Die Kaskoversicherung erstattet nach den AKB nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten; unberechtigte, überhöhte oder nicht tatsächlich ausgeführte Werkstattleistungen sind grundsätzlich nicht versichert.
Der Bundesgerichtshof hat damit die bislang höchstrichterlich offene Frage beantwortet, wer in der Kfz-Kaskoversicherung das sogenannte Werkstattrisiko trägt: Grundsätzlich bleibt es beim Versicherungsnehmer. Der Versicherer muss danach auch bei einer vollständig und fachgerecht ausgeführten Reparatur keine Rechnungspositionen ersetzen, die objektiv nicht erforderlich, unangemessen hoch oder tatsächlich nicht erbracht worden sind.
Dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren lag eine Vollkaskoversicherung zugrunde. Nach einem Unfall ließ die Versicherungsnehmerin ihr Fahrzeug reparieren. Der Kaskoversicherer beglich die Werkstattrechnung nur teilweise und kürzte sie um 389,01 Euro. Er hielt einzelne Arbeitsschritte für nicht erforderlich.
Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen unberechtigt überhöht waren. Die auf Zahlung des Restbetrags gerichtete Klage blieb vor dem Amtsgericht Heilbronn1 und dem Landgericht Heilbronn2 erfolglos. Auch die Revision der Versicherungsnehmerin hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:
Maßgeblich war die in den AKB verwendete Regelung, nach der bei vollständiger und fachgerechter Reparatur die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu ersetzen sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darunter diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener zur fachgerechten Wiederherstellung des Fahrzeugs tätigen würde. Nicht dazu zählen Kosten für überflüssige oder nicht durchgeführte Maßnahmen sowie Positionen, die auf einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise der Werkstatt oder auf überhöhten Ansätzen für Material und Arbeitszeit beruhen.
Für den Leistungsumfang ist damit das vertragliche Leistungsversprechen des Kaskoversicherers entscheidend. Die schadensersatzrechtlichen Grundsätze aus dem Haftpflichtrecht sind nicht übertragbar. Dort trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Der Unterschied erklärt sich aus der unterschiedlichen Rechtsgrundlage: Im Haftpflichtrecht geht es um den vollständigen Ersatz eines vom Schädiger verursachten Schadens; die Kaskoversicherung beruht demgegenüber auf einem eigenständigen vertraglichen Deckungsversprechen.
Eine Ausnahme kann nach der Entscheidung in Betracht kommen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt erteilt und diese befolgt wurden. Im entschiedenen Fall lagen solche Weisungen jedoch nicht vor. Der Versicherungsnehmer konnte sich daher nicht darauf berufen, dass die Rechnung von einer Werkstatt gestellt worden war und die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen waren.
Bedeutung für die Praxis
Versicherungsnehmer sollten Reparaturrechnungen auch im Kaskofall prüfen und bei auffälligen Positionen zeitnah eine Erläuterung der Werkstatt einholen. Allein die vollständige Reparatur und die Vorlage einer Rechnung gewährleisten keinen Ersatz jeder abgerechneten Position. Versicherer erhalten mit der Entscheidung eine klare Grundlage, objektiv nicht erforderliche oder unberechtigte Kosten zu kürzen. Zugleich gewinnt die konkrete Ausgestaltung der AKB an Bedeutung: Ob und unter welchen Voraussetzungen Weisungen des Versicherers zur Werkstattwahl erteilt werden, kann für die Risikoverteilung entscheidend sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25











