Sozialraumorientiertes Jugendhilfeprojekt

Gemeinnützige Träger der freien Jugendhilfe unterliegen ebenso wie privat-gewerbliche Anbieter jugendhilferechtlicher Leistungen dem Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Sozialraumorientiertes Jugendhilfeprojekt

Werden Trägern der freien Jugendhilfe Mitentscheidungsbefugnisse bei der Gewährung von Jugendhilfe eingeräumt, kann dies zu einer wettbewerbsrelevanten erheblichen Benachteiligung anderer Leistungsanbieter führen, die gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Eine Ermächtigung zur Übertragung von Mitentscheidungsbefugnissen an Träger der freien Jugendhilfe ergibt sich weder aus § 36 SGB VIII noch aus den §§ 74, 77 SGB VIII.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2010 – 4 ME 306/09