Einem Amtsträger (hier: einem Bürgermeister) ist es in Wahrnehmung seiner amtlichen Funktion nicht erlaubt, ambivalente Äußerungen zu treffen und dabei rechtswidriges Handeln Dritter anzudeuten und zu unterstellen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt ihm insoweit nicht zugute.
So muss nach zwei aktuellen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Stadt Rheinsberg Äußerungen ihres Bürgermeisters über zwei Privatpersonen unterlassen.
Konkret untersagte das Oberverwaltungsgericht der Stadt Rheinsberg, zum einen wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, der eine der beiden Antragsteller habe dem Bürgermeister „mehrfach gedroht“ und dem Bürgermeister sei durch Personen, die dem Antragsteller zuzurechnen seien, „aufgelauert“ worden, verbunden mit der Aufforderung, er solle „endlich mal [seine] Schnauze halten“.
Zum anderen gab das Oberverwaltungsgericht der Stadt Rheinsberg auf, die Behauptung und jede vergleichbare Stellungnahme zu unterlassen, dass der zweite Antragsteller sich wegen einer Zahlung von 500.000 € durch den Landkreis Ostprignitz-Ruppin für das Asylheim Flecken Zechlin den Vorwurf der Untreue machen lassen muss sowie das am 26. Oktober 2025 veröffentlichte Video „1 Million veruntreut? Anzeige ist raus!“ auf dem vom Bürgermeister der Stadt Rheinsberg betriebenen Youtube-Kanal „Anständig bleiben“ zu löschen.
Damit hatten die Beschwerden der beiden Antragsteller gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam1, das die Eilrechtsschutzanträge abgelehnt hatte, im Wesentlichen Erfolg.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts handelte der Bürgermeister bei den fraglichen Äußerungen in amtlicher Funktion, sodass sie der Stadt Rheinsberg zuzurechnen sind. Die Äußerungen überschreiten die Grenze des bei amtlichen Äußerungen eines Hoheitsträgers Erlaubten und genügen nicht mehr dem Sachlichkeitsgebot. Einem Amtsträger ist es in Wahrnehmung seiner amtlichen Funktion nicht erlaubt, – wie hier – ambivalente Äußerungen zu treffen und dabei rechtswidriges Handeln Dritter anzudeuten und zu unterstellen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt ihm insoweit nicht zugute.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Beschlüsse vom 15. April 2026 – 12 S 18/26 und 12 S 19/26
- VG Potsdam, Beschlüsse vom 19.02.2026 – 1 L 1231/25 und 1 L 1326/25[↩]











