Die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg sind nacheinem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur noch ausnahmsweise zulässig sind.
Dem Urteil zugrunde lag der Fall eines seit November 1995 betriebenen Senioren-Wohnparks mit einer Kapazität von 117 Pflegeplätzen, aufgeteilt auf 27 Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer. Dessen Betreiberin beantragte beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg die Feststellung, dass ihr Pflegebetrieb mit allen Doppelzimmern die Anforderungen der 2010 aufgrundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassenen Strukturqualitätsverordnung erfülle. Diesen Antrag lehnte das Landesamt ab.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Cottbus abgewiesen1. Und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun auch die hiergegen gerichtete Berufung der Betreiberin zurückgewiesen:
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gibt die Strukturqualitätsverordnung mit der notwendigen Bestimmtheit das Gebot vor, Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen in Einzelzimmern unterzubringen, wovon nur aus fachlichen Gründen (z.B. Wunsch nach gemeinsamem Wohnen bzw. drohende Isolation) abgewichen werden kann, die im Fall der Betreiberin des Seniorenwohnparks jedoch nicht vorliegen.
Die Regelungen der Verordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruhen insbesondere auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz.
Der aus den neuen baulichen Anforderungen folgende Eingriff in Grundrechte von Einrichtungsbetreibern ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Einzelzimmergebot dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und damit einem legitimen Ziel. Rechtlichen oder wirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten aufseiten der Betreiber wird hinreichend durch die Gewährung und gegebenenfalls Verlängerung von Angleichungsfristen Rechnung getragen.
Das Einzelzimmergebot der Strukturqualitätsverordnung ist als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung nicht zu beanstanden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2026 – 6 B 12/25
- VG Cottbus, Urteil vom 26.05.2025 – 4 K 1645/20[↩]
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- Alte Frau: Gerd Altmann










