Die Entscheidung eines gemeindlichen Satzungsgebers, für Lager bzw. Logistikhallen auf den beitragsrechtlichen Vollgeschossmaßstab abzustellen, ist rechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die maßgebliche Zahl der Vollgeschosse wegen einer fehlenden planungsrechtlichen Festsetzung anhand der zulässigen Gebäudehöhe fiktiv zu ermitteln ist und es dadurch zu verhältnismäßig hohen Abwasserbeiträgen kommt. Der Abwasserbeitrag findet
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