Wer sich im Ausland aufhält, ist für Vermittlungsbemühungen des Jobcenters nicht erreichbar; ihm steht daher kein Anspruch auf Bürgergeld zu.
In dem hier vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall hatte ein nigerianisches Paar geklagt, das in Bremen gemeldet war und seit 2014 vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen bezog. Die Bundespolizei kontrollierte das Paar 2018 bei der Einreise am Flughafen Bremen, wobei die Stempel in den Pässen auf einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt schließen ließen. Das JC Bremen stellte daraufhin die Leistungen ein und erließ Aufhebungs- und Erstattungsbescheide über die Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen, da sich der Mann und die Frau ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten hätten und deshalb für die Eingliederung in Arbeit nicht zur Verfügung gestanden hätten. Hiergegen klagte das Paar. Sie bestritten ihre Ortsabwesenheit und benannten Zeugen, die ihren Aufenthalt in Deutschland bestätigen sollten. Das Jobcenter sei für die Abwesenheit beweispflichtig, wobei es Hinweise dafür gäbe, dass sie sich in Bremen aufgehalten hätten.
Nach umfassender Beweisaufnahme hat das LSG die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt: Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Eheleute für Vermittlungsbemühungen des JC erreichbar waren. Für einen Aufenthalt in Deutschland gäbe es keine belastbaren Nachweise; beweispflichtig seien insofern die Eheleute. Die vom Jobcenter finanzierte Wohnung in Bremen sei tatsächlich nicht bewohnt worden und es sei zu zahlreichen Meldeversäumnissen gekommen. Der Mann besäße einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma sowie eine Steuerkarte; seinen Reisepass habe er nachträglich manipuliert, indem er ihn einer anderen Person „zum Abstempeln“ im Ausland mitgegeben habe. Die Frau habe eine Zulassung als Rechtsanwältin in Nigeria. Ein Aufenthalt in Deutschland sei auch insoweit nicht glaubhaft, als alle Kinder in Nigeria zur Schule gingen, während die Eltern in Deutschland keinen beruflichen Verpflichtungen nachgingen. Den z.T. anderslautenden Aussagen der Zeugen konnte das Gericht nicht glauben, zumal der Mann mit dem Ansinnen an einen Zeugen herangetreten war, ihm hiesige Kontakte zu bestätigen. Insgesamt muss das Paar nun rd. 33.000 Euro zurückzahlen.
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidungen des Jobcenters ist § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III und § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er rechtswidrig ist und der Begünstigte sich in Anwendung von § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht auf sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes berufen kann.
Bei den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden, mit denen das Jobcenter den Eheleuten für die streitbefangenen Zeiträume Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt hatte, handelt es sich um rechtswidrige Verwaltungsakte, soweit die Eheleute in diesen Zeiten nach § 7 Abs. 4a SGB II wegen eines Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs von Leistungen ausgeschlossen waren. Anwendbar ist hier noch § 7 Abs. 4a SGB II in seiner bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.20061, da die Übergangsregelung des § 77 Abs. 1 SGB II die Fortgeltung dieser Fassung bis zum Inkrafttreten der nach § 13 Abs. 3 SGB II zu erlassenen Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anordnete. Diese Rechtsverordnung war zum Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide des Jobcenters nicht erlassen worden. Nach dem danach maßgeblichen § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung erhielt Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.19972, geändert durch die Anordnung vom 16.11.20013, definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhielt. Aus den Regelungen zum Nahbereich in § 2 S. 2 EAO ergibt sich, dass ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende dann vorlag, wenn der Leistungsberechtigte nach dem SGB II das Jobcenter von dem betreffenden Ort nicht täglich mit zumutbarem Zeitaufwand erreichen konnte. Zur EAO hat das BSG entschieden, dass ein Arbeitsloser nicht täglich erreichbar ist, wenn er wiederkehrend mehrtägig ortsabwesend ist, ohne dass die Tage der Abwesenheit vorausschauend – und damit berechenbar – feststehen. Das Vermittlungsgeschäft der Behörde bezüglich des betreffenden Arbeitslosen ist dann in ganz erheblichem Umfang beeinträchtigt und praktisch vereitelt, und zwar unabhängig davon, ob sich ein solcher Sachverhalt vor der Bewilligung oder für die Vergangenheit herausstellt. In solchen Fällen darf die Behörde von einer durchgängigen Nichterreichbarkeit ausgehen. Dabei geht die Nichterweisbarkeit der maßgeblichen Tatsachen (Dauer und Lage der Auslandsaufenthalte vorausschauend berechenbar) zu Lasten des Arbeitslosen, wenn die Beweislage maßgeblich auf der fehlenden Mitteilung der Auslandsaufenthalte beruht4. Diese Rechtsprechung ist auf die zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Bescheide gültige Rechtslage, die ebenfalls an die EAO anknüpfte, übertragbar. In Anwendung der vorstehenden Maßstäbe hält zunächst die – allein die Ehefrau betreffende – Rücknahmeentscheidung des Jobcenters hinsichtlich des Zeitraums vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Für diese Entscheidung hat das Jobcenter allein auf den Umstand abgestellt, dass nach den Feststellungen der Bundespolizei bei der Passkontrolle am Flughafen A-Stadt am 10.11.2018 der letzte Stempel im Pass der Ehefrau ein AD. Einreisestempel vom 30.11.2014 war. Hieraus kann indes unter Berücksichtigung weiterer bekannter Umstände nicht geschlossen werden, dass sich die Ehefrau seitdem durchgehend in R. aufgehalten hatte. So ist durch ein aktenkundiges Attest der Gemeinschaftspraxis AH. in A-Stadt vom 04.12.2014 nachgewiesen, dass sich die Ehefrau dort am 4.12.2014, mithin wenige Tage nach ihrer vermeintlichen dauerhaften Ausreise, vorstellte. Dies belegt die fehlende Aussagekraft im Pass vorhandener bzw. nicht vorhandener Stempel ebenso wie die Tatsache, dass die Ehefrau im Juni und Juli 2016 mehrfach bei dem Jobcenter persönlich vorsprach. Zu diesen Zeitpunkten müsste sie in R. gewesen sein, wenn der Einreisestempel vom 30.11.2014 tatsächlich belegen würde, dass die Eheleutein bis November 2018 nicht wieder aus R. ausgereist war. Diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass entweder die Pässe – wie von den Eheleuten behauptet – bei Ein- und Ausreise nicht immer abgestempelt wurden oder aber die Ehefrau – was der Senat ebenfalls nicht ausschließen kann – über mehrere Reisepässe verfügte. Im Ergebnis liegen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende Erreichbarkeit der Ehefrau in den Monaten Dezember 2014 und Januar 2015 vor. Dementsprechend war auch das nur von einem Auslandsaufenthalt im Zeitraum vom 29.07.2016 bis 9.11.2018 ausgegangen.
Soweit das Jobcenter in seinem während des Klageverfahrens (unzulässig) erlassenen Widerspruchsbescheid vom 07.04.2020 seine Rücknahmeentscheidung u. a. hinsichtlich des Zeitraums von 1.12.2014 bis 31.01.2015 erstmals auch auf eine fehlende Hilfebedürftigkeit gestützt hat, handelt es sich um ein Nachschieben von Gründen durch die Behörde. Ein solches ist in Anfechtungssachen regelmäßig unzulässig, wenn die nachgeschobenen Gründe – wie hier – umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordern würden, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt einen anderen Wesenskern erhalten würde5. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist der Senat vor diesem Hintergrund auf den Rücknahmegrund beschränkt, auf den das Jobcenter in den angefochtenen Bescheiden vom 20.02.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.08.2019 abgestellt hat, mithin die fehlende Erreichbarkeit. Die weiteren Aufhebungsgründe, namentlich die fehlende Hilfebedürftigkeit, hat das Jobcenter erst während des Klageverfahrens in das Verfahren eingeführt. Hierzu sind die Eheleute schon nicht ordnungsgemäß angehört worden. Hieraus folgt für die übrigen streitbefangenen Zeiträume, dass die Leistungsbewilligungen des Jobcenters für die Zeit ab dem 11.11.2018 (Wiedereinreise der Eheleute am 10.11.2018) sich nicht unter dem – allein maßgeblichen – Gesichtspunkt eines Aufenthalts außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs als rechtswidrig darstellen. Denn für einen Aufenthalt der Eheleute außerhalb von A-Stadt liegen insoweit keine Anhaltspunkte vor, insbesondere haben diese nach dem 10.11.2018 wieder bei dem Jobcenter vorgesprochen und nach den vorgelegten Behandlungsdaten war der Ehemann auch wieder in A-Stadt in ärztlicher Behandlung. Demgegenüber ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass die Eheleute jedenfalls ab dem 2.12.2016 bis zu ihrer Wiedereinreise am 10.11.2018 durchgehend nicht erreichbar im vorstehenden Sinne waren. Während die Ehefrau schon seit Ende Juli 2016 (letzte persönliche Vorsprache bei dem Jobcenter am 28.07.2016) nicht mehr in Erscheinung getreten war, sprach der Ehemann zuletzt Ende November 2016 bei dem Jobcenter persönlich vor, der letzte Arztbesuch in A-Stadt ist für den 1.12.2016 belegt. Für die Folgezeit liegt kein belastbarer Nachweis für einen Aufenthalt der Eheleute im zeit- und ortsnahen Bereich vor. Sie haben bis Mitte November 2018 nicht mehr bei dem Jobcenter persönlich vorgesprochen und ihre fehlende Erreichbarkeit für Vermittlungsbemühungen des Jobcenters ist durch die Vielzahl der Meldetermine in den Jahren 2017 und 2018, die allesamt versäumt wurden, anschaulich dokumentiert. Dabei haben die Eheleute umfangreiche Kürzungen ihrer Leistungen u. a. aufgrund der Meldeversäumnisse hingenommen. Der Ehemann stellte sich nach den von ihm selbst vorgelegten Behandlungsdaten in der Zeit vom 02.12.2016 bis 21.11.2018 nicht bei seinen behandelnden Ärzten in A-Stadt vor. Die durchgeführten Ermittlungen im Berufungsverfahren haben ergeben, dass die von den Eheleuten angemietete und von dem Jobcenter fortlaufend finanzierte Wohnung unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt von ihnen jedenfalls bis Mitte November 2018 gar nicht bewohnt wurde. Familiäre Bindungen in A-Stadt sind für den fraglichen Zeitraum nicht erkennbar, vielmehr befanden sich alle Kinder in N. zur Schulausbildung, nachdem auch für die jüngste Tochter eine Befreiung von der Schulpflicht im Lande A-Stadt ab Dezember 2016 erwirkt worden war. Es ist für den Senat nicht glaubhaft, dass sich die Eheleute als Eltern in Deutschland aufgehalten haben wollen, obwohl sie hier keinerlei berufliche Verpflichtungen o. ä. hatten. Vielmehr deuten noch andere Indizien (bei der Einreise am 10.11.2018 bei dem Ehemann vorgefundener Mitarbeiterpass einer AE. Transportfirma nebst AD. Steuerkarte sowie die Angaben der Ehefrau zur im fraglichen Zeitraum in R. erlangten Zulassung als Rechtsanwältin) auf einen Aufenthalt der Eheleute in R. hin.
Soweit demgegenüber das Verwaltungsgericht Bremen in seinem von dem Ehemann erwirkten Urteil vom 23.09.20226 einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets im Zeitraum vom 30.11.2016 bis zum 9.11.2018 nicht als nachgewiesen angesehen hat, hat es diese Entscheidung allein auf eine Inaugenscheinnahme des im Termin vorgelegten Reisepasses gestützt. In diesen Reisepass sind aber – wie ein Abgleich des dem Senat vorliegenden Original-Passes mit den am 10.11.2018 von der Bundespolizei gefertigten Kopien ergibt – nach der Passkontrolle an jenem Tag weitere Stempel mit früheren Daten eingebracht worden. Auf die Feststellungen im Tatbestand der vorliegenden Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Diese nachträgliche Manipulation kann nur der Ehemann selbst veranlasst haben. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang der Gesprächsvermerk des Jobcenters über die persönliche Vorsprache des Ehemanns am 5.02.2019, wonach dieser seinerzeit erklärte, er habe seinen Pass einer anderen Person zum Abstempeln im Ausland mitgegeben. Auch der von dem Ehemann vorgelegte Einzahlungsbeleg vom 22.05.2017, welcher die Person des Einzahlers nicht erkennen lässt, ist als Nachweis für einen Aufenthalt des Ehemanns an diesem Tag in A-Stadt nicht geeignet. Keine Aussagekraft für einen Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich haben auch die aktenkundigen telefonischen Kontaktaufnahmen des Ehemanns mit dem Jobcenter, die auch vom Ausland aus erfolgt sein können. Schließlich vermag der Senat auch den Angaben der von den Eheleuten benannten Zeugen nicht zu folgen. Soweit schriftliche Bestätigungen vorgelegt worden sind, ist hinsichtlich des Zustandekommens dieser Erklärungen die Aussage des Zeugen F. vor dem Berichterstatter des Senats zu berücksichtigen. Aus dieser ist zu schließen, dass der Ehemann an die Zeugen mit dem Ansinnen herangetreten ist, für bestimmte, von ihm vorgegebene Zeiträume persönliche Kontakte zu bestätigen. Der Zeuge F. hat im Übrigen seine von dem Ehemann vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 06.08.2019 ausdrücklich korrigiert und in seiner Vernehmung eingeräumt, dass er die darin mitgeteilten persönlichen Kontakte mit dem Ehemann in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in Wahrheit nicht bestätigen könne. Der Inhalt der von den Eheleuten vorgelegten schriftlichen Bestätigung (ohne Datum) des AN., wonach dieser die Eheleute „im Jahre 2018“ in einem Supermarkt gesehen habe, kann als wahr unterstellt werden, sodass es der Vernehmung dieses Zeugen nicht bedarf. Der Senat geht – wie dargelegt – davon aus, dass sich die Eheleute ab dem 10.11.2018 wieder im A-Stadt aufgehalten haben. Der Zeuge, der seine Wahrnehmung zeitlich nicht näher eingegrenzt hat, kann die Eheleute auch nach diesem Zeitpunkt im Supermarkt gesehen haben.
Soweit der Zeuge D. in seiner vorgelegten eidesstattlichen Versicherung bestätigt hat, dass der Ehemann im Jahr 2017 ungefähr siebenmal, im Jahr 2018 achtmal sowie im Jahr 2016 am 23.12. seinen Friseursalon zum Haareschneiden aufsuchte, ist nicht glaubhaft, dass sich der Zeuge bei Abfassung der Erklärung am 15.07.2019 an diese Daten noch genau erinnern konnte. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats seine schriftlichen Angaben auch relativiert, indem er eingeräumt hat, dass er es nicht ganz genau sagen könne. Auch hat er auf die Vielzahl seiner Kunden verwiesen, die zum Haareschneiden kämen und dann wieder gehen würden, und er hat auf Befragen nicht ausgeschlossen, dass der Ehemann auch einmal einige Monate nicht in seinem Salon erschienen ist. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte es dem Inhaber eines gutgehenden Friseursalons – wie dem Zeugen – auch nicht möglich sein, sich an die genaue Zahl der Besuche seiner Kunden in früheren Jahren zu erinnern. Es dürfte ihm vielmehr schon schwerfallen, sich bei einem etwas länger zurückliegenden Besuch daran zu erinnern, wann der Kunde zuletzt im Salon war. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Aussage dieses Zeugen keinen Glauben zu schenken. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen AO., der bereits keine widerspruchsfreien Angaben gemacht hat. Während er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.07.2019 ausführte, dass der Ehemann am 5.12.2016, im Jahr 2017 „immer“ und im Jahr 2018 „fast jeden Monat“ in seinem Callshop gewesen sei, hat er sich in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter dahingehend festgelegt, dass der Ehemann jede Woche in seinem Laden gewesen sei. Die Richtigkeit dieser Aussage ist allerdings bereits durch das eigene Vorbringen der Eheleute widerlegt, dass sie sich zeitweise bis zu drei Wochen im Ausland aufgehalten hätten. Ferner belegen auch die Bekundungen des Zeugen C. für den Zeitraum vom 02.12.2016 bis zum 10.11.2018 keinen Aufenthalt der Eheleute im zeit- und ortsnahen Bereich. Dieser Zeuge hat ausgesagt, dass die von den Eheleuten angemietete Wohnung im AK. nicht bewohnbar gewesen sei und die Eheleute sich zumindest zeitweise in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Auf näheres Befragen hat er ausgeführt, dass die Eheleute zu keinem Zeitpunkt bei ihm gemeldet gewesen seien und sie hätten auch keine Möbel mitgebracht, sondern seien jeweils mit einem Rucksack bei ihm erschienen. Sie hätten, nachdem der Ehemann einen Wohnungsschlüssel verloren habe, über keinen eigenen Schlüssel verfügt. An den Kosten hätten sie sich nicht beteiligt. Auffällig war, dass der Zeuge von sich aus immer nur den Ehemann erwähnte und erst auf Nachfrage bestätigte, dass die Eheleute manchmal auch zusammen in seiner Wohnung gewesen seien bzw. die Ehefrau manchmal auch alleine. Bei seinem Bericht über den Ehemann hat er herausgestellt, dass dieser wiederholt längere Zeit weggewesen sei, wobei ihm die jeweiligen Aufenthaltsorte nicht bekannt gewesen seien. Insoweit hat der Zeuge nur Vermutungen mitgeteilt, wonach der Ehemann in AC. oder AP. gewesen sein könne. Auf mehrfache Nachfrage des Senats hat der Zeuge sich hinsichtlich der Dauer der Abwesenheitszeiten des Ehemanns bzw. der Eheleute nicht festgelegt; während er zunächst von drei Wochen gesprochen hat, hat er auch eine Abwesenheitszeit von einem Monat für möglich gehalten und eine noch längere Dauer nicht ausschließen können. In der Gesamtschau sind diese Bekundungen lediglich geeignet, Übernachtungsbesuche zu belegen, wobei deren Häufigkeit und Dauer in dem hier interessierenden Zeitraum offengeblieben sind. Ein dauerhaftes Wohnen der Eheleute in der Wohnung des Zeugen erschließt sich aus dessen Angaben nicht, zumal der Zeuge über die konkreten Umstände des Zusammenwohnens in der kleinen Wohnung nichts zu berichten vermochte und es auch nicht plausibel wäre, dass der als Schichtarbeiter berufstätige Zeuge einen Aufenthalt von zwei nicht berufstätigen Dauergästen über einen Zeitraum von weit mehr als zwei Jahren hingenommen hätte. Für allenfalls gelegentliche Übernachtungsbesuche des Ehemanns, die sich allerdings zeitlich nicht mehr eingrenzen lassen, spricht neben der nicht erfolgten Aushändigung eines Wohnungsschlüssels und der fehlenden Kostenbeteiligung der Eheleute auch der Umstand, dass sich der Zeuge bei allen Nachfragen zur Lebensführung der Eheleute auf Nichtwissen berief, obwohl er den Ehemann als seinen Freund bezeichnete und bei lebensnaher Betrachtung im Falle des Vorliegens einer Wohngemeinschaft Informationen über die Ziele und die Dauer von Reisen ausgetauscht worden wären. Unergiebig sind schließlich auch die knappen Angaben des Zeugen AQ. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 08.08.2019, wonach er mit dem Ehemann „in den Jahren 2016, 2017 und 2018 […] die meiste Zeit“ zusammen in A-Stadt ins Schwimmbad gegangen sei. In dieser Allgemeinheit ist die Aussage des Zeugen nicht geeignet, die Erreichbarkeit des Ehemanns für den Jobcenter im fraglichen Zeitraum zu belegen. Die Eheleute haben auch nicht behauptet, dass der Zeuge in der Lage wäre, seine Angaben zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund kann auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet werden. Nach alledem ist der Senat für den Zeitraum vom 02.12.2016 bis zum 10.11.2018 davon überzeugt, dass sich die Eheleute nicht im zeit- und ortsnahen Bereich aufgehalten haben. Für den davorliegenden Zeitraum ab dem 21.08.2016 (Ehemann) bzw.01.06.2016 (Ehefrau) ist eine gleichlautende Feststellung unter Beweislastgesichtspunkten zu treffen. Für diese Zeiträume stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Eheleute wiederkehrend mehrtägig oder gar längere Zeiträume ortsabwesend waren, ohne dass die Tage ihrer Abwesenheit vorausschauend feststanden. Ihre Auslandsaufenthalte haben die Eheleute dem Jobcenter zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, sodass in Anwendung der dargestellten Rechtsprechung des BSG die Nichterweisbarkeit der maßgeblichen Tatsachen (nicht mehr nachvollziehbare Dauer und Lage von Auslandsaufenthalten) zu ihren Lasten geht mit der Folge, dass von einer durchgängigen Nichterreichbarkeit auszugehen ist. Zwar trägt grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids, wenn sie diesen zurücknimmt. Eine Umkehr der Beweislast ist aber gerechtfertigt, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten besteht. Das ist anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird7. So liegt der Fall auch hier. Unstreitig reiste der Ehemann am 21.08.2016 ins Ausland (AD. Einreisestempel vom 21.08.2016) und auch die Ehefrau befand sich im Jahr 2016 nach eigenem Bekunden in R. Diese Aufenthaltsaufenthalte, deren Beginn und/oder Dauer sowie Häufigkeit nicht mehr aufklärbar sind, haben die Eheleute dem Jobcenter nicht mitgeteilt. Für die Annahme einer Beweislastumkehr fällt zudem ins Gewicht, dass die Eheleute den Jobcenter auch über ihre Wohnverhältnisse getäuscht haben, indem sie den Eindruck erweckten, die von ihnen angemietete Wohnung seit September 2016 zu bewohnen, während sie tatsächlich – wie sie im Berufungsverfahren selbst eingeräumt haben – erst im November 2018 in diese Wohnung einzogen. Schließlich ist dem Ehemann eine versuchte Täuschung des Senats anzulasten, welche darin bestand, dass er einen Reisepass mit nachträglich eingebrachten Stempeln vorlegte und hierüber den Eindruck zu erwecken versuchte, dass er im Jahr 2017 überhaupt nicht und in den Jahren 2016 und 2018 nur kurzzeitig in R. gewesen sei. Vor dem Hintergrund ungeklärter Auslandsaufenthalte im Zeitraum von Juni bzw.08.bis November 2016 sind die nachgewiesenen persönlichen Vorsprachen der Eheleute nicht geeignet, ihre Erreichbarkeit zu belegen, zumal die Eheleute sich unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen C. auch noch an anderen Orten (AC., AP.) aufgehalten haben können. Nach alledem erweist sich die Rücknahme der den Ehemann betreffenden Leistungsbewilligungen für die Zeiträume vom 21.08.2016 bis 30.10.2018 als rechtmäßig, während sie für den Monat November 2018 einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Für November 2018 waren dem Ehemann mit Bescheid vom 19.11.2018 Sachleistungen bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann indes wieder in A-Stadt erreichbar, sodass sich die Bewilligung nicht als rechtswidrig erweist. Für Dezember 2018 waren dem Ehemann wegen einer 100%-Sanktion keine Leistungen gewährt worden, dementsprechend wurde in dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2019 auch keine Rücknahme der Leistungsbewilligung für diesen Monat vorgenommen. Soweit allerdings die Leistungsbewilligung für den Monat Januar 2019 zurückgenommen wurde, ging diese Regelung ins Leere, da bereits mit dem vorangegangenen Bescheid vom 23.01.2019, welcher bestandskräftig geworden war, die Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 01.01.2019 aufgehoben worden war. Letzteres gilt auch für die Ehefrau, sodass auch die sie betreffende Rücknahmeentscheidung im angefochtenen Bescheid für den Monat Januar 2019 ins Leere ging. Ferner erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Ehefrau die Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Zeiträume vom 01.12.2014 bis 31.01.2015; und vom 11.11.bis 31.12.2018 als rechtswidrig, während sie für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 10.11.2018 als rechtmäßig zu bestätigen ist. Auf Vertrauensschutz können sich die Eheleute nicht berufen. Die in Rede stehenden Bewilligungsbescheide beruhen auf Angaben, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht haben (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Die Eheleute teilten dem Jobcenter ihre geplanten Auslandsaufenthalte nicht mit, obwohl sie – wie sie aufgrund der ihnen erteilten Informationen wussten – hierzu verpflichtet waren. Die Fristen des § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X sind gewahrt. Das Jobcenter war nach alledem verpflichtet, seine Bewilligungsbescheide, soweit sie rechtwidrig waren, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X aufzuheben. Ein Ermessensspielraum stand ihm insoweit nicht zu (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III). Die Verpflichtung zur Erstattung der überzahlten Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Aus der rückwirkenden Aufhebung der Entscheidungen über die Leistungen und deren Rückforderung folgt zugleich die Verpflichtung der Eheleute, dem Jobcenter die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 335 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 SGB III). Aus der teilweisen Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidungen des Jobcenters ergibt sich für den Ehemann, dass die für November 2018 bewilligten Sachleistungen in Höhe von 208 € nicht zu erstatten sind. Damit entfällt gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 S. 1 Halbs. 2 SGB II auch die Verpflichtung zum Ersatz der entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (98,43 € und 17,60 €). Die Erstattungssumme reduziert sich damit auf 14.735,09 €.
Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 24. Januar 2024 – L 13 AS 395/21
- BGBl. I 1706[↩]
- ANBA 1997, 1685[↩]
- ANBA 2001, 1476[↩]
- BSG, Urteil vom 09.12.2003 – B 7 AL 56/02 R 15 ff.[↩]
- BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R 23[↩]
- VG Bremen, Urteil vom 23.09.2022 – 2 K 1815/19[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R 30 m. w. N.; Senatsurteil vom 21.12.2022 – L 13 AS 477/21 59[↩]
Bildnachweis:
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Gerd Fahrenhorst | GFDL GNU Free Documentation License 1.2











