Aus einer „Abwerbungsklausel“ mit Vertragsstrafenversprechen kann der Arbeitgeber keine Ansprüche herleiten.

Eine solche Vertragsklausel ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht es dem Arbeitnehmer jederzeit frei, sein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder gegebenenfalls der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu beenden. Das gilt insbesondere auch dann, wenn er für sich entschieden hat, zukünftig für den Auftraggeber seines Arbeitgebers tätig zu werden oder für ein Unternehmen, das mit dem Auftraggeber des Arbeitgebers Geschäftsbeziehungen pflegt. Diese Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers ist Ausdruck seiner grundgesetzlich verbürgten Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 GG).
Von diesem Modell eines Arbeitsvertrages weicht eine vertragsstrafenbewehrte Abwerbungsklausel unangemessen zu Lasten des Arbeitnehmers ab, denn dort wird dem Arbeitnehmer eine Einschränkung seiner Freiheit, sich seinen Arbeitgeber frei auszusuchen, vorgesehen, ohne dass der Arbeitnehmer für diese Einschränkung seiner Freiheit angemessen entschädigt wird. Nach Überzeugung des Gerichts steht die Klausel einem entschädigungslosen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gleich, denn das Verbot erstreckt sich nicht nur auf den Moment der Abwerbung, sondern auch auf die Zeit des danach entstehenden Arbeitsverhältnisses.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg ‑Vorpommern, Urteil vom 20. Januar 2015 – 2 Sa 59/14