Keine Sonderabschreibung nach FördG bei nicht vollzogenem Anschaffungsgeschäft

Bei der Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises fehlt es am erforderlichen Vollzug des Anschaffungsgeschäfts (Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks mit Alt-Gebäude und noch zu erbringenden Bauleistungen), wenn die Veräußerer den auf ihr Konto überwiesenen Geldbetrag wegen dessen treuhänderischer Bindung zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung erhalten haben.

Keine Sonderabschreibung nach FördG bei nicht vollzogenem Anschaffungsgeschäft

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FördG können Steuerpflichtige für begünstigte Investitionen i.S. der §§ 2, 3 FördG, die im Fördergebiet durchgeführt werden, Sonderabschreibungen nach § 4 FördG vornehmen. § 4 FördG ist kein selbständiger Begünstigungstatbestand; er regelt lediglich die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen, setzt also die Erfüllung der Tatbestände der §§ 1 bis 3 FördG und damit zugleich u.a. voraus, dass das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft (oder hergestellt) wird1.

Die Sonderabschreibungen können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 5 FördG)2. Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Vorleistungen bis zur Höhe des geschuldeten Kaufpreises auf ein noch zu vollziehendes Anschaffungsgeschäft3; insofern hat die Sonderabschreibung auf Anzahlungen nur vorläufigen Charakter. Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung einsetzen4.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Januar 2009 – IX R 9/07

  1. BFH, Urteile vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BFHE 199, 388, BStBl II 2002, 758, unter II.1.b; vom 29. Juni 2004 IX R 7/01, BFH/NV 2004, 1408, m.w.N.[]
  2. vgl. BTDrucks 12/219, S. 40[]
  3. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 24. August 2004 IX R 28/02, BFH/NV 2005, 49, und in BFHE 199, 388, BStBl II 2002, 758, m.w.N.[]
  4. BFH-Urteil vom 14. September 1999 IX R 35/97, BFHE 189, 433, BStBl II 2000, 478, unter 1.b, und in BFH/NV 2004, 1408, unter II.2.b, m.w.N.[]