Keine Grunderwerbsteuer auf übernommene Folgelastenbeiträge

Eine vom Grundstückserwerber übernommene und noch nicht entstandene Zahlungsverpflichtung des Grundstücksverkäufers, die dieser in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber einer Gemeinde eingegangen ist, ist keine Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und damit nicht Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) der Grunderwerbsteuer.

Keine Grunderwerbsteuer auf übernommene Folgelastenbeiträge

Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung. Maßgebend für den Umfang der Gegenleistung ist das tatbestandserfüllende Rechtsgeschäft, bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG regelmäßig die kaufvertraglich begründete Übereignungsverpflichtung1. Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt2. Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein3.

Der von der Käuferin gezahlte Folgekostenbeitrag ist kein Kaufpreis i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Übereignungsverpflichtung der Verkäuferin umfasste nicht eine in bestimmter Weise bzw. in bestimmtem Umfang gegebene Bebaubarkeit bzw. bauliche Nutzung der Grundstücke.

Der von der Klägerin gezahlte Folgelastenbeitrag ist auch keine von ihr übernommene sonstige Leistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Eine sonstige Leistung liegt vor, wenn sich der Käufer kaufvertraglich verpflichtet, eine bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags in der Person des Verkäufers entstandene Verbindlichkeit (Zahlungsverpflichtung) zu tragen4. Dies setzt voraus, dass die Verbindlichkeit ohne die getroffene Vereinbarung allein vom Veräußerer erfüllt werden müsste5.

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Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war für die Verkäuferin bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags aber noch keine Zahlungsverpflichtung aus der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Folgelastenvereinbarung entstanden.

Die Übereignungsverpflichtung der Verkäuferin umfasste gemäß des Grundstückskaufvertrags auch in Ansehung des Bebauungsplans vom 22.06.2001 nicht eine in bestimmter Weise bzw. in bestimmtem Umfang gegebene Bebaubarkeit bzw. bauliche Nutzung der Grundstücke.

Aufgrund dieser Vertragslage war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags noch keine Zahlungsverpflichtung der Verkäuferin aus dem Folgelastenvertrag entstanden. Die Grundstücksverkäuferin war zu diesem Zeitpunkt weder eine Baugenehmigung erteilt worden noch lag eine Genehmigungsfreistellung nach der BayBO vor. Der Folgekostenbeitrag entstand vielmehr erst später in dem Zeitpunkt, in dem der Käuferin die von ihr beantragten Baugenehmigungen für das Bauvorhaben erteilt wurden. Grunderwerbsteuerrechtlich handelt es sich damit bei dem von der Käuferin gezahlten Folgelastenbeitrag um eine allein auf ihr Bauvorhaben bezogene eigennützige Leistung; eine solche ist keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks6.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2014 – II R 12/13

  1. BFH, Urteil vom 30.03.2009 – II R 62/06, BFHE 225, 503, BStBl II 2009, 854, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteile vom 11.02.2004 – II R 31/02, BFHE 204, 489, BStBl II 2004, 521; vom 30.07.2008 – II R 40/06, BFH/NV 2008, 2060; und vom 30.03.2009 – II R 1/08, BFH/NV 2009, 1666[]
  3. BFH, Urteile vom 02.06.2005 – II R 6/04, BFHE 210, 60, BStBl II 2005, 651; und vom 13.12 2006 – II R 22/05, BFH/NV 2007, 1183[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 225, 503, BStBl II 2009, 854[]
  5. BFH, Urteile vom 27.08.2003 – II R 27/01, BFH/NV 2004, 226; vom 08.06.2005 – II R 26/03, BFHE 210, 372, BStBl II 2005, 613[]
  6. vgl. z.B. BFH, Urteile in BFHE 225, 503, BStBl II 2009, 854; und vom 08.09.2010 – II R 28/09, BFHE 231, 244, BStBl II 2011, 227[]
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