Aus einer „Abwerbungsklausel“ mit Vertragsstrafenversprechen kann der Arbeitgeber keine Ansprüche herleiten.
Eine solche Vertragsklausel ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht es dem Arbeitnehmer
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