Der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit steht, sofern mit diesem zugleich der Verlust des Unionsbürgerstatus nach Art.20 AEUV einhergeht, unter dem Vorbehalt einer den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragenden einzelfallbezogenen Feststellung der Verhältnismäßigkeit. Dem ist durch eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 30 Abs. 1 Satz 4 und 5 StAG Rechnung zu tragen.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall reisten die klagenden Eheleute, türkische Staatsangehörige, in den Jahren 1981 bzw.1990 in das Bundesgebiet ein. Im Juni 1999 wurden sie unter Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Unmittelbar nach der Einbürgerung beantragten sie den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, die ihnen in der Folge wiederverliehen wurde. Im Dezember 2017 beantragten die Eheleute die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit. Zur Begründung gaben sie an, die türkische Staatsangehörigkeit am 9.08.1999 wiedererworben zu haben. Im Rahmen ihres Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises legten sie aus Juli 2017 und April 2018 datierende Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister vor, in denen ihnen bescheinigt wurde, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit an dem vorbezeichneten Tag durch Beschluss des Ministerrates wiedererworben hätten und der Wiedererwerb vor dem 1.01.2000 keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge gehabt habe. Daraufhin bestätigte die Behörde den Eheleuten unter dem 20.07.2018 das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, erteilte ihnen am 24.08.2018 Staatsangehörigkeitsausweise und gab ihnen diese noch im gleichen Monat aus.
Im August 2019 machte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darauf aufmerksam, dass jeglicher offizielle Beschluss des türkischen Ministerrats durchnummeriert sei, die Beschlussnummern auf allen offiziellen Dokumenten angegeben würden, in Fällen ohne Beschlussnummer eine Manipulation der Datumsangabe in Form einer Zurückdatierung des Zeitpunkts der Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband auf ein Datum vor dem 1.01.2000 und ein tatsächlicher Wiedereinbürgerungszeitpunkt nach dem 1.01.2000 zu vermuten und daher von einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. In der Folge reichten die Eheleute eine im Februar 2020 erstellte Bescheinigung des Innenministeriums der Türkischen Republik ein, der zufolge sie ihre Wiedereinbürgerung am 10.06.1999 unter dem Geschäftszeichen … beantragt hätten und die Wiedereinbürgerung mit Beschluss des Ministerrats vom 09.08.1999 erfolgt sei. Der betreffende Beschluss trage kein Geschäftszeichen und keine Beschlussnummer. Mit Ordnungsverfügungen vom 12.02.2021 stellte die Beklagte von Amts wegen fest, die Eheleute seien jeweils nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit; zugleich hob sie die am 24.08.2018 erteilten Staatsangehörigkeitsausweise auf und forderte die Eheleute zu deren Rückgabe auf.
Mit Urteil vom 25.04.20241 – hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des erstinstanzlich mit dem vorliegenden Fall befassten Verwaltungsgerichts Düsseldorf die ihm vorgelegten Fragen zur Vereinbarkeit von § 25 StAG 2000 mit Art.20 AEUV geklärt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Ordnungsverfügungen vom 12.02.2021 aufgehoben2.
Auf die Revision der Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.19993 – StAG 2000 – wegen mangelnder Vereinbarkeit mit Art.20 AEUV nicht angewandt, ohne dass eine solche im konkreten Einzelfall feststeht. In Ermangelung hinreichender tatrichterlicher Feststellungen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine abschließende Entscheidung über ein Erlöschen der deutschen Staatsangehörigkeit der Eheleute (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und über die weiteren in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Anordnungen nicht möglich; der Rechtsstreit ist daher an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der behördlichen Feststellung des Besitzes oder – hier – des Nichtbesitzes der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Rechtsänderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht – entschiede es anstelle des Revisionsgerichts – sie seinerseits zu berücksichtigen hätte4. Die rechtliche Beurteilung richtet sich damit grundsätzlich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.20255, – StAG, soweit sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht – wie hier in Bezug auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – nichts Abweichendes ergibt. Für die tatsächliche Beurteilung des Klagebegehrens ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts abzustellen.
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 StAG kann das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von der Staatsangehörigkeitsbehörde von Amts wegen festgestellt werden. Nach § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG darf das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG nicht, wenn entweder kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist.
Für die Beurteilung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen6. Im Einklang hiermit hat das Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 134 Abs. 4 und § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellung, dass die Eheleute die türkische Staatsangehörigkeit erst nach dem 1.01.2000 wiedererworben haben, die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Feststellung der Beklagten, die Eheleute seien nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, auf der Grundlage von § 17 Nr. 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.19993 – StAG 2000 – beurteilt.
Gemäß § 17 Nr. 2 StAG 2000 geht die Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG 2000) verloren. Nach § 25 Abs. 1 StAG 2000 verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt.
Die zum 1.01.2000 in Kraft getretene (vgl. Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999 ) Neufassung des § 25 Abs. 1 StAG 2000 diente der Aufhebung der sogenannten „Inlandsklausel“ in § 25 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.19977, – RuStAG 1997 -. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG 1997 verlor [nur] ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, sofern dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. Die Inlandsklausel ermöglichte es, die vor der Einbürgerung aufgegebene ausländische Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sanktionslos wiederzuerwerben und dadurch den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit8 zu unterlaufen. Ihre Aufhebung zielte auf die Beseitigung dieser Missbrauchsmöglichkeit9.
Die Eheleute erfüllten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StAG 2000. Sie erwarben auf ihren nach der am 10.06.1999 erfolgten Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gestellten Antrag die türkische Staatsangehörigkeit. Da der nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 StAG 2000 allein maßgebliche Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit10, hier die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband, den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge erst nach dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 1 StAG 2000 am 1.01.2000 erfolgte, vermögen sich die Eheleute nicht mit Erfolg auf die zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getretene Inlandsklausel des § 25 Abs. 1 RuStAG 1997 zu berufen.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG 2000 verliert die Staatsangehörigkeit nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG 2000 sind bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG 2000 die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.
Hat der Deutsche – wie hier die Eheleute – eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG 2000 weder beantragt noch erhalten, so steht für den Fall, dass mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich der Verlust des Unionsbürgerstatus, der der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, einherginge, § 25 Abs. 2 StAG 2000 nur dann mit Art.20 AEUV im Einklang, wenn der Deutsche innerhalb einer angemessenen Frist effektiven Zugang zu dem Beibehaltungsgenehmigungsverfahren hatte und ordnungsgemäß über dieses Verfahren unterrichtet wurde und wenn darüber hinaus in dem Beibehaltungsgenehmigungsverfahren nicht nur eine individuelle Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange, sondern auch eine individuelle, den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht und konkret den Unionsbürgerstatus durch die zuständigen Behörden erfolgte. Ist diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen, so muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls das angerufene Gericht in der Lage sein, eine solche Prüfung inzident im Rahmen eines Antrags der betroffenen Personen auf Ausstellung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung ihrer Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit durchzuführen, wobei die genannten Behörden und Gerichte gegebenenfalls in der Lage sein müssen, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und diesen Personen gegebenenfalls die Beibehaltung oder die rückwirkende Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen11. Diese Voraussetzungen für einen unionsrechtskonformen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind hier erfüllt, sodass das Verwaltungsgericht die ihm obliegende Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht unterlassen durfte. Anlass für ein erneutes Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV besteht nicht.
Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verlören die Eheleute auch ihren Unionsbürgerstatus.
Besitzt eine Person, so auch die Eheleute, die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, so geht mit dem Verlust dieser Staatsangehörigkeit der Verlust des durch Art.20 AEUV verliehenen Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte einher. Art.20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein12. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten13.
Im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlich gebotenen Einzelfallprüfung und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist sicherzustellen, dass es der betroffenen Person möglich und zumutbar ist, vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und deren Erteilung abzuwarten.
Im Einklang mit diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es den Eheleuten nicht praktisch unmöglich war, gemäß § 25 Abs. 2 StAG 2000 die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen und zu erhalten und dadurch den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und in der Folge auch des Unionsbürgerstatus abzuwenden, sondern ihnen – selbst für den Fall, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu einem Zeitpunkt erfolgte, der nahe an dem Datum des Inkrafttretens der Änderung des § 25 Abs. 1 StAG 2000 lag – ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand, das Beibehaltungsgenehmigungsverfahren einzuleiten und effektiv zu betreiben14.
Gemessen an der bindenden tatsächlichen Feststellung, dass die Eheleute in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband am 10.06.1999 ihre Wiedereinbürgerung beantragt haben, ist die Folgerung des Verwaltungsgerichts, ihnen sei mehr als sechs Monate Zeit verblieben, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und zu erhalten, revisionsgerichtlich ebenso wenig zu beanstanden15 wie die Verweisung der Eheleute auf die Möglichkeit, bis zum Abschluss des Beibehaltungsgenehmigungsverfahrens gegebenenfalls das Ruhen des Verfahrens auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu beantragen oder erforderlichenfalls den Antrag zurückzunehmen16. In einer solchen Situation ersetzt die Inkrafttretensregelung des Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.19993 im Einklang mit Art.20 AEUV eine ausdrückliche gesetzliche Übergangsregelung17.
Den Eheleuten war die Möglichkeit, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und damit des Unionsbürgerstatus durch Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung abzuwenden, auch nicht deshalb verschlossen, weil sie über das Recht, eine solche Prüfung zu beantragen, nicht individuell unterrichtet wurden.
Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die Eheleute nicht individuell über die Änderung des § 25 RuStAG 1997 zum 1.01.2000 und das in § 25 Abs. 2 StAG 2000 normierte Erfordernis der Einholung einer Beibehaltungsgenehmigung unterrichtet. Einer solchen, durch staatliche Stellen zu bewirkenden individuellen Information deutscher Staatsangehöriger, die beabsichtigten, eine ausländische Staatsangehörigkeit anzunehmen, bedurfte es indes in der konkreten Situation nicht. Daher kann es dahinstehen, ob sich eine solche individuelle Unterrichtung mit Blick darauf, dass den zuständigen Behörden regelmäßig nicht bekannt ist, welche deutschen Staatsangehörigen in Aussicht nehmen, eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag zu erwerben, überhaupt praktisch hätte realisieren lassen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ihrer Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung18 in der damaligen Situation durch die Publikation des Gesetzentwurfs19 und des Gesetzesbeschlusses20 sowie durch die Verkündung des beschlossenen Gesetzes im Bundesgesetzblatt21 nachgekommen. Maßgeblich ist insoweit, ob die gewählte Form der Information die Eheleute effektiv in die Lage versetzte, die ihnen als Unionsbürger nach Art.20 AEUV zustehenden Rechte wahrzunehmen. Dies bedingt, dass die Form der Information es ihnen ermöglichte, von der Gesetzesänderung und der Erstreckung des bereits bestehenden Beibehaltungsgenehmigungsverfahrens auf im Bundesgebiet aufhältige deutsche Staatsangehörige Kenntnis zu nehmen, und der Inhalt der Information geeignet war, sie davon in Kenntnis zu setzen, dass sie dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ausgesetzt sind und das Recht haben, die Beibehaltung dieser Staatsangehörigkeit zu beantragen22. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Zu diesen Umständen zählen auch Gesichtspunkte, die auf ein Kennenmüssen oder gar eine Kenntnis der Rechtslage hinweisen. Im vorliegenden Kontext drängt es sich auf, dass den Betroffenen ob der unmittelbar vor der Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgten Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bewusst war, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Kumulierung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der eines Drittstaats nicht regelhaft gestattete. Die mit der Einbürgerung einhergehende Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit begründet die – im vorliegenden Einzelfall zu keinem Zeitpunkt entkräftete – tatsächliche Vermutung, dass Betroffene wie die Eheleute über die maßgebliche nationale Regelung informiert waren und dass das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht grundsätzlich keine Kumulierung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der eines Drittstaats erlaubte23. Die Betroffenen hätten daher, gerade auch in Ansehung der seinerzeit umstrittenen und von umfänglicher Medienberichterstattung und Aufklärungskampagnen begleiteten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, besonderen Anlass gehabt, sich über die Rechtsfolgen des von ihnen gestellten Antrags auf Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf dem Laufenden zu halten. Das Vorhaben eines deutschen Staatsangehörigen, den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu beantragen, gibt bereits als solches Veranlassung, sich Kenntnis von der Rechtslage zu verschaffen und sich über etwaige einschlägige Gesetzesänderungen zuverlässig zu informieren. Diese Obliegenheit endete in einer Situation wie der vorliegenden nicht mit der Beantragung der Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband24. Denn Anlass, die Entwicklung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage bis zum Abschluss des in Gang gesetzten ausländischen Wiedereinbürgerungsverfahrens weiterzuverfolgen, bestand aus Sicht der Betroffenen vor allem deshalb, weil sie mit dem Bestreben, die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerwerben, eine Gesetzeslücke zu nutzen suchten, deren Schließung der Gesetzgeber bereits seit längerer Zeit erwog25. Hinzu kam, dass das Vorhaben der Aufhebung der Inlandsklausel seit längerer Zeit thematisiert worden war26. Im Lichte dessen war ein etwaiges Vertrauen der Betroffenen darauf, ungeachtet dieser gesetzgeberischen Aktivitäten von der bis zum 31.12.1999 bestehenden Gesetzeslücke infolge einer noch im Jahr 1999 beantragten Einbürgerung in den türkischen Staatsverband auch noch nach dem 1.01.2000 profitieren zu dürfen, nicht schutzwürdig. Dies gilt, wie bereits vorstehend ausgeführt, auch deshalb, weil ein vor Verkündung des Gesetzes gestellter Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ohne besonderen Aufwand bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hätte zurückgestellt werden können16.
Das Beibehaltungsgenehmigungsverfahren sah bereits unter der Geltung des § 25 RuStAG 1997 eine individuelle Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander vor. Die Beibehaltungsgenehmigung wurde erteilt, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigten und keine überwiegenden Belange entgegenstanden. Typischerweise gegen eine Beibehaltung sprachen zum einen öffentliche Belange, die dem legitimen27 Ziel der Verringerung von Mehrstaatigkeit und dem gesetzlichen Leitbild des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit besonderes Gewicht beimaßen, und zum anderen solche sonstigen öffentlich-rechtlichen Belange, denen grundsätzlich Vorrang zukam. Eine Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kam daher nur in Betracht, wenn ausnahmsweise schwerwiegende persönliche Gründe oder ein besonderes staatliches Interesse eine Beibehaltung rechtfertigten28.
Mit § 25 StAG 2000 wurde der grundsätzliche Vorrang des Prinzips der Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit abgeschwächt. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG 2000 waren bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG 2000 die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Auf der Grundlage dieser Norm durfte eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigten und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstanden. Hierbei waren die Wertungen des § 87 AuslG angemessen zu berücksichtigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung übertragbar waren (Nr. 25.02.03.0 und 25.2 .03.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13.12.2000 ). Insbesondere durfte eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebte, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit gerechtfertigt hätten (Nr. 25.02.03.2 StAR-VwV). Die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung und Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit waren somit grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen29.
Gegenstand einer solchen Abwägung war indes in der Praxis nicht die unionsrechtlich geforderte individuelle, den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht und konkret für den Unionsbürgerstatus30. Zwar ermöglichte die nach Ermessen zu treffende Entscheidung eine umfassende Prüfung der Rechtsstellung des Betroffenen sowohl unter Berücksichtigung der Folgen auch für einen möglichen Verlust der Unionsbürgerschaft als auch unter Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit31. Jedoch war das Konzept der Unionsbürgerschaft, obgleich bereits in Art. 17 EGV verankert, noch kein von den Behörden oder der Rechtsprechung berücksichtigter Gesichtspunkt. Erstmals mit Urteil vom 20.09.200132 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union unter Bezugnahme auf die zuvor in seinem Urteil vom 12.05.199833 gelegten Grundlagen festgestellt, der Unionsbürgerstatus sei dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen. Im Unterschied zu den heute in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechten, die bereits seinerzeit über die parallel im Grundgesetz verankerten Grundrechte im Rahmen der Interessenabwägung Beachtung fanden, war der Unionsbürgerstatus kein Gesichtspunkt, dessen Gewicht die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung begünstigte.
Fehlte es in einer solchen Situation – wie auch im Fall der Eheleute – an einer auch unionsrechtlich geforderten individuellen, den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht und konkret den Unionsbürgerstatus, so wäre es an der zuständigen Behörde im Rahmen eines behördlichen Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit und in einem gegebenenfalls nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren an dem Verwaltungsgericht gewesen, eine solche Prüfung inzident nachzuholen34. Diesbezügliche Feststellungen hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen.
Stattdessen verletzt das angegriffene Urteil Bundesrecht, wenn es annimmt, eine positive Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit widerspreche dem Staatsangehörigkeitsgesetz und genüge dem Unionsrecht nicht, da die Staatsangehörigkeit durch eine solche Feststellung nicht rückwirkend wiedererlangt werde und daran auch § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG nichts ändere, weil einer positiven Feststellung nur eine rein deklaratorisch-feststellende, durchaus verbindliche, aber keine den ex lege-Verlust kompensierende konstitutive Wirkung zukomme. Dieses Normverständnis misst dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht die gebotene Bedeutung bei.
Im Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden35. Durch die Auslegung einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts, hier des Art.20 AEUV36, die der Gerichtshof der Europäischen Union in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite die Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen. Nur ganz ausnahmsweise kann der der Unionsrechtsordnung innewohnende allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit Veranlassung geben, die für alle Betroffenen bestehende Möglichkeit zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Vorschrift zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsbeziehungen infrage zu stellen37.
Der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit steht, sofern mit diesem zugleich der Verlust des Unionsbürgerstatus einhergeht, unter dem Vorbehalt einer den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragenden einzelfallbezogenen Feststellung der Verhältnismäßigkeit. Dem ist durch eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 30 Abs. 1 Satz 4 und 5 StAG Rechnung zu tragen. Erweisen sich die Folgen eines solchen Verlusts als nicht verhältnismäßig, so ist dem Betroffenen die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und damit des Unionsbürgerstatus oder deren rückwirkende Wiedererlangung zu ermöglichen38. Unter Berücksichtigung dieser unionsrechtlichen Vorgaben sieht § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG vor, dass das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden darf, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist; andernfalls ist das (Fort-)Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit einschließlich des Unionsbürgerstatus – und damit deren Beibehaltung – festzustellen39.
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG gilt dies nicht, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist. Infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG für den – hier gegebenen – Fall nicht anzuwenden, dass der Deutsche einen effektiven Zugang zu einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verlusts des Unionsbürgerstatus nicht hatte oder eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Dann ist diese Prüfung unabhängig von einem Antrag zur Abwendung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen.
Angesichts der Klärung, die die sich im Kontext des Art.20 AEUV stellenden Rechtsfragen gerade auch im vorliegenden Verfahren durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22 – erfahren haben (acte éclairé), besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Anregung der Eheleute zu folgen, das Verfahren erneut auszusetzen und die in der Revisionsverhandlung aufgeworfenen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt40. Diese Anforderungen für die Annahme einer Vorlagepflicht sind hier nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht in der Sache selbst entscheiden. Dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, welche es zur Verhältnismäßigkeit eines Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit der Eheleute mit Blick auf die Unionsbürgerschaft im Urteil getroffen hat, ermöglichen es dem Bundesverwaltungsgericht nicht, die gebotene umfassende Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Rahmen der Angemessenheit des Verlusts selbst vorzunehmen und darüber zu befinden, ob sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und damit einhergehend des Unionsbürgerstatus im Lichte der Rechtsstellung und der privaten Belange der Eheleute sowie der Folgen eines solchen Verlusts als angemessen darstellt.
Wegen der Vorgreiflichkeit dieser Abwägung ist einer Klärung in dem anhängigen Revisionsverfahren ebenfalls nicht zugänglich die Frage, ob die in den angegriffenen Bescheiden verfügte „Aufhebung“ der am 24.08.2018 „erteilte[n] Staatsangehörigkeitsausweis[e]“, welche der Sache nach eine Rücknahme der der Erteilung der Ausweise zugrunde liegenden bestandskräftigen positiven Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit der Eheleute (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StAG) darstellt, im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) steht.
Nach dem Vorstehenden sind die zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht grundsätzlich verpflichtet, die durch den Gerichtshof der Europäischen Union gefundene Auslegung des Unionsrechts auch auf in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anzuwenden, sofern der Gerichtshof nicht selbst ausnahmsweise aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkung von Vorabentscheidungsurteilen zeitlich begrenzt, was er vorliegend nicht getan hat. Dem widerstreitet nicht, dass Art.20 AEUV gemäß Art. 357 Abs. 2 AEUV erst am 1.12.2009 in Kraft getreten ist. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des etwaigen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit der Eheleute im Jahre 2000 galt der zu Art.20 AEUV nahezu wortlautidentische Art. 17 EGV. Eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit der Verlustfeststellung bestand somit bereits im Zeitpunkt des in Betracht kommenden Verlusts der Staatsangehörigkeit, auch wenn sie seinerzeit noch nicht erkannt worden wäre.
Für die mit Ziffer 2 der angegriffenen Bescheide verfügte Aufhebung der positiven Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Eheleute kommt § 48 Abs. 1 VwVfG NRW als Rechtsgrundlage in Betracht. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf dabei nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen werden. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW wird nicht durch § 35 Abs. 1 StAG verdrängt, da dessen sachlicher Anwendungsbereich auf die Rücknahme einer Einbürgerung beschränkt ist.
Das angefochtene Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, denen das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW entnehmen könnte.
Die Frage, ob die von der Beklagten mit Bescheid vom 20.07.2018 getroffene Feststellung, dass die Eheleute deutsche Staatsangehörige sind, Bestand hat, hängt nach dem Vorstehenden davon ab, ob der Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 StAG 2000 im Einzelfall der Eheleute unter Berücksichtigung des Unionsrechts angewendet werden darf.
Einer revisionsgerichtlichen Beurteilung entzieht sich auch die Frage, ob die Rücknahme der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW erfolgte. Diese Entscheidungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der nach der internen Geschäftsverteilung der Behörde zuständige Amtswalter die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihm sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen, auch solche, die für die sachgerechte Ausübung des Ermessens erforderlich sind, vollständig bekannt sind41. Für die Annahme, dass eine solche vollständige Tatsachenkenntnis erst nach der Reaktion der Eheleute auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 21.11.2019 anzunehmen war, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
Ebenso wenig ist einer Klärung im Revisionsverfahren zugänglich, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW in der Situation der Eheleute überhaupt Geltung beansprucht. Dies wäre gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG NRW nicht der Fall, wenn diese den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hätten. Eine solche liegt vor, wenn der Begünstigte weiß und will, dass die Behörde durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Erlass eines Verwaltungsakts veranlasst wird, den sie andernfalls nicht oder nicht mit diesem Inhalt erlassen hätte42. Nach den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts steht zwar fest, dass die von den Eheleuten vorgelegten Nachweise unrichtige Tatsachen enthielten. Indes fehlen tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts des Inhalts, dass die Eheleute wussten und wollten, dass die Beklagte durch die Vorspiegelung dieser unrichtigen Tatsachen zum Erlass der begehrten Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit veranlasst wurde, die sie andernfalls nicht oder nicht mit diesem Inhalt getroffen hätte.
Die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW steht im behördlichen Ermessen. Die Entscheidung der Beklagten ist seitens des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens ist das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts abzuwägen. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind dabei grundsätzlich gleichwertig, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören43.
Die Erfüllung der Pflicht zur Ermessensausübung setzt voraus, dass sich die Behörde bewusst ist, dass ihr Ermessen eingeräumt ist und sie insofern eine Abwägungsentscheidung zu treffen hat. Hier ist davon auszugehen, dass die Beklagte den ihr zustehenden Handlungsspielraum erkannt und ihr Ermessen ausgeübt hat. In den angegriffenen Ordnungsverfügungen vom 12.02.2021 führte die Beklagte in Reaktion auf den Einwand der Eheleute im Anhörungsverfahren, die erfolgte Entscheidung zur Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen sei bindend und könne nicht aufgehoben werden, aus, die Einlassung vermöge die Zweifel an der Beweiskraft der seinerzeit vorgelegten Registerauszüge nicht zu entkräften, aufgrund der erst kurz nach Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises aufgetretenen neuerlichen Erkenntnisse über Manipulationen sei eine Neubewertung der Situation von Amts wegen und eine Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung zulässig. Diese Ausführungen lassen gerade noch hinreichend erkennen, dass die Beklagte sich bewusst war, dass es der Aufhebung des zuvor erlassenen positiven Feststellungsbescheides vom 20.07.2018 bedurfte und diese keine gebundene Entscheidung darstellte.
Ob sich die Ermessensausübung im Übrigen als fehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig darstellt, wird insbesondere davon abhängen, ob das Vertrauen der Eheleute auf den Bestand des Verwaltungsakts schutzwürdig ist oder ob ihnen die Manipulation der Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister bewusst war oder hätte bewusst sein müssen.
Ermächtigungsgrundlage der ebenfalls unter Ziffer 2 der angegriffenen Bescheide verfügten Aufforderung zur Rückgabe der Staatsangehörigkeitsausweise ist § 52 Satz 1 VwVfG NRW, dem zufolge für den Fall, dass ein Verwaltungsakt unanfechtbar zurückgenommen ist, die Behörde die aufgrund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern darf.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. März 2026 – 1 C 4.25
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22, – C-685/22 und – C-686/22[↩]
- VG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2024 – 8 K 2190/21[↩]
- BGBl. I S. 1618[↩][↩][↩]
- vgl. zur positiven Feststellungsentscheidung BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 – 1 C 28.20, BVerwGE 172, 109 Rn. 17[↩]
- BGBl.2025 I Nr. 364, 2026 I Nr. 49[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 1.17, BVerwGE 162, 17 Rn. 11[↩]
- BGBl. I S. 2942[↩]
- vgl. zur Legitimität dieses Ziels EuGH, Urteile vom 18.01.2022 – C-118/20 [ECLI:EU:C:2022:34], Rn. 55; und vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22 [ECLI:EU:C:2024:345], Rn. 40[↩]
- BT-Drs. 14/533 S. 15[↩]
- BayVGH, Beschluss vom 23.09.2005 – 5 C 05.21 08, NVwZ-RR 2006, 732 <732> vgl. auch BT-Drs. 16/139 S. 4[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22, Rn. 44 und 65[↩]
- EuGH, Urteile vom 20.09.2001 – C-184/99 [ECLI:EU:C:2001:458], Rn. 31; vom 05.09.2023 – C-689/21 [ECLI:EU:C:2023:626], Rn. 29; und vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22, Rn. 35[↩]
- EuGH, Urteile vom 02.03.2010 – C-135/08 [ECLI:EU:C:2010:104], Rn. 42 und 45; vom 05.09.2023 – C-689/21, Rn. 30; und vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22, Rn. 36 und 42[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteile vom 05.09.2023 – C-689/21, Rn. 43; und vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22, Rn. 60 ff.[↩]
- vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06 – FamRZ 2007, 267 <270>[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06 – FamRZ 2007, 267 <270>[↩][↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22, Rn. 60; BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06 – FamRZ 2007, 267 <270>[↩]
- EuGH, Urteile vom 05.09.2023 – C-689/21, Rn. 48; und vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22, Rn. 56 ff.[↩]
- BT-Drs. 14/533[↩]
- Plenarprotokoll 14/40 S. 3415 <3461>[↩]
- BGBl.1999 I S. 1618[↩]
- EuGH, Urteil vom 05.09.2023 – C-689/21, Rn. 47[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22, Rn. 57 f.[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06 – FamRZ 2007, 267 <269>[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06 – FamRZ 2007, 267 <269 f.>[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06 – FamRZ 2007, 267 <270>[↩]
- vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.09.1990 – 2 BvR 1864/88 – NJW 1991, 633 <634>[↩]
- Hess. VGH, Beschluss vom 17.08.1992 – 12 UE 1133/92 – FamRZ 1993, 552 <553> vgl. ferner Hailbronner, in: Hailbronner/?Renner, StAngR, 2. Aufl.1998, § 25 RuStAG Rn. 28 ff.; Makarov/?v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 25 RuStAG Rn. 48 f., Stand Mai 1986; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, § 25 RuStAG Rn. 42[↩]
- BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 – 5 C 28.07, BVerwGE 131, 121 Rn.20 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 – 19 A 2607/07, NVwZ-RR 2011, 80 <81>[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteile vom 12.03.2019 – C-221/17 [ECLI:EU:C:2019:189], Rn. 41; vom 05.09.2023 – C-689/21, Rn. 39; und vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22, Rn. 43 f., 46 f., 49 ff. und 64[↩]
- so auch BT-Drs.20/9044 S. 44; zuvor bereits OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 – 19 A 2607/07, NVwZ-RR 2011, 80 <81> Beschluss vom 12.04.2022 – 19 B 329/22, NVwZ-RR 2022, 930 Rn. 9[↩]
- EuGH, Urteil vom 20.09.2001 – C-184/99 [ECLI:EU:C:2001:458] – Rn. 31[↩]
- EuGH, Urteil vom 12.05.1998 – C-85/96 [ECLI:EU:C:217] – Rn. 62 f.[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22, Rn. 44, 62 f.[↩]
- stRspr, vgl. EuGH, Urteile vom 15.07.1964 – 6/64 [ECLI:EU:C:1964:66] – S. 1269 f.; vom 04.02.1988 – 157/86 [ECLI:EU:C:1988:62], Rn. 11; vom 18.03.2004 – C-8/02 [ECLI:EU:C:2004:161], Rn. 58; und vom 19.12.2019 – C-752/18 [ECLI:EU:C:2019:1114], Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19, BVerwGE 167, 383 Rn. 47 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.03.2011 – C-34/09 [ECLI:EU:C:2011:124], Rn. 42 ff.[↩]
- EuGH, Urteil vom 26.10.2021 – C-109/20 [ECLI:EU:C:875], Rn. 58 f.[↩]
- EuGH, Urteile vom 05.09.2023 – C-689/21, Rn. 40; und vom 25.04.2024 – C-684/22 bis – C-686/22, Rn. 44[↩]
- BT-Drs.20/9044 S. 43 f.[↩]
- EuGH, Urteile vom 06.10.1982 – 283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], Rn. 13 ff. und 21; und vom 06.10.2021 – C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799], Rn. 39 ff. und 51[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 – Gr. Sen.01.84 u. a., BVerwGE 70, 356 <357 ff.> Urteil vom 23.01.2019 – 10 C 5.17, BVerwGE 164, 237 Rn. 30[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2017 – 5 C 4.16, BVerwGE 158, 258 Rn. 25[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2012 – 5 C 17.11, BVerwGE 143, 161 Rn. 27 m. w. N.[↩]
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