Bundesfinanzhof (BFH)

Vertragsauslegung durch das Finanzgericht – und seine Überprüfung durch den Bundesfinanzhof

Ist die Auslegung eines Vertrags streitig, ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil Akteninhalt und Beteiligtenvortrag entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO vom Finanzgericht nicht einwandfrei berücksichtigt worden sein sollen, der -ggf. auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende- materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts zugrunde

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Vertragsauslegung durch das Finanzgericht

Für eine einwandfreie Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Ebenso wenig darf das Gericht Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für

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Das Vertragsangebot als ständiger persönlicher Fahrer im Landesdienst

Unabhängig von der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags hinsichtlich der Vertragsbedingungen im Übrigen unterliegt, muss zumindest im Weg der Auslegung zu ermitteln sein, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung erfolgen soll. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Richterliche Vertragsauslegung

Bei der Vertragsauslegung anhand der Interessenlage geht es regelmäßig nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, die der Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengerecht ansieht. Vielmehr gilt stets der Grundsatz, das maßgeblich der Einfluss ist, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe

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Ausschlussklausel in „alten“ Arbeitsverträgen

Eine vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die sich ohne Einschränkung auf „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ bezieht, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einschränkend dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich Haftungsansprüche iSv. § 202 Abs. 1 BGB und § 309 Nr. 7 BGB nicht erfasst.

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Ansprüche einer „Influencerin“ – nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin

Sind keine vertraglichen Regelungen für die Honorierung der Geschäftsführertätigkeit bei einer UG bzw. GmbH getroffen worden, ist diese Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung auf der Grundlage des hypothetischen Parteiwillens zu füllen. Auch nach dem Ausscheiden der Geschäftsführerin kann dieser eine Umsatzbeteiligung zustehen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Stuttgart in

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Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und die Anwendbarkeit eines Haustarifvertrags

Die Bestimmungen eines formularmäßigen Arbeitsvertrags sind nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen. Dies gilt auch für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln. Die Auslegung solcher typischer Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dies gilt auch für die hier gewählte Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages: „Ab dem … richtet sich

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Verweisung auf eine Tarifvertrag – und die Vertragsauslegung

Die Feststellung, ob eine Willenserklärung vorliegt, ist wie die Auslegung nichttypischer Erklärungen grundsätzlich den Tatsachengerichten übertragen und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar. Dabei ist die Frage, ob eine Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist, nach dem Maßstab des § 133 BGB zu beurteilen. Das Revisionsgericht überprüft, ob die Rechtsvorschriften über

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Internationales Privatrecht – und seine Beachtung

Hat das Finanzgericht einen Vertrag, der ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht ausgelegt, liegt darin ein Verstoß gegen materielles Bundesrecht, der vom Bundesfinanzhof ohne Rüge zu berücksichtigen ist. Gerichte dürfen Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, nicht nach deutschem Recht auslegen. Sie müssen daher nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch

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Bundesverwaltungsgericht

Unklare Satzungsklauseln bei der Publikumsgesellschaft

Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind (nur) Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind. Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu

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Allgemeine Geschäftsbedingungen – und ihre Auslegung

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Auslegung von Willenserklärungen durch das Finanzgericht

Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist. Das Revisionsgericht prüft, ob das Finanzgericht die

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Arbeitsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die

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Tarifverträge – und die ergänzende Vertragsauslegung

Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht.

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Büroklammer

Notarieller Vertrag – und die Vermutung seiner Vollständigkeit und Richtigkeit

Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch die Vorlage eines inhaltlich abweichenden Vertragsentwurfs widerlegt. Die notarielle Kaufvertragsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO. Solche Urkunden erbringen vollen Beweis darüber, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde.

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Nachtbaustelle

Vertragsauslegung – bei notariellen Kaufverträgen

Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung. Weiter sind nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner

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Auslegung von Gesellschaftsverträgen – und der Beweisantritt zur übereinstimmenden Intention der Parteien

Der Vortrag zu einem übereinstimmenden Willen der an dem Abschluss eines Vertrags (hier: des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft) beteiligten Parteien, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht, betrifft eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen

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Auslegung von Tarifverträgen – und die Tarifgeschichte

Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags unterliegt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichs bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an

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Auslegung eines Tarifvertrages

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit

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Ergänzende Vertragsauslegung

Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um

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Ergänzende Vertragsauslegung und das Brauereidarlehen

Mit einer Frage zur ergänzenden Vertragsauslegung hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Dabei ging es um ein Brauerei-Darlehn, aus dem der Darlehnsgeber, die Brauerei, zur direkten Zahlung an einen vom Darlehnsnehmer beauftragten Handwerker verpflichtet war. Im Streitfall war allerdings die vom Handwerker an den Darlehnsnehmer erbrachte Leistung mangelbehaftet, so

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Ergänzende Vertragsauslegung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist bei der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin

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Keine Anpassung von AGB-Klauseln

Das Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht inhaltlich abändern. Stellt das Gericht eine solche Klausel fest, hat es sie lediglich unangewendet zu lassen. Anlass für diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union war ein Fall aus Spanien. In Spanien können die nationalen

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Landgericht Hamburg

Mietvertragliche Konkurrenzschutzklausel

Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzklausel musste nun der Bundesgerichtshof Stellung nehmen: Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut

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Hinweispflicht auf Bodenkontamination

Fehlen in einem Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens, so kann dies dahin ausgelegt werden, dass eine Bodenkontamination nicht vorliege. Denn grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare Angaben zu machen. Er gibt sich aus den Umständen klar

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Erhöhung des Erbbauzinses

Wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte wertsichernde Klausel ihren Zweck nicht mehr erfüllt, hat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt zu werden, was nach Treu und Glauben die Vertragsparteien für diesen Fall vereinbart hätten; ist eine solche Auslegung nicht möglich, kommt die Erhöhung des Erbbauzinses wegen

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