Einzelzimmergebot für Pflegeheime

Das Einzelzimmergebot für brandenburgische Pflegeheime ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Cottbus wirksam.

Einzelzimmergebot für Pflegeheime

So wies das Verwaltungsgericht Cottbus die Klage der Betreiberin eines Senioren-Wohnparks gegen das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Pflegeheimbetreiberin hatte insbesondere die Feststellung begehrt, dass die von ihr in dem Heim bisher als Doppelzimmer genutzten Räume auch weiterhin mit zwei Personen belegt werden könnten. Sie wandte sich damit gegen eine Regelung der im Juli 2010 in Kraft getretenen Strukturqualitätsverordnung des Ministers für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie, wonach das „unmittelbare Wohnumfeld“ nur einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung stehen soll.

Das Verwaltungsgericht Cottbus sah dies jedoch anders:

Die Rechtsverordnung unterliege auch angesichts der Berufsfreiheit der Pflegeheimbetreiberin keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Belegung eines Zimmers mit zwei Personen komme allein aus fachlichen Gründen in Betracht, etwa, wenn Bewohnerinnen oder Bewohner dies ausdrücklich wünschten oder wenn einer ansonsten drohenden Isolation entgegenzuwirken sei.

Die von der Pflegeheimbetreiberin angeführten rechtlichen und wirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten des Einzelzimmergebots könnten lediglich bei der Bestimmung der Frist für die Angleichung der Räumlichkeiten an die gesetzlichen Vorgaben Berücksichtigung finden. Diese Frist müsse – anders als das von der Behörde hier gewährte halbe Jahr – angemessen sei.

Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 26. Mai 2025 – 4 K 1645/20