Keine Stromsteuerentlastung für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG erfüllt, kann dieses Ergebnis nicht im Einzelfall widerlegt werden; es handelt sich nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutung. Bei dem Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG ist eine Fortführungsprognose kein Prüfungskriterium.

Keine Stromsteuerentlastung für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“

Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch gemäß § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird (§ 9b Abs. 1 Satz 3 StromStG).

Nach § 2a Abs. 2 StromStG bestehen für die hier zu beurteilende Steuerentlastung jedoch Einschränkungen für Unternehmen in Schwierigkeiten.

Die Neuregelung des § 2a StromStG ist mit Art. 3 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.20171 in das Stromsteuergesetz eingefügt worden. Das Änderungsgesetz ist gemäß Art. 10 Abs. 1 am 01.01.2018 in Kraft getreten. Da § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG auf die „Inanspruchnahme oder Beantragung“ abstellt, ist für die Frage der zeitlichen Anwendung der Neuregelung entscheidend, dass im Streitfall der Antrag auf Steuerentlastung nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes -nämlich am 18.05.2018- gestellt worden ist. Dieses Ergebnis wird durch § 1e Abs. 2 Satz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestätigt. Danach dürfen Steuerentlastungen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand2.

Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StromStG ist unter anderem die Beantragung einer Steuerentlastung, die nach seinem Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Buchst. c, des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union -Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-3 (AGVO), soweit diese Anwendung findet, oder im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten4 -Leitlinien 2014/C-249/01- in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.

Nach § 2a Abs. 3 StromStG handelt es sich bei der Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV.

Für den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ verweist § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG primär auf die Definition dieses Begriffs in Art. 1 Abs. 4 Buchst. c, Art. 2 Nr. 18 AGVO. Nur soweit die AGVO keine Anwendung findet, kommt die Definition nach den Leitlinien 2014/C-249/01 zur Anwendung.

Nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO gilt die AGVO nicht für Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Eine Begriffsbestimmung von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ enthält Art. 2 Nr. 18 AGVO.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind nach Art. 2 Nr. 18 AGVO solche Unternehmen, auf die mindestens einer der dort genannten Umstände zutrifft. Nach Buchst. b Satz 1 dieser Vorschrift ist dies bei Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen kleine und mittlere Unternehmen -KMU-, die noch keine drei Jahre bestehen, und, in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen, KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen infrage kommen), gegeben, wenn mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anh. – II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates5 genannten Arten von Unternehmen. In Anh. – II dieser Richtlinie ist auch die deutsche Kommanditgesellschaft aufgeführt.

Wie sich aus dem Erwägungsgrund 14 der AGVO ergibt, sollen Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nicht unter die AGVO fallen, sondern anhand der Leitlinien 2014/C-249/01 gewürdigt werden. Hintergrund ist, dass Unternehmen durch die Beihilfe zu einem bestimmten Tun, dem geförderten Vorhaben, animiert werden sollen. Für Fälle ohne Besonderheiten schafft die AGVO ein standardisiertes Verfahren. Bei weniger solventen Unternehmen (das heißt Unternehmen in Schwierigkeiten) besteht jedoch das Risiko, dass die Beihilfe eher zur Rettung des Unternehmens selbst eingesetzt wird als zur Umsetzung des geförderten Vorhabens. Jedenfalls besteht bei weniger solventen Unternehmen ein höheres Risiko, dass der Förderzweck nicht erreicht wird. Daher sollen weniger solvente Unternehmen allenfalls durch Beihilfen gerettet oder umstrukturiert werden, was aber nach anderen Kriterien und daher nach anderen Leitlinien beurteilt werden muss6.

Der Wortlaut der Regelungen des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO ist insofern eindeutig, als der Unionsgesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Verlust der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel in einer bestimmten Höhe zur Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ein Kriterium gewählt hat, das keiner Auslegung bedarf7. Dieses Kriterium sollte auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sein8. Deshalb geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass es sich nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten handelt, die im Einzelfall durch den Nachweis weiterer Umstände widerlegt werden könnte9.

Eine Fortführungsprognose, wie sie in den Leitlinien 2014/C-249/01, Rz 20 genannt ist, enthält Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO nicht als eigenes Prüfungskriterium.

Die Definitionen des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Art. 1 Abs. 4 Buchst. c, Art. 2 Nr. 18 AGVO und in den Leitlinien 2014/C-249/01 sind nicht deckungsgleich: Zwar sind die Kriterien in Art. 2 Nr. 18 AGVO und Rz 20 Satz 2 der Leitlinien 2014/C-249/01 weitgehend gleichlautend -unter anderem in Bezug auf die verlorengegangenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste-; Rz 20 Satz 1 der Leitlinien 2014/C-249/01 stellt aber darauf ab, ob ein Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Eine solche Fortführungsprognose nennt Art. 2 Nr. 18 AGVO hingegen nicht. Demnach kann sie kein eigenes Prüfungskriterium im Rahmen des Art. 2 Nr. 18 AGVO sein, sondern allenfalls zur Überprüfung einer dort gefundenen Auslegung dienen.

Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union „Zinatnes parks“ vom 27.01.202210 führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Berücksichtigung der Leitlinien 2014/C-249/01, auf die der Erwägungsgrund 14 der AGVO ausdrücklich verweist, wird vom EuGH in dieser Entscheidung erst geprüft, nachdem das Gericht für den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Art. 2 Nr. 18 AGVO zu einem (unionsrechtlichen) Auslegungsergebnis gekommen ist. Anhand der Rz 20 der Leitlinien 2014/C-249/01 hat der EuGH mithin lediglich untersucht, ob das Ergebnis seiner Wortlautauslegung auch nach der teleologischen Auslegung überzeugt11. Auch nach den Ausführungen des EuGH in dieser Entscheidung ist es daher nicht möglich, anhand des Sinn und Zwecks von Art. 2 Nr. 18 AGVO zu einem den möglichen Wortlaut dieser Norm überschreitenden Verständnis zu gelangen12.

Die AGVO stellt bei der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten in Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO konkret auf die einzelne Kommanditgesellschaft ab, welche die in Rede stehende Beihilfe beansprucht. Dieser auf bestimmte Gesellschaftsformen bezogene Unternehmensbegriff umfasst deshalb nicht die wirtschaftliche Einheit, die in der EuGH-Rechtsprechung in anderem Zusammenhang erwähnt wird13. Denn die Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Einheit statt der einzelnen Gesellschaft liefe auch dem Ziel der Vereinfachung zuwider, weil die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen gesamten Konzern und damit Unternehmen in einem Organkreis prüfen müssten, obwohl eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage nach dem Erwägungsgrund 14 Satz 2 AGVO gerade nicht notwendig sein soll14. Diese Überlegung gilt gleichermaßen beim Vorliegen eines komplexen Vertragsgeflechts zwischen den Gesellschaftern eines Unternehmens. Denn andernfalls müssten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein aus verschiedenen Verträgen zusammengesetztes, nicht den üblichen klaren Vereinbarungen (wie dem bereits gezeichneten, wenn auch noch nicht gezahlten Stammkapital bei Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO) entsprechendes und über einen langen Zeitraum bestehendes Geschäfts- und Finanzierungsmodell prüfen, obwohl eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage insoweit gerade nicht notwendig sein soll.

Nach § 2a Abs. 3 StromStG handelt es sich bei der Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV.

Ein Kommanditgesellschaft ist u.a. als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO anzusehen, wenn sie zu den Bilanzstichtagen jeweils nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ausweist (Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO) und die Kommanditeinlagen vollständig durch Verluste aufgebraucht waren.

Die von der Gesellschaft behauptete positive Fortführungsprognose ist unbeachtlich, da eine solche Einschränkung in Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO nicht vorgesehen ist15. Eine entsprechende Ausnahme stünde zudem im ausdrücklichen Widerspruch zu Erwägungsgrund 14 der AGVO, welcher gerade darauf abstellt, dass keine detaillierte Untersuchung notwendig sein soll, sodass nach dem Sinn und Zweck der Regelung für die Berücksichtigung von Prognosen kein Raum ist.

Wie bereits dargestellt, führt das EuGH, Urteil „Zinatnes parks“ vom 27.01.2022 zu keiner anderen Einschätzung. Die Heranziehung einer Fortführungsprognose ist erst nach Auslegung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO zur Überprüfung des gefundenen Auslegungsergebnisses möglich. Einen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung einer Fortführungsprognose bietet aber Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht: Der Verlust der Eigenmittel der KG ist vorliegend unstreitig. Es ist nicht möglich, das Finanzierungsmodell durch die Gesellschafter in den Wortlaut dieser Norm hineinzulesen. Daher ist es auch bei Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH nicht möglich, anhand des Sinn und Zwecks von Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO im Streitfall zu einem den Wortlaut dieser Norm überschreitenden Verständnis zu gelangen und das Vertragsgeflecht in die Norm einzubeziehen.

Auch der Einwand, die Gesellschaft sei wegen der auf mindestens 20 Jahre gebundenen vertraglichen Abnahmeverpflichtungen ihrer Gesellschafter kein Unternehmen in Schwierigkeiten, greift nicht durch.

Zwar wird in der Kommentarliteratur zur Regelung in § 2a StromStG vereinzelt vertreten, dass eine unbedingte, unbeschränkte und rechtlich bindende Verpflichtung eines weiteren Unternehmens oder eines anderen Rechtsträgers zur vollständigen Übernahme von Verlusten zugunsten dieses Unternehmens zu einer abweichenden Beurteilung führe16. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich hier um ein umfangreiches Vertragswerk von Austauschverpflichtungen, in die die verschiedenen Finanzierungsaspekte eingeflossen sind. Anstatt einer eher einfachen Überprüfung einer unbedingten, unbeschränkten und rechtlich bindenden Verpflichtung müsste sich das Hauptzollamt hier mit einem komplexen Vertragswerk, das bewusst einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren abdeckt, befassen und prüfen, ob über die gesamte Zeitdauer der Finanzierungsplan zu einem positiven Ergebnis führen würde. Das widerspricht dem Erwägungsgrund 14 Satz 2 AGVO, der eine einfache Überprüfung durch die Verwaltung vorsieht, deutlich.

Soweit die Gesellschaft ausführt, dass trotz der im Streitjahr erzielten Verluste keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliege, überzeugt auch dieser Einwand den Bundesfinanzhof nicht. Denn der Fall der Insolvenz ist in Art. 2 Nr. 18 Buchst. c AGVO als eigener Unterfall eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgeführt worden, was per se bedeutet, dass zwischen den Fällen des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b und c AGVO Unterschiede bestehen, Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO also nicht nur dann eingreift, wenn eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt.

Ebenso wenig greift das Argument der Gesellschaft durch, dass Unternehmen in Schwierigkeiten ohne Einzelnotifizierung De-minimis-Beihilfen erhalten könnten. Dies mag zutreffen, ändert aber den Maßstab des Art. 2 Nr. 18 AGVO nicht. Bei De-minimis-Beihilfen greifen andere Regeln als bei § 9b StromStG ein, zum Beispiel die Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums (vgl. Art. 3 Abs. 2 der VO 1407/2013; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl.EU 2013, Nr. L 352, 9).

Die in Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO enthaltenen Regelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten verstoßen nicht gegen das (primäre) Unionsrecht.

Die von der Gesellschaft als „hart“ bezeichneten Kriterien für die Feststellung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, dienen ausweislich des Erwägungsgrunds 14 Satz 2 AGVO der Rechtssicherheit. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind. Dass vom Verordnungsgeber und durch die Verweisung in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStG auch vom deutschen Gesetzgeber übersehen worden wäre, dass einzelne Unternehmen durch diese Regelung erheblich im Wettbewerb benachteiligt würden, ist eine bloße Behauptung der Gesellschaft.

Eine ähnliche Regelung enthielt nämlich bereits die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag17. Nach deren Erwägungsgrund 15 sollte die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten zu verringern. Dieses Ziel hat der EuGH nicht infrage gestellt und ausdrücklich entschieden, dass es dem Ziel der Vereinfachung zuwiderliefe, wenn von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangt würde, bei der Entscheidung über die Beihilfegewährung selbst konkret zu beurteilen, ob sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befinde18.

Die Europäische Kommission hat mit dieser Regelung nicht den ihr gesteckten Rahmen verlassen. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor19.

Auch ist keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) der betroffenen Gesellschaft gegenüber ihren Wettbewerbern gegeben.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln20. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen21.

Im Streitfall fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung. Denn soweit die von der Gesellschaft erwähnten Wettbewerber keine Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO sind, können sie mit der Gesellschaft nicht gleichgestellt werden. Dem Gesetzgeber steht es nämlich grundsätzlich frei, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert. Insbesondere verfügt er über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält. Er darf Verschonungen von der Steuer vorsehen, sofern er ansonsten unerwünschte, dem Gemeinwohl unzuträgliche Effekte einer uneingeschränkten Steuererhebung befürchtet22. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet zunächst aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte stehen dem Gesetzgeber jedoch in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Umstände stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden23.

Da der Gesetzgeber mit den hier streitgegenständlichen Beihilferegelungen einerseits das Produzierende Gewerbe subventionieren, aber Unternehmen in Schwierigkeiten aus den bereits dargestellten Gründen davon ausnehmen wollte und andererseits Rechtssicherheit bei der Feststellung, ob es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, schaffen und den Unternehmen und der Verwaltung eindeutige Kriterien an die Hand geben wollte, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage des Unternehmens überprüfbar sind (Erwägungsgrund 14 AGVO), sind die vom BVerfG aufgestellten Grenzen der der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechenden Würdigung der Lebensverhältnisse beachtet worden. Denn die vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien decken in den meisten Fällen die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens zutreffend ab und stellen sich als einfach überprüfbar dar. Da bereits aufgrund des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers die vom Gesetzgeber vorgenommenen sachbezogenen Differenzierungen hier zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen, kommt es auf die Frage der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht an24.

Eine ausdrückliche Genehmigung der Europäischen Kommission liegt im Streitfall nicht vor. Auch kann sich die Gesellschaft nicht auf die allgemeine Genehmigung nach der AGVO berufen. Allerdings könnte die beantragte Beihilfe dem Genehmigungsverfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterzogen werden. Die Einordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten führt nämlich hauptsächlich dazu, dass auf eine Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische Kommission nicht verzichtet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch noch keine Wettbewerbsverzerrung, wie die Gesellschaft meint. Gerade der Umstand, dass noch immer das Notifizierungsverfahren durchlaufen werden kann, zeigt -anders als die Gesellschaft meint-, dass Unternehmen, die eine Beihilfe trotz des Eingreifens der Kriterien des Art. 2 Nr. 18 AGVO erhalten wollen, ihr Begehren auf anderem Weg verfolgen können, dann allerdings nach anderen Prüfungsmaßstäben, nämlich nach den Leitlinien 2014/C-249/0125. Auch aus diesem Grund scheidet eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aus.

Eine Vorlage an den EuGH sah der Bundesfinanzhof für diese Frage nicht als erforderlich an. Die von dem Bundesfinanzhof vorgenommene Auslegung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO ist auch nach dem EuGH, Urteil Zinatnes parks vom 27.01.2022 – C-347/20, EU:C:2022:59 wegen des Wortlauts der Vorschrift und wegen des Erwägungsgrunds 14 der AGVO derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt26. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht27.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Oktober 2024 – VII R 14/21

  1. BGBl I 2017, 3299[]
  2. a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2024 – 4 K 569/23 VSt, Rz 22[]
  3. ABl.EU 2014, Nr. L 187, 1[]
  4. ABl.EU 2014, Nr. C 249, 1[]
  5. ABl.EU 2013, Nr. L 182, 19[]
  6. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 09.09.2021 – C-347/20, EU:C:2021:732, Rz 50; ferner BFH, Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19, BFHE 276, 256, Rz 32[]
  7. vgl. auch Erwägungsgrund 14 Satz 2 AGVO[]
  8. vgl. auch Nowak in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Art. 1 AGVO Rz 29[]
  9. BFH, Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19, BFHE 276, 256, Rz 33[]
  10. EuGH, Urteil Zinatnes parks vom 27.01.2022 – C-347/20, EU:C:2022:59[]
  11. EuGH, Urteil Zinatnes parks vom 27.01.2022 – C-347/20, EU:C:2022:59, Rz 49[]
  12. Ähnliches hinterfragen Klasse/Ader, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2023, 60[]
  13. z.B. EuGH, Urteil AceaElectrabel Produzione/Kommission vom 16.12.2010 – C-480/09 P, EU:C:2010:787, m.w.N.[]
  14. BFH, Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19, BFHE 276, 256, Rz 34[]
  15. vgl. auch Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2. Aufl., § 2a StromStG Rz 15; zur Ausschließlichkeit der in Art. 2 Nr. 18 AGVO genannten Kriterien s.a. Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, § 2a StromStG Rz 30[]
  16. so Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2. Aufl., § 2a StromStG Rz 27; a.A. Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, § 2a StromStG Rz 30[]
  17. ABl.EU 2008, Nr. L 214, 3[]
  18. EuGH, Urteil Nerea vom 06.07.2017 – C-245/16, EU:C:2017:521, Rz 35[]
  19. s. BFH, Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19, BFHE 276, 256, Rz 58[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 98, m.w.N.[]
  21. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.09.2021 – VI R 18/19, Rz 14[]
  22. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 125[]
  23. vgl. BVerfG, Urteile vom 20.04.2004 – 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, Rz 77; und vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 125[]
  24. so aber Klasse/Dengler, Außenwirtschaftliche Praxis -AW-Prax- 2022, 369[]
  25. vgl. z.B. EuGH, Urteil Wizz Air Hungary/Kommission vom 29.03.2023 – T-142/21, EU:T:2023:164, Celex-Nr. 62021TJ0142; s. hierzu auch die kritischen Ausführungen von Klasse/Dengler, AW-Prax 2022, 369[]
  26. vgl. auch BFH, Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19, BFHE 276, 256, Rz 65[]
  27. vgl. EuGH, Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – 283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415, Rz 16 und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799[]

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