Ökostrom für Süddeutschland – und die SuedLink-Konverteranlage

Die Teilgenehmigung, mit der bauvorbereitende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb einer SuedLink-Konverteranlage zur Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom gestattet worden sind, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat,rechtmäßig.

Ökostrom für Süddeutschland – und die SuedLink-Konverteranlage

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Umweltverband die sachliche Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde gerügt und in erster Linie das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eines hinreichend konkretisierten Anlagendesigns bemängelt; die Teilgenehmigung binde faktisch die Behörde für spätere Zulassungsentscheidungen. Für die Zulassung der Konverteranlage hätte statt eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens richtigerweise ein Baugenehmigungsverfahren in der Zuständigkeit des Landratsamts durchgeführt werden müssen. Die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung sei deswegen nichtig. Im Übrigen sei rechtsfehlerhaft eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben. Der Planungsstand der Konverteranlage sei zudem für die Erteilung einer Teilgenehmigung zu unkonkret. Der Vorhabenträgerin fehle ein berechtigtes Interesse an ihrer Erteilung. Sowohl den gestatteten Einzelmaßnahmen als auch dem künftigen Gesamtvorhaben stünden diverse rechtliche Hindernisse u.a. aus dem Bereich des Wasser-, Artenschutz-, Bau- und Immissionsschutzrechts entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage des Umweltverbandes abgewiesen:

Die Konverteranlage erfüllt auch die Funktion einer Umspannanlage und ist deshalb immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig.

Die Genehmigung konnte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Das Gesetz sieht eine solche nur für Erdkabel, nicht jedoch für Konverteranlagen vor.

Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) sah das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als gegeben an: Genehmigungshindernisse des Wasser-, Artenschutz-, Bau- und Immissionsschutzrechts stehen weder den schon jetzt erlaubten Baumaßnahmen noch dem künftigen Gesamtvorhaben entgegen. Die Konverteranlage ist ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben und bauplanungsrechtlich zulässig. 

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2024 – 7 A 4.23

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