Obliegenheitsverletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfsgemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall bildeten die Mutter und ihr Sohn im Leistungszeitraum zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater eine Bedarfsgemeinschaft. Der Ehemann/Vater war in dieser Zeit selbstständig erwerbstätig. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihnen daher vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Mai 2019 trennten sich die die Eheleute. Zur abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs forderte das Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel den Ehemann mehrfach auf, Unterlagen zum Beleg seiner Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit vorzulegen. Er erwiderte, kein Kassenbuch zu führen und über keine Belege, insbesondere Rechnungen hinsichtlich seiner Einnahmen zu verfügen. Einzig eine Aufstellung der zwischen 150 und 220 Euro im Monat schwankenden Einnahmen sei ihm möglich. Alsdann teilte das Jobcenter mit, dass eine abschließende Nullfestsetzung beabsichtigt sei, wenn – innerhalb der gesetzten Frist – keine weiteren Unterlagen zu den Einkünften aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegt würden. Letzteres erfolgte nicht. Das Jobcenter vollzog daraufhin seine Ankündigung und setzte den Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum “auf Null“ fest. Zugleich machte er eine Erstattungsforderung in Höhe von rund 4.300 € geltend.
Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Die Ehefrau hatte unter anderem vorgebracht, sich unmittelbar nach dem Ende des Bewilligungszeitraums von ihrem Ehemann getrennt und keinen Einblick in dessen Geschäftsunterlagen zu haben. Das Sozialgericht Magdeburg hat der Klage stattgegeben1 und die Bescheide wegen einer fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrung durch das Jobcenter aufgehoben. Der Berufung des Jobcenters hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Mutter und ihr Sohn seien zutreffend über die Folgen der mangelnden Mitwirkung belehrt worden. Die fehlende Mitwirkung des Ehemannes sei ihnen zuzurechnen, denn zum Zeitpunkt der Erbringung der vorläufigen Leistungen hätte die Bedarfsgemeinschaft noch Bestand gehabt.
Anders als zuvor noch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt2 sieht das Bundessozialgericht keine Rechtfertigung, bei einer Obliegenheitsverletzung des Ehemanns und Vaters auch gegenüber der Ehefrau und den gemeinsamen Sohn festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht. Dies macht bereits der Wortlaut des § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 SGB II deutlich, der an eine im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung bestehende Bedarfsgemeinschaft anknüpft. Systematisch kann nach deren Auflösung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die an diese Gemeinschaft geknüpfte Erwartung des „Füreinandereinstehenwollens“ weiterhin funktioniert. Ein Leistungsanspruch besteht daher in der Höhe, wie vorläufig Leistungen bewilligt waren, wenn nicht, wie hier, höheres Einkommen feststeht. Dieses Ergebnis ist insbesondere mit Blick auf die Rechtsfolgen einer Fiktionswirkung in § 41a Absatz 5 SGB II systemgerecht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22











