Das Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG wird durch eine entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers ausgeübt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers gemäß § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG – anders als bei der Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt1.
Im hier entschiedenen Fall ist eine Anmeldung der pauschalen Lohnsteuerbeträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch die Arbeitgeberin nicht erfolgt. Bei der Berechnung der gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG geschuldeten Pauschalbeträge durch die Arbeitgeberin in ihren Schreiben handelte es sich um eine bloße Absichtserklärung, die das Pauschalierungsverfahren weder in Gang zu setzen noch die erforderliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer mittels Lohnsteuer-Anmeldung zu ersetzen vermochte2.
Der Pauschalierungsbescheid (Steuerbescheid) war damit aufzuheben. Denn die Arbeitgeberin hat ihr dahingehendes Pauschalierungswahlrecht nicht formwirksam ausgeübt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. September 2021 – VI R 38/19