Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung.
Ein Antrag nach § 48 Abs. 1 FamFG ist statthaft, wenn Ziel der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
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