Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt1.

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann2.
Beiträge für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 3 EStG).
Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 i.V.m. § 40a Abs. 5, § 40 Abs. 3 EStG gegeben sind. Dies setzt voraus, dass den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin durch die Krankenversicherungsbeiträge steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen ist.
Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern –Zukunftssicherung–3. Erlangt der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, fließt ihm mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu4.
Zum steuerbaren Arbeitslohn gehören auch Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 EStG. Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist im Hinblick auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG erheblich. Denn nach dieser Vorschrift bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM (2001) bzw. 50 EUR (2002, 2003) im Kalendermonat nicht übersteigen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend5. Auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist zu ermitteln, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Ein Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht6. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.
Steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Leistungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, sind dagegen nicht steuerbefreit7.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. April 2011 – VI R 24/10
- Anschluss an BFH, Urteil vom 16.04.1999 – VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408[↩]
- Anschluss an BFH, Urteil vom 11.11.2010 – VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 11.12.2008 – VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385[↩]
- BFH, Urteil vom 07.05.2009 – VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194[↩]
- grundlegend BFH, Urteil vom 11.11.2010 – VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389[↩]
- BFH, Urteil vom 11.11.2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 18.05.2004 – VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014; vom 22.07.2008 – VI R 56/05, BFHE 222, 442, BStBl II 2008, 894[↩]