Mit einer atypischen Grundstückssituation als Voraussetzung für Abweichung von Mindestabstandsfläche hatte sich aktuell das Verwaltungsgericht Schwerin zu befassen: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V fallen bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Beim Vorhaben der Beigeladenen handelt sich um eine
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