Rückforderung von abgetretenen Vorsteuerüberschüssen

Sind im Umsatzsteuerjahresbescheid abzugsfähige Vorsteuern mit 0 € zugrunde gelegt, verliert die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie auf berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs bewirkte Auszahlung.

Artikel lesen