Forderungsverzicht oder Nichtbeitreibung aus privatem Anlass – und die Umsatzsteuer

Der Verzicht eines Unternehmers auf eine Lieferforderung stellt auch dann keine Vereinnahmung, sondern eine Kürzung des Entgelts dar, wenn der Unternehmer nicht in seiner Eigenschaft als Lieferant, sondern als Gesellschafter seines Schuldners zu dessen Gunsten verzichtet hat1.

Forderungsverzicht oder Nichtbeitreibung aus privatem Anlass – und die Umsatzsteuer

Für den Bundesfinanzhof ist nicht ersichtlich, inwiefern ein gesellschaftsrechtlich begründeter Forderungsverzicht umsatzsteuerrechtlich anders zu beurteilen sein sollte als die bewusste Nichteinforderung von Entgelten aus privatem Anlass.

Soweit das Finanzamt die angegriffenen Umsatzsteuerfestsetzungen alternativ mit einer „Entnahmehandlung – hier in Form der Entnahme einer Forderung“ bzw. einer unentgeltlichen Wertabgabe begründet, trägt dies bereits deshalb nicht, weil die Übertragung einer auf Geld gerichteten Forderung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei ist2.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Juni 2015 – XI B 63/14

  1. BFH, Urteil vom 28.09.2000 – V R 37/98, BFH/NV 2001, 491[]
  2. vgl. z.B. auch BFH, Beschluss vom 15.07.1997 – V B 122/96, BFH/NV 1998, 499, unter II. 2.[]