Rechtsschutz für eine Schadensersatzklage im "Dieselskandal" – und die Rechtsprechungsänderung

Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung nach der Entscheidung über eine Deckungsanfrage, sind für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage grundsätzlich die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtsprechung zwischenzeitlich zugunsten des Versicherungsnehmers entwickelt hat, später aber wieder zu einer Einschränkung seiner Ansprüche führt.

Rechtsschutz für eine Schadensersatzklage im "Dieselskandal" – und die Rechtsprechungsänderung

Damit hat der Bundesgerichtshof entschieden, nach welchem Zeitpunkt sich die Erfolgsaussichten einer Klage bei der Gewährung von Rechtsschutzversicherungsschutz richten, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung während des Deckungsprozesses verändert. Im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage wegen einer mutmaßlich unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch nachträgliche Einschränkungen der Erfolgsaussichten durch die Rechtsprechung zu berücksichtigen sind.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall aus Düsseldorf zugrunde. Der Versicherungsnehmer hatte im Juni 2013 einen neuen Pkw mit Dieselmotor zum Kaufpreis von 50.655,66 € unmittelbar von der Fahrzeugherstellerin erworben. Wegen einer behaupteten Manipulation der Abgassteuerung machte er gegen die Herstellerin Schadensersatzansprüche geltend. Dabei verlangte er unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Seine Rechtsschutzversicherung gewährte ihm zunächst Deckungsschutz für das erstinstanzliche Verfahren. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, beantragte der Versicherungsnehmer am 26. März 2021 die Übernahme der Kosten für das Berufungsverfahren.

Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckungsanfrage im März und April 2021 mit der Begründung ab, dass die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Grundlage des Versicherungsvertrags waren die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010). Nach deren § 18 kann der Versicherer Rechtsschutz unter anderem dann verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage gegen seine Rechtsschutzversicherung.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht gab ihm recht und stellte fest, dass die Versicherung Deckungsschutz für das Berufungsverfahren aufgrundlage des Kaufpreises gewähren müsse1. Auf die Berufung der Versicherung änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung teilweise ab und stellte lediglich eine Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz nach einem Streitwert von 7.598,50 € fest2. Dieser Betrag entspricht 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestanden hinreichende Erfolgsaussichten nur für die Geltendmachung eines sogenannten Differenzschadens. Dieser kann entstehen, wenn ein Käufer aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Fahrzeug zu einem überhöhten Preis erwirbt. Dagegen habe die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Geltendmachung des sogenannten großen Schadensersatzes weder bei der ursprünglichen Deckungsanfrage im März 2021 noch zu einem späteren Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Versicherungsnehmers wies der Bundesgerichtshof als unbegründet zurück:

Zwar bestehe für den geltend gemachten Rechtsschutzfall grundsätzlich Versicherungsschutz. Auch die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Fahrzeugherstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV habe dem Grunde nach Aussicht auf Erfolg. Der Umfang des Deckungsschutzes sei jedoch auf die erfolgversprechende Geltendmachung des Differenzschadens begrenzt.

Entscheidend war dabei, welcher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen kommt es hierfür auf den Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs an. Dieser ist erreicht, wenn der Rechtsschutzversicherer aufgrundlage der ihm vorliegenden Informationen über die Gewährung von Versicherungsschutz entscheiden kann.

Im vorliegenden Fall war dies Ende März 2021 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt entsprach es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellten. Auf diese Vorschriften gestützte Schadensersatzansprüche gegen Fahrzeughersteller hatten daher nach damaliger Rechtsprechung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Allerdings hatte sich die Rechtslage während des anschließenden Deckungsprozesses durch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wesentlich verändert. Bereits mit Urteil vom 05.06.20243 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer nachträglichen Klärung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten des Versicherungsnehmers die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich sind. Daran hielt der Bundesgerichtshof im vorliegenden Verfahren ausdrücklich fest und entwickelte seine Rechtsprechung weiter. Nach der nunmehr getroffenen Entscheidung gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn sich die Rechtslage während des Deckungsverfahrens zunächst zugunsten des Versicherungsnehmers verändert, die weitere Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Erfolgsaussichten bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung aber wieder einschränkt. Maßgeblich ist somit nicht eine zwischenzeitlich für den Versicherungsnehmer besonders günstige Rechtslage, sondern der Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt.

Im konkreten Fall war deshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 zu berücksichtigen. Mit diesen Entscheidungen4 hatte der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klargestellt, dass Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in den persönlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann daher grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB begründen.

Allerdings führt dies nicht dazu, dass der Käufer so zu stellen wäre, als hätte er den Kaufvertrag niemals abgeschlossen. Vielmehr beschränkt sich der auf diese Vorschriften gestützte Anspruch auf den Ersatz des sogenannten Differenzschadens. Dieser bemisst sich grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und dem objektiven Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der unzulässigen Abschalteinrichtung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der ersatzfähige Differenzschaden im Rahmen der gerichtlichen Schätzung zwischen fünf und 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises betragen.

Für den Versicherungsnehmer bedeutete dies, dass seine beabsichtigte Berufung zwar hinsichtlich eines möglichen Differenzschadens hinreichende Erfolgsaussichten aufwies. Ein auf vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteter Anspruch auf großen Schadensersatz ließ sich auf die genannten Vorschriften dagegen nicht stützen. Da diese Rechtslage bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 8. Mai 2025 höchstrichterlich geklärt war, durfte das Oberlandesgericht den Deckungsschutz auf die Geltendmachung eines Differenzschadens von maximal 15 Prozent des Kaufpreises beschränken.

Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Der Versicherungsnehmer konnte von seiner Rechtsschutzversicherung keinen weitergehenden Deckungsschutz verlangen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für Rechtsschutzversicherer als auch für Versicherungsnehmer und ihre anwaltlichen Vertreter von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass sich der Umfang des Deckungsschutzes bei einer nachträglichen höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage nicht zwingend nach den Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der ursprünglichen Deckungsanfrage richtet. Vielmehr können Entwicklungen der Rechtsprechung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht berücksichtigt werden – und zwar unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zulasten des Versicherungsnehmers auswirken. Versicherungsnehmer können sich deshalb nicht darauf berufen, dass ihre Klage aufgrund einer zwischenzeitlich günstigeren Rechtsprechung vorübergehend weitergehende Erfolgsaussichten hatte. Umgekehrt kann eine nachträgliche höchstrichterliche Klärung auch dazu führen, dass ein zunächst aussichtslos erscheinendes Rechtsschutzbegehren doch noch teilweise Erfolg hat. Für die anwaltliche Praxis folgt daraus, dass bei Streitigkeiten über die Gewährung von Deckungsschutz die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung fortlaufend zu berücksichtigen und der Umfang des begehrten Versicherungsschutzes gegebenenfalls anzupassen ist. Besonders bei Dieselverfahren zeigt die Entscheidung, dass zwischen der grundsätzlichen Erfolgsaussicht eines Schadensersatzanspruchs und der Höhe des durchsetzbaren Anspruchs sorgfältig unterschieden werden muss. Die Entscheidung betrifft dabei die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs bei einer nachträglichen höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage und bedeutet nicht, dass jede beliebige spätere Veränderung der Erfolgsaussichten eine erneute Prüfung bereits bewilligter Deckungszusagen rechtfertigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2026 – IV ZR 155/25

  1. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2022 – 9 O 322/21[↩]
  2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2025 – I-15 U 11/25[↩]
  3. BGH, Urteil vom 05.06.2024 – IV ZR 140/23[↩]
  4. BGH, Urteile vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 und VIa ZR 533/21[↩]