Gemäß § 60 Abs. 1 HGB darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Verletzt der Handlungsgehilfe diese Verpflichtung, kann der Prinzipal nach § 61 Abs. 1 Halbs. 1 HGB Schadensersatz verlangen. Nach § 61 Abs. 1 Halbs. 2 HGB kann der Prinzipal statt des Schadensersatzes verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
Gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjähren die Ansprüche in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB), und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an (§ 61 Abs. 2 Halbs. 2 HGB).
Für die Frage, ob die §§ 60, 61 HGB im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer Handlungsgehilfe iSv. § 59 Satz 1 HGB war. Das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB gilt für die gesamte Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses auch für andere Arbeitnehmer; hierdurch werden Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ausgestaltet1.
Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB (Untreue) setzen voraus, dass den Arbeitnehmer eine Vermögensbetreuungspflicht2 trifft.
Ein Schadensersatzanspruch auch § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB setzt haftungsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands iSd. § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind3. In objektiver Hinsicht erfordert der Betrugstatbestand, dass eine Täuschungshandlung des Täters einen Irrtum des Getäuschten hervorruft oder unterhält, und dass dieser Irrtum zu einem Vermögensschaden beim Opfer führt. Dabei brauchen zwar Getäuschter und Geschädigter nicht identisch zu sein. Jedoch muss die Verfügung des Getäuschten – entsprechend der Natur des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt – als Verfügung des Vermögensinhabers erscheinen, diesem also zurechenbar sein4. Für eine solche Zurechnung bedarf es eines ausreichenden Näheverhältnisses des Verfügenden zu dem Geschädigten, das etwa dann vorliegt, wenn der Getäuschte mit dem Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz- oder Prüfungsfunktion wahrnimmt5.
Ob – wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gemeint hat6 – die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens im Hinblick auf die Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB dem Betreiben eines eigenen Handelsgewerbes gleichzustellen ist, dh., ob es auch im Fall einer derartigen, auf Dauer angelegten Tätigkeit gerechtfertigt ist, für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers von dem jeweiligen Einzelgeschäft zu verzichten und stattdessen die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem „Geschäftemachen“ genügen zu lassen, bedarf im vorliegenden Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.
Für die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, die auch im Schrifttum7 vertreten wird, könnte sprechen, dass es nach der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.20048 im Willen des Gesetzgebers lag, für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB an den Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers anzuknüpfen9. Ein solcher Verstoß ist zwar nicht in dem bloßen Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Wettbewerber zu sehen, weil darin – isoliert betrachtet – noch kein „Geschäft“ bzw. „Geschäftemachen“ iSd. §§ 60, 61 HGB liegt10. Das Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB ist jedoch nicht darauf beschränkt, dass sich ein Arbeitnehmer selbständig macht oder ein Unternehmen leitet und Geschäfte abschließt. Vielmehr soll der Arbeitgeber durch das Verbot auch davor geschützt werden, dass ein Arbeitnehmer seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie etwaige Kundenkontakte zugunsten eines Wettbewerbers einsetzt und diesen dadurch fördert. Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot kann deshalb auch in der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen „an sich“ liegen, soweit nicht nur bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug erbracht werden11. Das Bedürfnis nach rascher Bereinigung aller möglichen, sich aus dem Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers ergebenden Ansprüche ist bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von der Ausübung einer unselbständigen untersagten Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich auch nicht geringer als wenn der Arbeitnehmer selbständig ein Handelsgewerbe im Geschäftszweig des Arbeitgebers betreibt. Wie bei der Kenntnis vom Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes ist der Arbeitgeber, der Kenntnis von einer unselbständigen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers erlangt, grundsätzlich durch Ansprüche auf Unterlassung und auf Auskunft sowie die Möglichkeit, hinsichtlich noch nicht zu beziffernder Leistungsansprüche eine die Verjährung hemmende Stufenklage zu erheben, ausreichend geschützt12. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26.09.200713, ohne dies allerdings näher zu begründen, für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB bezüglich sämtlicher, sich aus einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Leistungsansprüche auf die Tätigkeit als solche – im entschiedenen Fall als angestellter Rechtsanwalt – abgestellt, und einen Beginn der Verjährungsfrist nicht erst mit Kenntnis des Arbeitgebers von dem jeweils wahrgenommenen Einzelgeschäft (Mandat) angenommen.
Im Ergebnis kommt es hierauf im hier entschiedenen Fall jedoch nicht an. Die Verjährungseinrede greift gegenüber möglichen Leistungsansprüchen der Arbeitgeberin auch dann nicht vollständig durch, wenn zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt wird, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer unselbständigen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers für einen anderen ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 226/20
- st. Rspr., zB BAG 24.02.2021 – 10 AZR 8/19, Rn. 38; 30.05.2018 – 10 AZR 780/16, Rn. 33[↩]
- zu den Voraussetzungen vgl. BAG 23.02.2010 – 9 AZR 44/09, Rn. 37, BAGE 133, 213[↩]
- st. Rspr., zB BAG 13.02.2007 – 9 AZR 106/06, Rn.20 f.; BGH 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BAG 13.02.2007 – 9 AZR 207/06, Rn. 24, 32 mwN, BAGE 121, 182[↩]
- BGH 7.03.2017 – 1 StR 41/17, Rn. 14[↩]
- LAG Düsseldorf 09.01.2020 – 11 Sa 1023/18[↩]
- vgl. BeckOGK/Ittmann Stand 15.09.2021 HGB § 61 Rn. 39; NK-GA/Reinhard § 61 HGB Rn. 9; Grobys/Panzer/Middendorf SWK-ArbR 3. Aufl. Wettbewerbsverbot Rn.20[↩]
- BGBl. I S. 3214[↩]
- ausführlich dazu BAG 24.02.2021 – 10 AZR 8/19, Rn. 83 bis 86[↩]
- vgl. BAG 17.10.2012 – 10 AZR 809/11, Rn.20 mwN, BAGE 143, 203[↩]
- vgl. BAG 24.03.2010 – 10 AZR 66/09, Rn. 17 mwN, BAGE 134, 43[↩]
- vgl. dazu BAG 24.02.2021 – 10 AZR 8/19, Rn. 87 mwN[↩]
- 10 AZR 511/06, Rn. 14, BAGE 124, 133[↩]
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