Kann ein Chevrolet „Van 20“ ein (Kfz-Steuer-begünstigtes, weil nach Gewicht zu versteuerndes) Büromobil sein oder handelt es sich lediglich um einen äußerst voluminösen (nach dem Hubraum zu besteuern) PKW? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstraße zu befassen.

Das Fahrzeug der Klägerin, ein Chevrolet-Van des Herstellers General Motors, Typ Van 20, hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.990 kg und wird von einem Ottomotor mit einem Hubraum von 5.733 ccm mit einer Leistung von 146 KW (197 PS) angetrieben. Die Höchstgeschwindigkeit des mit 7 Sitzplätzen zugelassenen Fahrzeuges betrug 160 km/h. Bei der Eintragung im Fahrzeugschein war das Kfz als „sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug” beschrieben.
Das für die Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzamt setzte die Kraftfahrzeugsteuer für den Chevrolet-Van im November 2004 zunächst nach dem zulässigen Gesamtgewicht auf jährlich 172.- € fest. Mit Änderungsbescheid vom März 2007 änderte das Finanzamt dies jedoch für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 und setzte die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 1.470.- € fest. Diese Änderung begründete das Finanzamt das damit, dass das Fahrzeug nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2005 nicht mehr als „sonstiges Fahrzeug” sondern als Personenkraftwagen (PKW) einzustufen und nach dem Hubraum zu besteuern sei. Nach dem Einwand der Klägerin, dass das Kfz auch mit Flüssiggas betrieben werden könne und zwischenzeitlich als schadstoffarm anzusehen sei, wurde die Kraftfahrzeugsteuer ab November 2007 letztlich auf 426.- € herabgesetzt.
Die Klägerin blieb jedoch bei ihrer Ansicht, das Fahrzeug sei als Büromobil anzusehen und daher nach dem Gewicht zu besteuern. Es habe 7 teils als Drehsessel ausgestattete Sitze und einen Tisch in der Mitte. Im Dachhimmel befänden sich ein Fernseh – und Videogerät. Die Nutzfläche für Büro und Konferenzzwecke sei größer als die Gesamtnutzfläche des Fahrzeuges. Dementsprechend könne das Fahrzeug als Büro-Office genutzt werden, woraus sich die Einstufung als Bürofahrzeug ergebe. Mit der Klage trug die Klägerin weiter u.a. vor, in dem Chevrolet seien Anschlüsse für Büromaschinen und eine ausreichende Stromversorgung vorhanden. Der Tisch könne auch für eine Schreibmaschine oder einen PC/Laptop verwendet werden. Das Fahrzeug sei kein Wohn-, sondern ein Büromobil; zudem sei es geräumig genug, um Akten abzulegen oder einen Laptop abzustellen. Die Besteuerung habe demnach nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht zu erfolgen.
Die Klage hatte bei den Neustädter Finanzrichtern jedoch keinen Erfolg: Ausgehend von dem Grundsatz, dass die verkehrsrechtliche Eintragung der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein als „sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug” für die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung nicht bindend ist, folgerte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz weiter, nach den vorgelegten Photos bestünde kein Zweifel daran, dass das Fahrzeug kein Büromobil sei, sondern ein – wenn auch voluminöser – PKW.
Die von der Klägerin geschilderte büromäßige Ausstattung sei auch nicht ansatzweise zu erkennen. Ein Schreibtisch sei nicht zu sehen. Dass die zwischen den Frontsitzen befindliche Box mit Getränkehaltern nur unter Verrenkungen als Schreibunterlage geeignet sei, sei offensichtlich. Auch die zur Ablagefläche umzufunktionierende Rückenlehne eines Teils der Hecksitzbank sei allenfalls behelfsmäßig als Arbeitsfläche zu gebrauchen. Fest installierte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Büromaschinen und – material seien nicht vorhanden. Die Möglichkeit, Akten o.ä. als Gepäck zu transportieren, sei kein Spezifikum des Fahrzeugs der Klägerin. Dass die Einzelsessel der mittleren Reihe drehbar seien, machten sie nicht zu Bürostühlen; sie seien, wie auch alle übrigen Sitzplätze, mit Sicherheitsgurten ausgestattet und dienten vornehmlich dem sicheren und bequemen Transport von Passagieren. Ein Überwiegen der zum Lastentransport verbleibenden Fläche im Kofferraum gegenüber der dem Personentransport dienenden Fläche sei offensichtlich ausgeschlossen. Das Fahrzeug sei nach seiner Art und Ausstattung nicht als Konferenz – oder Büromobil konzipiert, sondern entspreche dem Typus des zur Personenbeförderung bestimmten „Van”, vergleichbar europäischer PKW – Modelle wie VW Sharan, Citroen C 8, Peugeot 807 oder Renault Espace.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2009 – 4 K 1195/09