Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht. Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen des Schuldners besteht.

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2007 – IV R 62/05