Grundsteuer-Änderungen in Niedersachsen

Der Niedersächsische Landtag hat eine Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen. Gemeinden können künftig in bestimmten Ausnahmefällen die Grundsteuer ganz oder teilweise erlassen. Die Neuregelung soll unbillige Belastungen einzelner Grundstückseigentümer und gemeinnütziger Einrichtungen abfedern, ohne das Flächen-Lage-Modell der niedersächsischen Grundsteuer grundsätzlich zu verändern.

Grundsteuer-Änderungen in Niedersachsen

Mit der Verabschiedung einer Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes reagiert der Landesgesetzgeber auf Härtefälle, die sich im Zuge der Grundsteuerreform gezeigt haben. Künftig erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, die Grundsteuer in bestimmten Konstellationen ganz oder teilweise zu erlassen. Die Entscheidung liegt dabei im Ermessen der jeweiligen Kommune; eine Verpflichtung zur Gewährung eines Erlasses besteht nicht. Eine umfassende Evaluation des 2021 eingeführten Flächen-Lage-Modells wurde vom Gesetzgeber zum 31. Dezember 2027 vorgesehen.

Die neue Regelung verfolgt das Ziel, außergewöhnliche Belastungen in Einzelfällen aufzufangen, ohne die Grundstruktur des niedersächsischen Flächen-Lage-Modells in Frage zu stellen. An dem Grundsatz, dass die Höhe der Grundsteuer maßgeblich an die Größe eines Grundstücks anknüpft, hält der Gesetzgeber ausdrücklich fest.

Der Erlass kommt nur in drei eng umgrenzten Fallgruppen in Betracht.

  1. Resthöfe
    Erfasst werden zunächst ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe, bei denen große Hof- oder Wirtschaftsgebäude dauerhaft leer stehen. Voraussetzung ist, dass die Gebäude tatsächlich nicht mehr genutzt werden und ihre Nutzfläche mehr als 300 Quadratmeter beträgt. Damit sollen insbesondere sogenannte Resthöfe entlastet werden, bei denen die frühere landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wurde, die umfangreiche Bausubstanz jedoch weiterhin vorhanden ist.
  2. Unbebaute und ungenutzte Grundstücke
    Eine zweite Fallgruppe betrifft unbebaute und dauerhaft ungenutzte Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 3.000 Quadratmetern. Die Regelung gilt allerdings nicht für Flächen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind, da diese weiterhin der Grundsteuer A unterfallen.
  3. Sportflächen
    Darüber hinaus können künftig auch verpachtete Grundstücke begünstigt werden, die von gemeinnützigen Einrichtungen für sportliche Zwecke genutzt werden. Hierdurch sollen insbesondere Sportvereine und vergleichbare Organisationen entlastet werden, die auf große Freiflächen angewiesen sind.

Voraussetzung für einen Erlass ist jeweils, dass die Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse an einer geringeren steuerlichen Belastung des Grundstücks hat. Der Härtefallantrag muss grundsätzlich bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres gestellt werden. Für das Steuerjahr 2025 gilt eine Übergangsregelung mit einer verlängerten Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die maßgeblichen Verhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag für das Folgejahr erforderlich.

Bedeutung für die Praxis

Die Neuregelung dürfte insbesondere Eigentümern ehemaliger landwirtschaftlicher Hofstellen, Besitzern großer ungenutzter Grundstücke sowie Sportvereinen zugutekommen. Zugleich bleibt das niedersächsische Grundsteuermodell in seiner Grundkonzeption unangetastet. Für Kommunen eröffnet die Gesetzesänderung einen zusätzlichen Ermessensspielraum, um atypische Belastungssituationen vor Ort sachgerecht zu lösen. Ob und in welchem Umfang die neue Erlassmöglichkeit tatsächlich genutzt wird, dürfte jedoch maßgeblich von den jeweiligen kommunalen Interessenlagen und den finanziellen Spielräumen der Gemeinden abhängen.

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