Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Richterliche Vertragsauslegung

Bei der Vertragsauslegung anhand der Interessenlage geht es regelmäßig nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, die der Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengerecht ansieht.

Vielmehr gilt stets der Grundsatz, das maßgeblich der Einfluss ist, den das Interesse der

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Ausschlussklausel in „alten“ Arbeitsverträgen

Eine vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die sich ohne Einschränkung auf „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ bezieht, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einschränkend dahingehend auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich Haftungsansprüche iSv. § 202 Abs.

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Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – und die Anwendbarkeit eines Haustarifvertrags

Die Bestimmungen eines formularmäßigen Arbeitsvertrags sind nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen. Dies gilt auch für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln.

Die Auslegung solcher typischer Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dies gilt auch für die hier gewählte Klausel

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Arbeitsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen

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Auslegung eines Tarifvertrages

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften.

Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut

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Ergänzende Vertragsauslegung

Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann.

Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte

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Ergänzende Vertragsauslegung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist bei der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten.

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Keine Anpassung von AGB-Klauseln

Das Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht inhaltlich abändern. Stellt das Gericht eine solche Klausel fest, hat es sie lediglich unangewendet zu lassen.

Anlass für diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

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Landgericht Hamburg

Mietvertragliche Konkurrenzschutzklausel

Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzklausel musste nun der Bundesgerichtshof Stellung nehmen:

Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen

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Hinweispflicht auf Bodenkontamination

Fehlen in einem Vertrag eines öffentlichen Auftraggebers Angaben zur Kontamination eines zum Aushub und zur Weiterverwendung vorgesehenen Bodens, so kann dies dahin ausgelegt werden, dass eine Bodenkontamination nicht vorliege. Denn grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, ihm mögliche und zumutbare

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Erhöhung des Erbbauzinses

Wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte wertsichernde Klausel ihren Zweck nicht mehr erfüllt, hat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt zu werden, was nach Treu und Glauben die Vertragsparteien für diesen Fall vereinbart hätten; ist eine

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