↩]
- vgl. Fitting 29. Aufl. § 76a Rn. 5; Richardi/Maschmann in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 76a Rn. 10[↩]
- BGH 12.07.2006 – X ZR 157/05[↩]
- vgl. BGH 12.07.2006 – X ZR 157/05, Rn. 13[↩]











