Fußbruch auf einer Belohnungsreise

Wer sich bei Belohnungsaktionen seines Arbeitgebers verletzt, kann dies nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Sogenannte Incentive-Veranstaltungen stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Erholung im Vordergrund steht, befand jetzt das Sozialgericht Düsseldorf.

Fußbruch auf einer Belohnungsreise

Im aktuellen Fall hatte sich ein 39-jähriger Vertriebsspezialist aus Ratingen bei einem fünftägigen Aufenthalt auf Barbados beide Füße gebrochen, als er von einem Segelschiff aus fast zwei Metern Höhe auf den Strand sprang. An der Reise hatte auch die Partnerin des Mannes teilgenommen – zum Ausgleich für seine häufige Abwesenheit von zu Hause.

Der Ablaufplan der Reise habe zwar auch unternehmensbezogene Diskussionen vorgesehen, die Reise sei aber insgesamt eine Belohnung gewesen. Solche Motivationsreisen genössen keinen Versicherungsschutz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2008 – S 6 U 29/08