Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe u.a. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtfertigt die Aufhebung des Abschiebungsschutzes für den Straftäter. Dies gilt auch für Abschiebungen nach Syrien.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren den Antrag eines Syrers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Aufhebung seines Schutzes vor Abscheibung abgelehnt. Der Syrer war vom Oberlandesgericht Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten wegen mehrerer in Syrien begangener Straftaten (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, Ausübung tatsächlicher Gewalt über Kriegswaffen, Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 Fällen und Freiheitsberaubung in 21 Fällen) verurteilt worden.
Das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Vollziehung der Entscheidung überwiegt gegenüber dem Bleibeinteresse des syrischen Staatsangehörigen, auch mit Blick auf dessen familiäre Bindung in Deutschland. Das BAMF hatte im Jahre 2017 wegen des seinerzeit noch fortdauernden Bürgerkriegs in Syrien ein Abschiebungsverbot für den Syrer festgestellt, das nun durch die Behörde widerrufen wurde. Durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 hat sich eine erheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose ergeben. Rückkehrern nach Syrien drohen dort regelmäßig keine relevanten Gefahren mehr, wie die Kammer bereits früher entschieden hat.
Bei dem Antragsteller liegen keine sonstigen individuellen Gründe für eine anderweitige Entscheidung vor. Dem arbeitsfähigen und gesunden 44 Jahre alten Syrer droht bei Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verelendung. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zu Syrien und der den Rückkehrern zur Verfügung stehenden Rückkehr- sowie Hilfsprogramme ist keine allgemeine Notlage erkennbar. Dies gilt auch, wenn in die Rückkehrprognose eingestellt wird, dass der Antragsteller mit einer Syrerin verheiratet ist und vier Kindern im Alter von 10 bis fast 17 Jahre hat, die in Deutschland einen Schutztitel haben. Bei der rechtlich gebotenen Prognose einer Rückkehr gemeinsam mit der Familie wird es der gesamten Familie möglich sein, in Syrien ihr Existenzminimum zu sichern.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2026 – 17 L 1132/26.A
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