Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, für Rügen, mit denen eine Verletzung von § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO geltend gemacht wird, von Verfassungs wegen eine Ausnahme vom ansonsten geltenden Grundsatz der Unzulässigkeit sogenannter „Protokollrügen“ zu machen, mit denen lediglich
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