Schreddergeld

Erlöse aus dem Verkauf von Schreddergeld und von Banknotenbögen unterliegen in vollem Umfang der Umsatzsteuer

Schreddergeld

Erlöse aus dem Verkauf von ungeschnittenen Banknotenbögen und von Schreddergeld sind weder umsatzsteuerfrei zu belassen noch mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern. Dies entschied jetzt das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin veräußerte in von ihr betriebenen Museumsshops aus der Vernichtung echter Banknoten stammendes Schreddergeld und aus echten Banknoten bestehende, ungeschnittene Euro- und DM-Banknotenbögen. Der Preis für die Banknotenbögen lag ca. 20 % über dem Nennwert der in einem Bogen zusammengefassten Banknoten. Anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, die Umsätze aus dem Verkauf der Banknotenbögen und aus dem Verkauf des Schreddergeldes seien mit dem Regelsteuersatz (von im Streitjahr noch 16 %) zu belegen.

Die Klägerin machte geltend, die Erlöse aus dem Verkauf der Banknotenbögen seien umsatzsteuerfrei zu belassen, da es sich bei dem Verkauf der Banknotenbögen um steuerfreie Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln handele. Allenfalls könne auf diese Umsätze der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden, denn der Verkauf der Banknotenbögen und des Schreddergeldes sei als Verkauf von Sammlungsstücken jedenfalls steuerbegünstigt.

Dieser Ansicht folgte der 15. Senat des Finanzgerichts Münster nicht. Er vertrat die Auffassung, in Bezug auf den Verkauf der Banknotenbögen lägen keine steuerfreien Umsätze mit gesetzlichen Zahlungsmitteln vor, da die Bögen zu einem höheren Preis als dem Nennwert und damit als Ware verkauft worden seien. Auch der ermäßigte Steuersatz finde im Streitfall keine Anwendung, denn es handele sich weder bei dem Schreddergeld noch bei den Banknotenbögen um von fachlich anerkannten Museen oder Sammlern gesuchte Sammlungsstücke.

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Willkürliche Umsatzsteurpflicht?

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH erhoben.

Finanzgericht Münster mit Urteil vom 4. Dezember 2007 – 15 K 2776/05 U