Der erkrankte Schweizer Grenzgänger

ach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 entfällt die Grenzgängereigenschaft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres nur dann, wenn eine Person an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010). Eine Reduzierung dieser 60 Nichtrückkehrtage aufgrund einer Erkrankung sieht das DBA-Schweiz 1971/2010 nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor.

Der erkrankte Schweizer Grenzgänger

Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen; und vom Vermögen vom 11.08.19711 i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.20102 -DBA-Schweiz 1971/2010- sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).

Dabei sind nach Nr. II. 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18.12.19913 -Verhandlungsprotokoll-, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 enthält4, Arbeitstage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Insoweit sieht Nr. II. 3. des Verhandlungsprotokolls vor, dass bei einem Arbeitnehmer, der -anders als der Arbeitnehmer- nicht während des gesamten Kalenderjahrs in dem anderen Staat beschäftigt ist, die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind. Entsprechend regelt Nr. II. 4. Satz 2 des Verhandlungsprotokolls, dass bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen der Nichtrückkehr durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen ist. Schließlich wird nach Nr. II. 1. des Verhandlungsprotokolls die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände -wie zum Beispiel bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst- über mehrere Tage erstreckt.

Tage der Nichtrückkehr sind folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn -wie in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 bestimmt- diese Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung (aus beruflichen Gründen) erfolgt. Das heißt, dass eine „Rückkehr“ aus dem Tätigkeitsstaat an den Tagen nicht verlangt wird, an denen sich der Grenzgänger aus privaten Gründen (etwa wegen Urlaubs oder Krankheit) nicht in den Tätigkeitsstaat begeben hat.

Hierfür spricht neben dem Wortlaut von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 auch der Sinn der Grenzgängerregelung. Sie will der überwiegenden Bindung an den Wohnsitzstaat Rechnung tragen, die durch solche Aufenthalte zusätzlich gestärkt wird5.

Der krankheitsbedingte Ausfall des Arbeitnehmers (auch für einen längeren Zeitraum), der in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist daher für die Grenzgängereigenschaft unschädlich.

Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 entfällt die Grenzgängereigenschaft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs nur dann, wenn eine Person an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010). Eine Reduzierung dieser 60 Nichtrückkehrtage aufgrund einer Erkrankung oder einer „Gesamtschau“ sieht das DBA-Schweiz 1971/2010 nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. September 2025 – VI B 3/25

  1. BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519[]
  2. BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513[]
  3. BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929[]
  4. z.B. BFH, Urteile vom 30.09.2020 – I R 37/17, BFHE 271, 120, Rz 18; und vom 01.06.2022 – I R 32/19, BFHE 277, 279, Rz 13, m.w.N.[]
  5. vgl. z.B. Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15a Rz 33, m.w.N.[]

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