Verzugszinsen nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage

Verzugszinsen können auf die verspätet erfüllten Vergütungsteile nur bis zum Eingang der Sozialleistungen und der weiteren Zahlungen verlangt werden1

Verzugszinsen nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage

Für die Berechnung des Zinsanspruchs ist es daher erforderlich, taggenau öffentlich-rechtliche Leistungen und etwaigen anderweitigen Verdienst in Abzug zu bringen.

Zu verzinsen ist grundsätzlich die Bruttovergütung2. In Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes oder anderer Sozialleistungen kann der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber keine Zinsen fordern3. Dies folgt aus § 115 Abs. 1 SGB X. Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht nach dieser Vorschrift der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger in Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Mit der Gutschrift des Arbeitslosengeldes auf dem Konto des Arbeitnehmers erwirbt die Bundesagentur für Arbeit zugleich Anspruch auf die auf das Arbeitsentgelt künftig fällig werdenden Zinsen4. Ein Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung besteht somit nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Arbeitslosengeldes beim Arbeitnehmer. Danach kann er Zinsen lediglich auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag verlangen5. Der Arbeitnehmer hat anzurechnende öffentlich-rechtliche Leistungen ebenso wie von dritter Seite bezogene Bruttovergütungen taggenau abzusetzen6.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20

  1. st. Rspr., vgl. BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, Rn. 26 mwN, BAGE 141, 95[]
  2. vgl. BAG 7.03.2001 – GS 1/00, zu III 4 d der Gründe, BAGE 97, 150[]
  3. vgl. BAG 13.06.2002 – 2 AZR 391/01, zu B II 2 c der Gründe, BAGE 101, 328[]
  4. vgl. BAG 13.06.2002 – 2 AZR 391/01, zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 101, 328[]
  5. vgl. BAG 21.03.2012 – 5 AZR 61/11, Rn. 26, BAGE 141, 95[]
  6. vgl. BAG 16.05.2012 – 5 AZR 251/11, Rn. 31, BAGE 141, 340[]