Die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraus. Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sog. Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt.

Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof auf die Klage einer Steinwolleproduzentin. Der Herstellungsvorgang von Steinwolle lässt sich in mehrere Phasen unterteilen: Zunächst wird das Rohmaterial, ein Gesteinsgemisch, bei ca. 1 600 bis 1 800 °C aufgeschmolzen. In dem Rohstoffgemisch ist stets auch Eisen enthalten, das für die Produktion der Steinwolle nicht verwendbar ist und daher herausgelöst werden muss. Zu diesem Zweck wird das im Gestein enthaltene Eisenoxid während des Aufschmelzens durch eine chemische Reaktion zu elementarem Eisen reduziert und Letzteres in einen schmelzflüssigen Zustand überführt, sodass es abgeschieden werden kann. Dies geschieht durch Einblasen von Druckluft im unteren Bereich des sog. Kupolofens. Durch den Verbrennungsprozess zur Energiegewinnung entsteht Kohlendioxid. Eine zu hohe Anreicherung von Kohlendioxid verhindert den Verbrennungsprozess. Aus diesem Grund muss über Heißluftventilatoren vorerhitzte Luft in den Ofen einströmen bzw. Abluft aus dem Ofen herausgeführt werden, um den Kohlendioxidgehalt zu reduzieren. Für den Betrieb der Ventilatoren für die Heißluft- und Druckluftzufuhr wird Strom verbraucht. Nach dem Aufschmelzen und Herauslösen des Eisens erfolgt die Zerfaserung der Schmelze, die Imprägnierung und die Einbringung eines Bindemittels. Es schließen sich die Formung, die Trocknung und Aushärtung des Vormaterials an. Letzter Schritt ist die Konfektionierung des Erzeugnisses etwa durch Schleifen, Besäumen oder Sägen. Auch in diesen Phasen der Produktion wird Strom zum Betrieb diverser Ventilatoren verwendet.
Für den zum Betrieb von Ventilatoren zur Herstellung von Steinwolle verwendeten Strom beantragte die Produzentin ne Steuerentlastung gemäß §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011. Das Hauptzollamt lehnte dies ab.
Das Finanzgericht München urteilte, der Steinwolleproduzentin stehe für den zum Betrieb von Ventilatoren verwendeten Strom kein Entlastungsanspruch nach § 9a StromStG zu1. Die Vorschrift sei unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie sog. Kraftstrom nicht umfasse. Kraftstrom sei nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EG) 2003/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -EnergieStRL-2 ausgenommen, sodass hierfür eine generelle nationale Befreiung unionsrechtlich ausscheide. Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG, wonach Kraftstrom nicht von der Befreiung umfasst sei, sei möglich und somit geboten. Auch für § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG lasse die Formulierung „für chemische Reduktionsverfahren“ diese Einschränkung zu. Im Streitfall habe die Steinwolleproduzentin den streitigen Strom für den Betrieb von Ventilatoren und somit als Kraftstrom verwendet. Unerheblich sei, dass deren Betrieb für die Reduktion bzw. allgemein für die Herstellung von Steinwolle produktionsnotwendig sei. Hiergegen richtete sich die Revision der Steinwolleproduzentin, die der Bundesfinanzhof nun ebenfalls zurückwies:
Gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte entnommen hat.
In dieser Vorschrift hat der nationale Gesetzgeber eine Steuerentlastung für bestimmte mineralogische Verfahren geregelt, die gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b fünfter Anstrich EnergieStRL von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind. Als mineralogische Verfahren in diesem Sinne gelten Verfahren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft -VO 3037/90-3 unter die NACE-Klasse DI 26 „Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien“ fallen.
Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 06.04.20064 entsprechen die in § 9a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StromStG aufgeführten Prozesse und Verfahren im Wesentlichen den Tätigkeiten, die in den Abteilungen DI 26 und DJ 27 der VO 3037/90 in der am 01.01.2003 geltenden Fassung5 aufgeführt sind. Die NACE Rev.01.1 ist deshalb zur Auslegung der Vorschrift heranzuziehen6.
Weiterhin geht aus der Begründung des genannten Gesetzentwurfs hervor, dass die in § 9a Abs. 1 StromStG genannten Verwendungen von Strom zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Produzierenden Gewerbes auf Grundlage des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL von der Besteuerung ausgenommen wurden7. Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie sind die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL genannten Verwendungen deshalb ausgewiesen, weil der Unionsgesetzgeber die Energie- und Stromsteuer als verwendungsorientierte Steuer auf Energieleistungen ausgestalten wollte. Besteuert werden sollen die Gewinnung von Wärme oder das Generieren motorischer Leistung. Diese Intention wird auch durch Abs. 22 der Erwägungsgründe belegt, wonach Energieerzeugnisse den Rahmenvorschriften unterliegen sollen, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden8. Davon ausgehend hat der Bundesfinanzhof eine Steuerentlastung von zu motorischen Zwecken als Kraftstrom verwendetem Strom nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG verneint9. Aus der Zusammenschau der Sätze 1 und 2 des Erwägungsgrundes 22 EnergieStRL ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Verwendung von Energieerzeugnissen für mineralogische Verfahren klar von deren Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff unterschieden hat und nicht davon ausgegangen ist, dass der Verwendung von Energieerzeugnissen (ausschließlich) als Heiz- oder Kraftstoff bei den mineralogischen Verfahren im Sinne der EnergieStRL keine Bedeutung zukommt. Anderenfalls machte die klare Abgrenzung der in Satz 2 des Erwägungsgrundes 22 EnergieStRL genannten Verwendungen zu den in Satz 1 genannten keinen Sinn.
Dass der Gesetzgeber neben bestimmten wärmegeführten Prozessen mit der Vorschrift des § 9a Abs. 1 StromStG auch sog. Kraftstrom hat begünstigen wollen, ist dem Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Überlegungen, die Formulierung der Vorschrift aufgrund der Rechtsprechung zu § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG eventuell zu ändern („für die Herstellung“), um klarzustellen, dass Kraftstrom nicht erstattungsfähig ist10. Vielmehr hat die Bundesregierung auf die langjährige Verwaltungspraxis hingewiesen, wonach Kraftstrom nicht begünstigt sein soll. Es war daher im Gesetzgebungsverfahren klar, dass Kraftstrom nicht entlastungsfähig war und ist.
Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG, dass die Verwendung von Strom als sog. Kraftstrom steuerlich begünstigt werden soll. Wie oben bereits dargestellt, erfordert eine Steuerentlastung nach dieser Vorschrift, dass der Strom zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern entnommen wird. Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Motoren wird schon vom Wortlaut des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht erfasst. Die Aufzählung ist abschließend und nicht auf weitere Verwendungsarten übertragbar.
Die Vorschrift kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Aufzählung von Wärmebehandlungsprozessen nur auf Erzeugnisse aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln bezieht und es für die anderen aufgezählten Waren wie mineralische Isoliermaterialien nicht auf den Verwendungsprozess ankommt. Denn wie der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil in BFHE 250, 191, ZfZ 2015, 310, Rz 7 entschieden hat, bezieht sich der Begriff „vorgenannte Erzeugnisse“ auf alle Produkte, die in der Vorschrift aufgezählt sind.
Ausgehend von diesen Grundlagen hat die Steinwolleproduzentin keinen Anspruch auf eine Entlastung von der Stromsteuer nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG für den zum Antrieb der Ventilatoren verbrauchten Strom.
Die Verwendung von Strom zur Erzeugung motorischer Leistung -sog. Kraftstrom- ist nicht nach dieser Vorschrift begünstigt.
Bereits der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift schließt eine Begünstigung von Kraftstrom aus. Denn die Steuerentlastung gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG setzt voraus, dass der Strom zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern entnommen wird. Die Verwendung von Strom zum Antrieb von Ventilatoren gehört dagegen nicht zu den genannten begünstigten (überwiegend wärmegeführten) Verwendungen. Dass bei der Herstellung von Steinwolle auch ein Schmelzvorgang stattfindet und Wärme erzeugt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Strom beim Antrieb der Ventilatoren verbraucht wird und seine Verwendung damit abgeschlossen ist.
Eine steuerliche Begünstigung des zum Antrieb der Ventilatoren verbrauchten Stroms lässt sich auch nicht aus den statistischen oder unionsrechtlichen Grundlagen herleiten.
Der Steinwolleproduzentin ist zwar zuzugeben, dass die Herstellung von mineralischen Isoliermaterialien in die Klasse 26.82 „Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a.n.g.“ der NACE Rev.01.1 fällt. Nach den Erläuterungen zur NACE Rev.01.1 erfasst die Klasse 26.82 u.a. die Herstellung mineralischer Isoliermaterialien, z.B. Steinwolle.
In Übereinstimmung dazu gehört die Herstellung von mineralischen Isoliermaterialien wie Steinwolle in die Unterklasse 26.82.0 „Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, anderweitig nicht genannt“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003.
Wie oben bereits dargelegt, zielt die EnergieStRL aber darauf ab, die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Wärmestrom unionsweit einheitlichen Mindeststeuerbeträgen zu unterwerfen. Die Ausnahme der mineralogischen Verfahren vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist daher eng auszulegen und bezieht sich nicht auf die Verwendung von Strom zur Erzeugung von Kraftstrom.
Auch wenn der Betrieb der Ventilatoren -wie die Steinwolleproduzentin vorbringt- für die Herstellung von Steinwolle zwingend erforderlich ist, kann dieser Stromverbrauch ausgehend vom Regelungszweck der EnergieStRL nicht als den mineralogischen Verfahren zugehörig betrachtet werden. Unabhängig davon, ob die NACE-Klasse DI 26.82 überhaupt eine Verwendung von Kraftstrom einschließen kann, ist der Anwendungsbereich der EnergieStRL jedenfalls insoweit nicht eingeschränkt. Denn der Unionsgesetzgeber hat klar zu erkennen gegeben, dass Strom, der zur Erzeugung motorischer Leistung verwendet wird, von der EnergieStRL erfasst werden soll. Daher ist die Herausnahme der mineralogischen Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b fünfter Anstrich EnergieStRL aus deren Anwendungsbereich eng auszulegen und so zu verstehen, dass sie sich nicht auf Kraftstrom bezieht.
Die erzeugte motorische Leistung kann auch nicht im Rahmen der Begünstigung der Herstellung eines Vorprodukts des Isoliermaterials nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt werden. Denn auch die Herstellung von Vorprodukten ist nur insoweit steuerlich begünstigt, als Strom zu den oben genannten Produktionsschritten verwendet wird. Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.10.2010 – VII R 50/09 entschieden hat, bezieht sich der Satzteil „oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte“ auf die „vorgenannten Erzeugnisse“ und somit auch auf die genannten wärmegeführten Prozesse11.
Soweit die Steinwolleproduzentin darauf hinweist, dass mit § 9a StromStG energieintensive Prozesse und Verfahren entlastet werden sollen, führt dies ebenfalls nicht zu einer steuerlichen Entlastung von Kraftstrom nach dieser Vorschrift. Denn abgesehen davon, dass der nationale Gesetzgeber nur bestimmte, hier nicht vorliegende Prozesse steuerlich begünstigt hat, ist eine Steuerentlastung nur im Rahmen der unionsrechtlichen Grenzen zulässig. Zudem ist eine Ungleichbehandlung der Steinwolleproduzentin nicht zu befürchten, weil nach der EnergieStRL Kraftstrom unionsweit zu besteuern ist.
Die Steinwolleproduzentin hat auch keinen Entlastungsanspruch gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG.
Gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für chemische Reduktionsverfahren entnommen hat.
Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL gilt diese Richtlinie nicht für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird. Wie der EuGH mit Urteil „Hüttenwerke Krupp Mannesmann“12 entschieden hat, legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass ein entfernter Zusammenhang zwischen der Verwendung von Strom und der chemischen Reduktion nicht ausreicht, damit diese Verwendung unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, ebenso wenig wie dafür die Verwendung von Strom ausreicht, die nicht erforderlich ist, um die chemische Reduktion erfolgreich durchzuführen. Eine eindeutige Auslegung der Regelung ist jedoch nur unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, zu erreichen. Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL ist im Lichte des 22. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie zu verstehen, wonach für Energieerzeugnisse im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten sollten, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Aus diesem Erwägungsgrund ergibt sich auch, dass es der Art und Logik des Steuersystems entspricht, u.a. die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen, und dass elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, ebenso behandelt werden sollte. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist daher Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL dahin auszulegen, dass es sich bei dem elektrischen Strom, der für den Antrieb von Winderzeugern verwendet wird, mit denen Luft komprimiert wird, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird, nicht um „elektrischen Strom, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion … verwendet wird“, im Sinne dieser Bestimmung handelt.
Davon ausgehend wird der zum Betrieb der Ventilatoren verwendete Strom nicht in einem chemischen Reduktionsverfahren verbraucht. Dies gilt ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung auch dann, wenn der Betrieb der Ventilatoren zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderlich ist, weil ein entfernter Zusammenhang zwischen der Verwendung von Strom und der chemischen Reduktion zur Gewährung der Steuerentlastung nicht ausreicht.
Das Finanzgericht hat das Recht der Steinwolleproduzentin auf den gesetzlichen Richter i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt (vgl. auch § 119 Nr. 1 FGO), indem es von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH abgesehen hat. Denn erstinstanzliche Gerichte sind unionsrechtlich nicht zur Vorlage verpflichtet13 (Art. 267 Abs. 2 AEUV).
Der Bundesfinanzhof hält die von ihm vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts für eindeutig, weil die Verwendung von Strom zur Erzeugung motorischer Leistung nicht vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen ist und daher die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht14.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. September 2021 – VII R 19/19
- FG München, Urteil vom 14.03.2019 – 14 K 1773/17[↩]
- ABl.EU Nr. L 283, 51[↩]
- ABl.EG Nr. L 293, 1[↩]
- BT-Drs. 16/1172, S. 48[↩]
- NACE Rev.01.1[↩]
- zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Energiesteuergesetzes vgl. auch BFH, Urteil vom 26.10.2010 – VII R 50/09, BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23, Rz 11[↩]
- BT-Drs. 16/1172, S. 47 f.[↩]
- BFH, Urteil vom 30.06.2015 – VII R 11/14, BFHE 250, 191, ZfZ 2015, 310, Rz 8 f.; vgl. auch BFH, Urteil vom 30.06.2015 – VII R 52/13, BFHE 250, 184, ZfZ 2015, 306, zu § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG, Rz 16 f. und 19 f.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 250, 191, ZfZ 2015, 310[↩]
- vgl. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12.04.2017 zu dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BT-Drs. 18/11927, S. 4[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23, Rz 10[↩]
- EU:C:2017:640, ZfZ 2017, 338[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 03.09.2018 – III B 74/17, BFH/NV 2018, 1273, Rz 15, m.w.N[↩]
- vgl. EuGH, Urteil CILFIT vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415[↩]
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