Internationales Privatrecht – und seine Beachtung

Hat das Finanzgericht einen Vertrag, der ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht ausgelegt, liegt darin ein Verstoß gegen materielles Bundesrecht, der vom Bundesfinanzhof ohne Rüge zu berücksichtigen ist.

Internationales Privatrecht – und seine Beachtung

Gerichte dürfen Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, nicht nach deutschem Recht auslegen. Sie müssen daher nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis ermitteln und haben hierfür ggf. einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall produzierte eine deutsche Fondsgesellschaft einen Spielfilm. Sie räumte die Rechte zur Verwertung des Films einem ausländischen Vertriebsunternehmen ein. Die Verträge waren im Wesentlichen kalifornischem Recht unterstellt. Zwischen dem Finanzamt und dem Fonds bestand Streit darüber, ob und ggf. in welcher Höhe eine am Schluss der Vertragslaufzeit vom Vertriebsunternehmen zu leistende Zahlung in der Bilanz des Fonds bereits während der Laufzeit des Vertrags gewinnerhöhend auszuweisen war.

Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht München1 hatten die Verträge nach den in Deutschland üblichen Methoden ausgelegt, während der Bundesfinanzhof unter Beachtung der Vorgaben des Internationalen Privatrechts nun eine Auslegung nach kalifornischem Recht verlangt. Im Streitfall fehlten daher Feststellungen zu den Grundsätzen, nach denen Willenserklärungen und Verträge nach kalifornischem Recht auszulegen sind. Weiter geht es darum, ob das kalifornische Zivilrecht Begriffe wie „Fälligkeit“ und „aufschiebende“ sowie „auflösende Bedingung“ kennt und ob es diesen Begriffen die gleiche Bedeutung wie das deutsche Zivilrecht beimisst. Zu klären ist auch, wie Begriffe wie „Call Option“ und „Final Payment“ nach kalifornischem Rechtsverständnis zu beurteilen sind.

Die Ermittlung ausländischen Rechts darf wegen der erforderlichen Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht vom Bundesfinanzhof als Revisionsgericht selbst durchgeführt werden. Zuständig ist vielmehr das Finanzgericht, so dass der Bundesfinanzhof das Verfahren wegen eines sog. Rechtsanwendungsfehlers trotz Fehlens einer diesbezüglichen Rüge zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht München zurückverwiesen hat.

Die Aktivierung von Forderungen richtet sich bei buchführenden Gewerbetreibenden wie der Fondsgesellschaft nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Danach hat der Kaufmann in seine Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres u.a. seine Vermögensgegenstände und somit auch seine Forderungen vollständig aufzunehmen (§ 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1 HGB). Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB).

Ansprüche aus einem sog. schwebenden Geschäft, d.h. einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, dürfen grundsätzlich nicht ausgewiesen werden. Denn während des Schwebezustands besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners „gestört“ ist2.

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Ein Gewinn ist danach realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung „wirtschaftlich erfüllt“ hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung -von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen- so gut wie sicher ist3.

Ohne Bedeutung für die Gewinnrealisierung ist, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird4. Hingegen sind aufschiebend bedingte Ansprüche grundsätzlich nicht zu aktivieren, da sie nach § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erst mit Eintritt der Bedingung entstehen5.

Bei Schuldverhältnissen, die zeitraumbezogene Leistungsverpflichtungen begründen, ist hinsichtlich der Gewinnrealisierung danach zu unterscheiden, ob die Dauerhaftigkeit der Leistung selbst anhaftet oder nur den zeitlichen Rahmen für einzelne Leistungen bildet. Im letztgenannten Fall (z.B. bei Sukzessivlieferungen und Wiederkehrschuldverhältnissen) tritt die Realisierung bei Erfüllung jeder einzelnen Leistung ein. Schuldverhältnisse, bei denen die geschuldete Leistung selbst zeitraumbezogen ist, führen demgegenüber zu einer zeitanteiligen Gewinnrealisierung, wenn für den gesamten Zeitraum eine qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung besteht6.

Für die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der Leistungsverpflichtete seine Leistung erbracht hat und ihm der Anspruch auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist, kommt es darauf an, zu welcher Leistung der Leistungsverpflichtete überhaupt verpflichtet ist. Dies muss durch Auslegung des zugrunde liegenden Vertrags ermittelt werden.

Unterliegt dieser Vertrag gemäß den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländischem Recht, ist die Auslegung des Vertrags nach jenem ausländischen Recht vorzunehmen. Denn das auf einen Vertrag anzuwendende Recht (das Vertragsstatut) ist maßgebend für die Vertragsauslegung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der für den streitgegenständlichen Vertrag geltenden Fassung -EGBGB a.F.-)7.

Die bei der Vertragsauslegung anzuwendenden Auslegungsmethoden sind danach dem ausländischen Recht zu entnehmen. Die §§ 133, 157 BGB finden keine Anwendung. Den von den Vertragsparteien im Vertragstext verwendeten Rechtsbegriffen ist die Bedeutung beizumessen, die ihnen nach der ausländischen Rechtsordnung zukommt. Das deutsche Gericht hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden8.

Diese Grundsätze hat das Finanzgericht nicht beachtet, so dass seine Entscheidung keinen Bestand haben kann.

Obwohl die Parteien in Klausel 34 des Vertriebsvertrags die Geltung kalifornischen Rechts vereinbart haben, ist das Finanzgericht den deutschen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gefolgt. Es hat die Vertragsinterpretation ausdrücklich nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB vorgenommen. Bei der Bestimmung von Begriffen hat es sich ebenfalls vom deutschen Rechtsverständnis leiten lassen. So wurde z.B. der Begriff der „Schlusszahlung“ unter Verweis auf § 16 Abs. 3 der deutschen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen definiert.

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Auch wenn das Finanzgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Vertriebsvertrag nach seiner Klausel 34 dem Recht des Bundesstaates Kalifornien unterliegt, darf die Revisionsinstanz diesen Umstand berücksichtigen. Denn durch Bezugnahme auf die Vertragsurkunde ist deren Inhalt Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden9.

Das Revisionsgericht hat die Maßgeblichkeit kalifornischen Rechts auch ohne Rüge der Verfahrensbeteiligten zu beachten.

Es gehört zu den Aufgaben des Finanzgericht als Tatsacheninstanz, das einschlägige ausländische Recht festzustellen (§ 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO). Fehler bei der Ermittlung dieses Rechts kann das Revisionsgericht nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge prüfen. Wird eine solche Rüge nicht erhoben und beruhen die Feststellungen auch nicht auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie, ist der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen zum ausländischen Recht wie an Tatsachenfeststellungen gebunden10.

Diese Grundsätze gelten jedoch nur, wenn das Finanzgericht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts erkannt, dieses aber fehlerhaft festgestellt hat. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Geltung ausländischen Rechts übersehen wurde. Zwar bindet den Bundesfinanzhof die Entscheidung der Vorinstanz über Bestehen und Inhalt nicht revisiblen Rechts (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Hat der Tatrichter aber eine Rechtsfrage, für die nicht revisibles Recht galt, nach revisiblem Recht entschieden oder umgekehrt, oder hat er einen Vertrag, auf den nicht revisibles Recht anzuwenden war, nach revisiblem Recht ausgelegt oder umgekehrt, dann bedeuten Anwendung bzw. Nichtanwendung revisiblen Rechts eine Verletzung revisibler Rechtssätze. Ein solcher Verstoß gegen (materielles) Bundesrecht ist vom Bundesfinanzhof ohne Rüge zu berücksichtigen11.

So liegt es hier. Die Vorinstanz hat den Vertriebsvertrag trotz abweichenden Vertragsstatuts nach deutschem Recht ausgelegt und dadurch gegen Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. verstoßen. Das Urteil war folglich aufzuheben.

Der Bundesfinanzhof kann mangels Spruchreife nicht in der Sache entscheiden. Denn das Finanzgericht hat bislang keine Feststellungen zum kalifornischen Recht getroffen.

Die Feststellung ausländischen Rechts obliegt dem Tatrichter. Sie ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO)12. Das Gericht hat dabei nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis zu ermitteln. Das Recht ist als Ganzes, d.h. in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung und Rechtslehre zu erfassen13.

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Die Art und Weise der Ermittlung ausländischen Rechts steht im tatrichterlichen Ermessen14.

Besitzt der Richter keine ausreichenden eigenen Kenntnisse, kann er -wenn ein Staatsvertrag dies vorsieht- amtliche Auskünfte bei Behörden des betreffenden Landes oder bei deutschen Botschaften, Konsulaten und Ministerien einholen.

Zudem besteht die Möglichkeit, ein wissenschaftliches Institut (Universitäts- oder Max-Planck-Institut) oder einen sonstigen Sachverständigen mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens zu beauftragen15. Die Einschaltung eines wissenschaftlichen Instituts genügt allerdings nicht, wenn es im konkreten Fall entscheidend auf die ausländische Rechtspraxis ankommt und der Gutachter nicht über spezielle Kenntnisse derselben verfügt, sondern allein auf die Auswertung der ihm zugänglichen Literatur angewiesen ist16.

Da der Inhalt ausländischen -wie inländischen- Rechts regelmäßig nur im Wege richterlicher Erkenntnis festgestellt werden kann, kommt dem Gericht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit von Aufklärungsmaßnahmen eine besondere Verantwortung zu17.

Im Streitfall fehlen vor allem Feststellungen zu den Grundsätzen, nach denen Willenserklärungen und Verträge nach kalifornischem Recht auszulegen sind. Auch ist nicht aufgeklärt, ob das kalifornische Zivilrecht Begriffe wie „Fälligkeit“ und „aufschiebende“ sowie „auflösende Bedingung“ kennt und ob es diesen Begriffen die gleiche Bedeutung wie das deutsche Zivilrecht beimisst. Nicht festgestellt ist zudem, wie im Vertriebsvertrag verwendete, entscheidungserhebliche Begriffe -wie „Call Option“ und ggf. „Final Payment“- nach kalifornischem Rechtsverständnis zu beurteilen sind. Durch die Zurückverweisung erhält das Finanzgericht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen zum kalifornischen Recht nachzuholen.

Für den Fall, dass das kalifornische Recht in den für den Streitfall entscheidungserheblichen Fragen den gleichen Maßstäben folgt wie das deutsche Recht, weist der Bundesfinanzhof -ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang- auf Folgendes hin:

Sollte die Einräumung der Verwertungsrechte keinen zivilrechtlichen Eigentumsübergang bewirkt haben, hat das Vertriebsunternehmen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch kein wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) erworben. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, wird von weiteren Ausführungen abgesehen.

Entspräche das kalifornische Recht dem deutschen, wäre die Entscheidung des Finanzgericht, bei Nichtausübung der Kaufoption sei die Schlusszahlung Entgelt für die Überlassung der Verwertungsrechte während der Laufzeit des Vertriebsvertrags und weder durch eine Beteiligung des Vertriebsunternehmens an den Erlösen aus der Verwertung nach Ablauf der Nutzungsüberlassung noch im Hinblick auf eine dem Vertriebsunternehmen eingeräumte Call-Option oder ein der Fondsgesellschaft gewährtes Darlehen veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies träfe insbesondere für die Auslegung zu, die Schlusszahlung gehöre in diesem Fall -der Nichtausübung der Kaufoption- zur fest vereinbarten Lizenzgebühr und sei, obwohl sich ihr Betrag mit dem „Fixanteil des Call-Option-Preises“ deckt, bereits durch die Nutzungsüberlassung verdient. Auch die Fondsgesellschaft bestreitet nicht, dass bei Nichtausübung der Kaufoption am 31.03.2009 die Schlusszahlung fällig gewesen wäre. Wenn das Finanzgericht daran anknüpfend ausführt, schon der Begriff der „Schlusszahlung“ deute darauf hin, dass es sich um die letzte Zahlung in einem Vertragsverhältnis handelt, wäre dies ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu Recht hätte das Finanzgericht des Weiteren auch darauf abgestellt, dass das Verständnis der Schlusszahlung als Nutzungsentgelt auch der Interessenlage der Vertragsparteien entspreche. Die Fondsgesellschaft hat sich zur Überlassung der Verwertungsrechte nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, dass sie dafür vom Vertriebsunternehmen einen festen Mindestbetrag erhält, der der Summe aus fixen Lizenzgebühren und Schlusszahlung entspricht. Selbst wenn der Film am Ende der Laufzeit wertlos gewesen wäre, hätte sie diesen Mindestbetrag bei Nichtausübung der Kaufoption in Form der Schlusszahlung sicher vereinnahmt. Hierauf hat sich das Vertriebsunternehmen eingelassen. Mit diesem Befund im Einklang stünde die Auffassung der Fondsgesellschaft, die Schlusszahlung werde erbracht, um ihr, der Fondsgesellschaft, einen Mindestwert der Filmrechte am Ende der Laufzeit und somit die volle Amortisation ihrer Aufwendungen zu garantieren.

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Entgegen der Auffassung der Fondsgesellschaft bedeutete diese Auslegung des Finanzgericht nicht, das Vertriebsunternehmen werde an nach Ende der Laufzeit erzielten Erlösen ohne Gegenleistung beteiligt. Vielmehr diente die Erlösbeteiligung dazu, die Bemühungen des Vertriebsunternehmens um eine optimale Vermarktung des Films zu honorieren, von der die Fondsgesellschaft sowohl während als auch nach Ende der Laufzeit des Vertriebsvertrags profitierte. Auch die Fondsgesellschaft betont in ihrer Revisionsbegründung, welchen erheblichen Einfluss das Verhalten des Vertriebsunternehmens während der Laufzeit des Vertrags auf die Wertentwicklung des Films und -durch Einräumung von Unterlizenzen- auf ihre Verwertungsmöglichkeiten auch noch sieben Jahre nach Ende der Laufzeit habe. Hinzu käme, dass sich die Regelungen des Vertrags nicht in mehrere wirtschaftlich und zeitlich eigenständige Rechtsgeschäfte -etwa Nutzungsüberlassung bis zum Ende der Laufzeit und Erlösbeteiligung nach Ende der Laufzeit- zerlegen ließen. Bei den getroffenen Vereinbarungen handelte es sich vielmehr um Modalitäten eines einheitlichen Vertriebsvertrags.

Deckte sich das kalifornische Rechtsverständnis mit dem deutschen, wäre auch die weitere Würdigung des Finanzgericht, der Anspruch auf die Schlusszahlung sei am Bilanzstichtag hinreichend sicher gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht wäre das Finanzgericht insbesondere zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schlusszahlung -sofern sie nicht ohnehin bereits durch die Nutzungsüberlassung verdient und auch im Fall der Ausübung der Kaufoption also nicht als Teil des Kaufpreises geschuldet wäre- nicht unter der aufschiebenden, sondern unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Kaufoptionsrechts gestanden habe.

Ohne Erfolg bliebe der Einwand der Fondsgesellschaft, einer Aktivierung der (anteiligen) Forderung auf die Schlusszahlung stünde entgegen, dass die Fondsgesellschaft die Schlusszahlung aus künftigen Verwertungserlösen hätte zurückgewähren müssen. Denn dieser Einwand entspräche nicht dem, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben. Der Vorinstanz wäre vielmehr darin beizupflichten, dass die „Schlusszahlung“ insofern lediglich eine Rechengröße darstellt, die die Obergrenze der Erlösbeteiligung kennzeichnet. Die Regelung der Erlösbeteiligung beinhaltete keine Verpflichtung der Fondsgesellschaft, die Schlusszahlung unter bestimmten Umständen zurückzuzahlen, sondern verpflichtete die Fondsgesellschaft lediglich dazu, das Vertriebsunternehmen an etwaigen späteren Verwertungserlösen in einem Umfang zu beteiligen, der betragsmäßig der Schlusszahlung entspricht.

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Wäre danach die Erlösbeteiligung nicht als Rückgewähr der Schlusszahlung auszulegen, könnte auch dahinstehen, ob die Fondsgesellschaft überhaupt zur Verwertung des zurückgegebenen Films verpflichtet war.

Folgte das kalifornische Recht dem deutschen, teilte der Bundesfinanzhof auch die Auffassung des Finanzgericht, die Aktivierung der Schlusszahlung habe zeitanteilig zu erfolgen. Maßgebend wäre der Zeitraum der Nutzungsüberlassung. Die Periodisierung müsste daher grundsätzlich mit der Übergabe des Films an das Vertriebsunternehmen beginnen.

Das Finanzgericht hätte im zweiten Rechtsgang -unter Berücksichtigung des Verböserungsverbots- noch zu überprüfen, ob der abgezinste Barwert der Forderung zum 31.12 2001 zutreffend berechnet wurde.

Ungeachtet der Frage des anwendbaren Rechts ist dem Finanzgericht darin zu folgen, dass das Finanzamt an die von der Fondsgesellschaft fehlerhaft unterlassene Aktivierung nicht im Sinne eines „subjektiv richtigen Bilanzansatzes“ gebunden ist.

Denn Verwaltung und Gerichte sind verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Vom Steuerpflichtigen vertretenen Rechtsansichten kommt auch dann keine Bedeutung zu, wenn sie bei der Aufstellung der Bilanz vertretbar waren oder der damals herrschenden Auffassung entsprachen18. Das gilt auch für die Auffassung der Fondsgesellschaft zur Bilanzierung der Schlusszahlung in diesem Streitfall.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Dezember 2017 – IV R 23/14

  1. FG München, Urteil vom 02.04.2014 – 1 K 1807/10[]
  2. BFH, Urteil vom 15.04.1993 – IV R 75/91, BFHE 171, 434, unter 2.; Beschluss vom 23.06.1997 – GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I. 3.; BFH, Urteil vom 25.05.2016 – I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 13[]
  3. BFH, Urteile vom 10.09.1998 – IV R 80/96, BFHE 186, 429, BStBl II 1999, 21, unter 1., m.w.N.; vom 29.11.2007 – IV R 62/05, BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557, unter II. 1.a; vom 23.03.2011 – X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188, Rz 19; und vom 31.08.2011 – X R 19/10, BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190, Rz 16[]
  4. BFH, Urteile vom 12.05.1993 – XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786, unter II. 1., m.w.N., und in BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557, unter II. 1.a[]
  5. BFH, Urteile vom 26.04.1995 – I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594, unter II. zu 2.b, und in BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188, Rz 20; BFH, Beschluss vom 13.06.2013 – X B 27/12, Rz 9[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 186, 429, BStBl II 1999, 21, unter 1.; vgl. auch BFH, Urteil vom 20.05.1992 – X R 49/89, BFHE 168, 182, BStBl II 1992, 904, insbesondere unter 2.[]
  7. vgl. Palandt/Thorn, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl., Rom I (IPR), Vorbemerkung Rz 1[]
  8. z.B. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15, BGHZ 210, 292, Rz 70, m.w.N.[]
  9. vgl. BFH, Beschluss vom 17.07.1967 – GrS 3/66, BFHE 91, 213, BStBl II 1968, 285, unter III. 2.; BFH, Urteile vom 04.11.1992 – X R 212/87, BFH/NV 1993, 235, unter 4.a; und vom 24.08.2004 – VII R 50/02, BFHE 206, 488, unter II. 2.[]
  10. BFH, Urteile vom 15.03.1995 – I R 14/94, BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502, unter II. 4.; und vom 13.06.2013 – III R 63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 34[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 15.12 1992 – VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, unter II. 3.b; BGH, Urteil vom 24.11.1989 – V ZR 240/88, unter I. 2.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 62[]
  12. BFH, Urteile in BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502, unter II. 4., und in BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 28; BVerwG, Urteil vom 19.07.2012 – 10 C 2/12, BVerwGE 143, 369, Rz 14; BGH, Urteil vom 30.04.1992 – IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, unter B.I. 2.b bb, m.w.N.[]
  13. vgl. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 369, Rz 14; BGH, Urteile vom 30.03.1976 – VI ZR 143/74, unter B.II.a; vom 23.06.2003 – II ZR 305/01, unter II. 2.a; und vom 14.01.2014 – II ZR 192/13, Rz 15[]
  14. BFH, Urteile vom 19.12 2007 – I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, unter II. 2.b aa, und in BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 27[]
  15. vgl. BGH, Urteile vom 21.01.1991 – II ZR 50/90, unter 1.; und vom 13.05.1997 – IX ZR 292/96, unter II. 3.c; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 293 Rz 37 ff.; MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 293 Rz 24 ff.[]
  16. BGH, Urteil vom 21.01.1991 – II ZR 49/90[]
  17. BVerwG, Urteil in BVerwGE 143, 369, Rz 15[]
  18. BFH, Beschluss vom 31.01.2013 – GrS 1/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz 62[]
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